Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.02.2008 – 4 StR 317/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 317/07

Urteil

vom

14. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin Erna Waltraud B. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-

benklägerin wird das Urteil des Landgerichts Essen vom

20. Februar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der versuchten

sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsäch-

lichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin

rügen mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen die Verletzung sachlichen

Rechts. Die Staatsanwaltschaft, deren Revision vom Generalbundesanwalt ver-

treten wird, beanstandet ferner das Verfahren. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

2

3

1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten Folgendes zur Last ge-

legt:

Der Angeklagte habe sich am 20. August 2006 gegen 19 Uhr auf dem

Ostfriedhof in Gelsenkirchen der 86jährigen Nebenklägerin Erna B. von

hinten genähert, als diese auf ihr Fahrrad steigen wollte, um nach Hause zu

fahren. Er habe der Nebenklägerin mit beiden Händen den Hals fest zuge-

drückt. Er habe die deshalb unter akuter Atemnot leidende Nebenklägerin, die

versucht habe, sich zur Wehr zu setzen, in Richtung eines Gebüschs bei einem

neu angelegten Gräberfeld geschoben und geäußert: "Wenn Sie hier nicht wol-

len, dann gehen wir in die Büsche. Vorwärts!" Er habe die Nebenklägerin über

einen schmalen Weg in Richtung des Feldes geschoben, wobei diese zu Fall

gekommen sei. Der Angeklagte habe versucht, die Nebenklägerin hochzuhe-

ben, was diese habe verhindern können. Als die Nebenklägerin vorgegeben

habe, "sie könne nicht mehr", sie müsse Tabletten einnehmen, habe der Ange-

klagte sie auf den Rasen gebracht. Dort habe die Nebenklägerin sich an die

Zeugin F. wenden können, worauf der Angeklagte von ihr abgelassen ha-

be.

4

2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten und sich

dahin eingelassen, er habe an jenem Tage eine dreiviertel Flasche Chantré ge-

trunken, sei danach spazieren gegangen und habe sich dann auf eine Fried-

hofsbank gesetzt. Die Nebenklägerin, die ein Fahrrad geschoben habe, sei vor

ihm unvermittelt in die Knie gesunken. Er sei ihr mit zwei schnellen Schritten zu

Hilfe geeilt und habe ihr von hinten unter die Arme um den Brustkorb gegriffen,

um sie aufzufangen. Die Nebenklägerin habe sich am Fahrrad festgehalten, so

dass der Lenker eingeknickt sei, weshalb sie vom sandigen Weg in Richtung

des frischen Gräberfeldes auf den Mulchbereich abgekommen seien. Er habe

beruhigend auf die panisch wirkende Nebenklägerin eingeredet und ihr gesagt,

dass er nur helfen wolle. Die Nebenklägerin habe geäußert, sie habe ihre Herz-

tabletten nicht genommen. Dann habe er die Stimme von Frau F. ge-

hört, die er gebeten habe, einen Krankenwagen zu rufen. Er habe darauf be-

standen, dass neben dem Krankenwagen auch die Polizei gerufen werde, weil

er wegen seiner Vorstrafen nachteilige Konsequenzen befürchtet habe.

5

6

3. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und zur Begrün-

dung ausgeführt, es habe "zwar im Detail gewisse Zweifel" an der Richtigkeit

der Einlassung des Angeklagten, habe dessen Einlassung aber nicht mit der für

eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen vermocht.

Die Bekundungen der Nebenklägerin und die der ebenso wie diese

glaubwürdigen Zeugin F. seien "in einem entscheidenden Punkt - nämlich

in der Frage, von wessen Initiative die Hilfeleistung der Zeugin F. ausging

-" nicht miteinander in Einklang zu bringen. Die Zeugin F. habe, als sie

gesehen habe, dass die Nebenklägerin zusammengebrochen sei, nach ihren

Bekundungen "sofort hinübergerufen, ob sie helfen könne". Demgegenüber ha-

be die Nebenklägerin bekundet, sie sei es gewesen, die um Hilfe gerufen und

Frau F. dadurch veranlasst habe hinzuzukommen. Das Landgericht hat

hierzu u.a. ausgeführt, dass sich der Widerspruch plausibel dadurch erklären

lasse, dass die Nebenklägerin, entsprechend der Einlassung des Angeklagten

und der Beobachtung der Zeugin F. , einen Schwächeanfall erlitten ha-

be, hierdurch verwirrt gewesen sei und den gesamten Geschehensablauf falsch

verstanden haben könnte. Im Hinblick darauf, dass der Polizeibeamte S. bei

seinem Eintreffen am Tatort den Eindruck gehabt habe, die Nebenklägerin sei

verwirrt gewesen, erscheine nicht ausgeschlossen, dass die nach ihren Anga-

ben unter Bluthochdruck leidende Nebenklägerin einen Schwächeanfall erlitten

habe. Deshalb sei die Möglichkeit von Fehlwahrnehmungen bzw. -deutungen

des Gechehens durch die Nebenklägerin nicht auszuschließen.

II.

7

Der Freispruch hat keinen Bestand.

8

9

1. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

a) Die Ausführungen des Landgerichts werden den gemäß § 267 Abs. 5

Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen nicht

gerecht.

10

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zu-

nächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die

er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen

Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellun-

gen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein,

dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdi-

gung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr., vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGH

wistra 2004, 105, 109 jew. m.w.N.). Dem genügt das angefochtene Urteil nicht.

11

Das Urteil enthält keine Feststellungen zur Person des Angeklagten. Sol-

che Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen

notwendig, um nachvollziehen zu können, dass der Tatrichter die wesentlichen

Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat; aber auch bei freisprechenden

Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu

solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese zur Überprüfung des Frei-

spruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl.

BGH NStZ 2000, 91). So liegt es hier. Der Angeklagte will wegen der wegen

seiner Vorstrafen befürchteten nachteiligen Konsequenzen darauf bestanden

haben, dass die Polizei gerufen werde. Welcher Art diese Vorstrafen sind und

wie lange sie zurückliegen, wird im Urteil jedoch nicht mitgeteilt. Nach den vom

Angeklagten geäußerten Befürchtungen liegt es nahe, dass es sich um ein-

schlägige Vorstrafen handelt, die Aufschluss über die Täterpersönlichkeit geben

könnten.

12

Zudem fehlt eine geschlossene Darstellung derjenigen Tatsachen, die

das Landgericht für erwiesen hält. Ohne Angaben insbesondere zu den örtli-

chen Verhältnissen in dem Bereich des Ostfriedhofs, in dem es zu dem Zu-

sammentreffen des Angeklagten mit der Nebenklägerin kam, und dazu, wo die-

se schließlich am Boden gelegen hat, ist dem Senat die Überprüfung, ob der

Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht, nicht möglich.

13

b) Die Beweiswürdigung ist zudem lückenhaft. Die Revision der Staats-

anwaltschaft beanstandet zu Recht, dass sich das Urteil nicht dazu verhält, in

welchen Details das Landgericht "gewisse Zweifel" an der Richtigkeit der Ein-

lassung des Angeklagten hatte und aus welchen Gründen die Umstände, die

nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Schlüsse auch zu Ungunsten des An-

geklagten ermöglichen, auch in einer Gesamtschau nicht ausreichten, die Ein-

lassung, die Nebenklägerin habe einen Schwächeanfall erlitten, zu widerlegen.

14

Soweit das Landgericht meint, es könne nicht als gegen den Angeklag-

ten sprechendes Indiz gewertet werden, dass er die nach seiner Einlassung

erstmals auf dem Friedhofsweg in die Knie gesunkene Nebenklägerin nicht zu-

rück auf die näher gelegene Bank, sondern bis auf den Mulchbereich verbracht

haben will (UA 6), lässt es außer Acht, dass sich der Angeklagte nach den in-

soweit übereinstimmenden Bekundungen der Nebenklägerin und der vom

Landgericht für glaubwürdig erachteten Zeugin F. mit der Nebenkläge-

rin entgegen seiner Einlassung nicht im Bereich des Mulches vor den Gräbern,

sondern "inmitten der frischen Gräber" aufhielt, als die Zeugin F. hinzukam

(UA 5).

15

Bedenken begegnet auch die Erwägung des Landgerichts, für den vom

Angeklagten behaupteten Schwächeanfall der Nebenklägerin spreche, dass die

Zeugin F. und der Zeuge S. den Eindruck hatten, die Nebenklägerin

sei verwirrt gewesen. Insoweit hätte die zumindest ebenso nahe liegende Mög-

lichkeit der Erörterung bedurft, dass die Nebenklägerin deshalb verwirrt gewe-

sen ist, weil sie zuvor von dem Angeklagten gewürgt und von dem Weg vor

dem Friedhof bis zu den frischen Gräbern verbracht worden war.

16

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet zudem mit einer auf

die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gestützten Rüge zu

Recht, dass es das Landgericht unterlassen hat, durch Verlesung der Urteile

Beweis über die den Verurteilungen des Angeklagten durch das Landgericht

Mönchengladbach vom 31. Mai 1996 und das Landgericht Essen vom 17. Ja-

nuar 2001 zu Grunde liegenden Taten zu erheben (vgl. auch BGHSt 43, 106).

17

Das Landgericht Mönchengladbach hatte den Angeklagten wegen sexu-

eller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Frei-

heitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Nach den Feststellun-

gen hatte der Angeklagte im August 1995 in den frühen Morgenstunden eine 18

Jahre alte Frau vom Rad gestoßen, ihr ein Küchenmesser an den Hals gelegt

und sie gezwungen, sich vollständig zu entkleiden. Er verlangte von ihr, vor ihm

niederzuknien und den Oralverkehr zu vollziehen, und zwang sie, ihm einen

Zungenkuss zu geben. Dann griffen Polizeibeamte ein, die von Nachbarn alar-

miert worden waren.

18

Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in

Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte im

Juli 1998 einen damals zwölf Jahre alten Jungen zunächst bewusstlos, packte

ihn im Nacken und zerrte ihn in ein Gebüsch. Unter der Drohung, dem Jungen

das Genick zu brechen, erzwang der Angeklagte den Oral- und den Analver-

kehr.

19

Das Landgericht hätte sich zu der Verlesung dieser Urteile gedrängt se-

hen müssen, zumal diese - wenn auch nicht durch einen förmlichen Beweisan-

trag - im Hauptverhandlungstermin vom 20. Februar 2007 von der Staatsan-

waltschaft beantragt worden war. Dass die einschlägigen Vorverurteilungen,

insbesondere auch die Feststellungen zu der Vorgehensweise des Angeklag-

ten, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin

von Bedeutung sein können, liegt auf der Hand.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Ernemann