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BGH Urteil vom 14.02.2008 – 4 StR 317/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
14. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin Erna Waltraud B. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-
benklägerin wird das Urteil des Landgerichts Essen vom
20. Februar 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der versuchten
sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsäch-
lichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin
rügen mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen die Verletzung sachlichen
Rechts. Die Staatsanwaltschaft, deren Revision vom Generalbundesanwalt ver-
treten wird, beanstandet ferner das Verfahren. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
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1. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten Folgendes zur Last ge-
legt:
Der Angeklagte habe sich am 20. August 2006 gegen 19 Uhr auf dem
Ostfriedhof in Gelsenkirchen der 86jährigen Nebenklägerin Erna B. von
hinten genähert, als diese auf ihr Fahrrad steigen wollte, um nach Hause zu
fahren. Er habe der Nebenklägerin mit beiden Händen den Hals fest zuge-
drückt. Er habe die deshalb unter akuter Atemnot leidende Nebenklägerin, die
versucht habe, sich zur Wehr zu setzen, in Richtung eines Gebüschs bei einem
neu angelegten Gräberfeld geschoben und geäußert: "Wenn Sie hier nicht wol-
len, dann gehen wir in die Büsche. Vorwärts!" Er habe die Nebenklägerin über
einen schmalen Weg in Richtung des Feldes geschoben, wobei diese zu Fall
gekommen sei. Der Angeklagte habe versucht, die Nebenklägerin hochzuhe-
ben, was diese habe verhindern können. Als die Nebenklägerin vorgegeben
habe, "sie könne nicht mehr", sie müsse Tabletten einnehmen, habe der Ange-
klagte sie auf den Rasen gebracht. Dort habe die Nebenklägerin sich an die
Zeugin F. wenden können, worauf der Angeklagte von ihr abgelassen ha-
be.
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2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten und sich
dahin eingelassen, er habe an jenem Tage eine dreiviertel Flasche Chantré ge-
trunken, sei danach spazieren gegangen und habe sich dann auf eine Fried-
hofsbank gesetzt. Die Nebenklägerin, die ein Fahrrad geschoben habe, sei vor
ihm unvermittelt in die Knie gesunken. Er sei ihr mit zwei schnellen Schritten zu
Hilfe geeilt und habe ihr von hinten unter die Arme um den Brustkorb gegriffen,
um sie aufzufangen. Die Nebenklägerin habe sich am Fahrrad festgehalten, so
dass der Lenker eingeknickt sei, weshalb sie vom sandigen Weg in Richtung
des frischen Gräberfeldes auf den Mulchbereich abgekommen seien. Er habe
beruhigend auf die panisch wirkende Nebenklägerin eingeredet und ihr gesagt,
dass er nur helfen wolle. Die Nebenklägerin habe geäußert, sie habe ihre Herz-
tabletten nicht genommen. Dann habe er die Stimme von Frau F. ge-
hört, die er gebeten habe, einen Krankenwagen zu rufen. Er habe darauf be-
standen, dass neben dem Krankenwagen auch die Polizei gerufen werde, weil
er wegen seiner Vorstrafen nachteilige Konsequenzen befürchtet habe.
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3. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und zur Begrün-
dung ausgeführt, es habe "zwar im Detail gewisse Zweifel" an der Richtigkeit
der Einlassung des Angeklagten, habe dessen Einlassung aber nicht mit der für
eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen vermocht.
Die Bekundungen der Nebenklägerin und die der ebenso wie diese
glaubwürdigen Zeugin F. seien "in einem entscheidenden Punkt - nämlich
in der Frage, von wessen Initiative die Hilfeleistung der Zeugin F. ausging
-" nicht miteinander in Einklang zu bringen. Die Zeugin F. habe, als sie
gesehen habe, dass die Nebenklägerin zusammengebrochen sei, nach ihren
Bekundungen "sofort hinübergerufen, ob sie helfen könne". Demgegenüber ha-
be die Nebenklägerin bekundet, sie sei es gewesen, die um Hilfe gerufen und
Frau F. dadurch veranlasst habe hinzuzukommen. Das Landgericht hat
hierzu u.a. ausgeführt, dass sich der Widerspruch plausibel dadurch erklären
lasse, dass die Nebenklägerin, entsprechend der Einlassung des Angeklagten
und der Beobachtung der Zeugin F. , einen Schwächeanfall erlitten ha-
be, hierdurch verwirrt gewesen sei und den gesamten Geschehensablauf falsch
verstanden haben könnte. Im Hinblick darauf, dass der Polizeibeamte S. bei
seinem Eintreffen am Tatort den Eindruck gehabt habe, die Nebenklägerin sei
verwirrt gewesen, erscheine nicht ausgeschlossen, dass die nach ihren Anga-
ben unter Bluthochdruck leidende Nebenklägerin einen Schwächeanfall erlitten
habe. Deshalb sei die Möglichkeit von Fehlwahrnehmungen bzw. -deutungen
des Gechehens durch die Nebenklägerin nicht auszuschließen.
II.
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Der Freispruch hat keinen Bestand.
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1. Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
a) Die Ausführungen des Landgerichts werden den gemäß § 267 Abs. 5
Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen nicht
gerecht.
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Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zu-
nächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die
er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen
Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellun-
gen nicht getroffen werden können. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdi-
gung Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr., vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGH
wistra 2004, 105, 109 jew. m.w.N.). Dem genügt das angefochtene Urteil nicht.
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Das Urteil enthält keine Feststellungen zur Person des Angeklagten. Sol-
che Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen
notwendig, um nachvollziehen zu können, dass der Tatrichter die wesentlichen
Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2
Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat; aber auch bei freisprechenden
Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu
solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese zur Überprüfung des Frei-
spruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (vgl.
BGH NStZ 2000, 91). So liegt es hier. Der Angeklagte will wegen der wegen
seiner Vorstrafen befürchteten nachteiligen Konsequenzen darauf bestanden
haben, dass die Polizei gerufen werde. Welcher Art diese Vorstrafen sind und
wie lange sie zurückliegen, wird im Urteil jedoch nicht mitgeteilt. Nach den vom
Angeklagten geäußerten Befürchtungen liegt es nahe, dass es sich um ein-
schlägige Vorstrafen handelt, die Aufschluss über die Täterpersönlichkeit geben
könnten.
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Zudem fehlt eine geschlossene Darstellung derjenigen Tatsachen, die
das Landgericht für erwiesen hält. Ohne Angaben insbesondere zu den örtli-
chen Verhältnissen in dem Bereich des Ostfriedhofs, in dem es zu dem Zu-
sammentreffen des Angeklagten mit der Nebenklägerin kam, und dazu, wo die-
se schließlich am Boden gelegen hat, ist dem Senat die Überprüfung, ob der
Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht, nicht möglich.
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b) Die Beweiswürdigung ist zudem lückenhaft. Die Revision der Staats-
anwaltschaft beanstandet zu Recht, dass sich das Urteil nicht dazu verhält, in
welchen Details das Landgericht "gewisse Zweifel" an der Richtigkeit der Ein-
lassung des Angeklagten hatte und aus welchen Gründen die Umstände, die
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Schlüsse auch zu Ungunsten des An-
geklagten ermöglichen, auch in einer Gesamtschau nicht ausreichten, die Ein-
lassung, die Nebenklägerin habe einen Schwächeanfall erlitten, zu widerlegen.
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Soweit das Landgericht meint, es könne nicht als gegen den Angeklag-
ten sprechendes Indiz gewertet werden, dass er die nach seiner Einlassung
erstmals auf dem Friedhofsweg in die Knie gesunkene Nebenklägerin nicht zu-
rück auf die näher gelegene Bank, sondern bis auf den Mulchbereich verbracht
haben will (UA 6), lässt es außer Acht, dass sich der Angeklagte nach den in-
soweit übereinstimmenden Bekundungen der Nebenklägerin und der vom
Landgericht für glaubwürdig erachteten Zeugin F. mit der Nebenkläge-
rin entgegen seiner Einlassung nicht im Bereich des Mulches vor den Gräbern,
sondern "inmitten der frischen Gräber" aufhielt, als die Zeugin F. hinzukam
(UA 5).
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Bedenken begegnet auch die Erwägung des Landgerichts, für den vom
Angeklagten behaupteten Schwächeanfall der Nebenklägerin spreche, dass die
Zeugin F. und der Zeuge S. den Eindruck hatten, die Nebenklägerin
sei verwirrt gewesen. Insoweit hätte die zumindest ebenso nahe liegende Mög-
lichkeit der Erörterung bedurft, dass die Nebenklägerin deshalb verwirrt gewe-
sen ist, weil sie zuvor von dem Angeklagten gewürgt und von dem Weg vor
dem Friedhof bis zu den frischen Gräbern verbracht worden war.
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2. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet zudem mit einer auf
die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gestützten Rüge zu
Recht, dass es das Landgericht unterlassen hat, durch Verlesung der Urteile
Beweis über die den Verurteilungen des Angeklagten durch das Landgericht
Mönchengladbach vom 31. Mai 1996 und das Landgericht Essen vom 17. Ja-
nuar 2001 zu Grunde liegenden Taten zu erheben (vgl. auch BGHSt 43, 106).
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Das Landgericht Mönchengladbach hatte den Angeklagten wegen sexu-
eller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Frei-
heitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Nach den Feststellun-
gen hatte der Angeklagte im August 1995 in den frühen Morgenstunden eine 18
Jahre alte Frau vom Rad gestoßen, ihr ein Küchenmesser an den Hals gelegt
und sie gezwungen, sich vollständig zu entkleiden. Er verlangte von ihr, vor ihm
niederzuknien und den Oralverkehr zu vollziehen, und zwang sie, ihm einen
Zungenkuss zu geben. Dann griffen Polizeibeamte ein, die von Nachbarn alar-
miert worden waren.
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Das Landgericht Essen hatte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in
Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und
sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte im
Juli 1998 einen damals zwölf Jahre alten Jungen zunächst bewusstlos, packte
ihn im Nacken und zerrte ihn in ein Gebüsch. Unter der Drohung, dem Jungen
das Genick zu brechen, erzwang der Angeklagte den Oral- und den Analver-
kehr.
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Das Landgericht hätte sich zu der Verlesung dieser Urteile gedrängt se-
hen müssen, zumal diese - wenn auch nicht durch einen förmlichen Beweisan-
trag - im Hauptverhandlungstermin vom 20. Februar 2007 von der Staatsan-
waltschaft beantragt worden war. Dass die einschlägigen Vorverurteilungen,
insbesondere auch die Feststellungen zu der Vorgehensweise des Angeklag-
ten, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin
von Bedeutung sein können, liegt auf der Hand.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann