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BGH Beschluss vom 14.02.2008 – 4 StR 681/07
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Februar 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Februar 2008 ein- stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 26. Juni 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass der An- geklagte M. lediglich wegen einer Tat in sukzessiver Mittä- terschaft (vgl. dazu BGH StV 1998, 127; NStZ 2005, 329) ver- urteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann