Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.02.2008 – 4 StR 681/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Februar 2008 in der Strafsache gegen

4 StR 681/07

1.

2.

wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Februar 2008 ein- stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 26. Juni 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dass der An- geklagte M. lediglich wegen einer Tat in sukzessiver Mittä- terschaft (vgl. dazu BGH StV 1998, 127; NStZ 2005, 329) ver- urteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Ernemann