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BGH Beschluss vom 14.02.2008 – BLw 21/07
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 21/07
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2008
in der Landwirtschaftssache
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. Februar
2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats
- Senat
für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 6. September 2007 wird auf Kosten des Antrags-
gegners, der der Antragstellerin auch die außergerichtlichen
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als un-
zulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
30.000 €.
Gründe:
I.
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Mit notariellem Hofübergabevertrag vom 21. Juni 1995 übertrug der Va-
ter der Beteiligten seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorwegge-
nommenen Erbfolge an den Antragsgegner. In dem Vertrag wurde bestimmt,
dass der Antragsgegner an die Antragstellerin, seine Schwester, solange sie
ledig ist, ein freies Wohn- und Beköstigungsrecht im Elternhaus zu gewähren
und einen Betrag von 40.000 DM als Abfindung zu zahlen habe, der bei deren
Heirat, spätestens nach Vollendung des 23. Lebensjahres, fällig sein sollte.
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Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag auf Feststel-
lung des Wohnrechts und auf Zahlung des Abfindungsbetrages stattgegeben.
Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Beschwerde des An-
tragsgegners zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgt der Antragsgegner seinen Abweisungsantrag weiter.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-
rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es.
Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Be-
schwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden
Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten Gerichtshofes
für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist
und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. Das
Beschwerdegericht muss die gleiche Rechtsfrage abweichend von einer von
der Rechtsbeschwerde zitierten Vergleichsentscheidung beantwortet haben und
die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruhen (Senat, BGHZ
89, 149, 151).
Eine solche Divergenz liegt bei keiner der von der Rechtsbeschwerde zi-
tierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vor.
1. Die eine Entscheidung (BGHZ 113, 310 ff.) ist schon deshalb nicht ge-
eignet, eine Abweichung des Beschwerdegerichts bei der Entscheidung über
die von dem Antragsgegner gegen den Abfindungsanspruch erhobene Verjäh-
rungseinrede aufzuzeigen, weil sich die Vergleichsentscheidung mit Verjäh-
rungsfragen überhaupt nicht befasst.
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Eine Divergenzbeschwerde kann auch nicht mit der von der Rechtsbe-
schwerde erhobenen Rüge begründet werden, dass das Beschwerdegericht
einen in der Vergleichsentscheidung ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz
nicht beachtet habe, hier denjenigen, dass Verträge, mit denen das Vermögen
eines Betriebsinhabers an dessen (künftigen) Erben im Wege der vorwegge-
nommenen Erbfolge übertragen werden soll, sich im Grundsatz nicht nach
Erbrecht, sondern nach den Vorschriften über die Rechtsgeschäfte unter Le-
benden richten (BGHZ 113, 310, 313). Die Divergenzbeschwerde dient der
Wahrung der Rechtseinheit und ist deshalb auf die Fälle beschränkt, in denen
das Beschwerdegericht zu einer bestimmten Rechtsfrage eine andere Rechts-
ansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung; allein die Nichtanwendung eines
in der Rechtsprechung herausgearbeiteten allgemeinen Grundsatzes führt noch
nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 6. November
1997, BLw 20/97, NJW-RR 1998, 278).
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2. Es besteht auch keine Divergenz zu dem Beschluss des Senats vom
24. April 1986 (BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014 ff. = AgrarR 1986, 319 ff.). Der
Senat und das Beschwerdegericht hatten nicht über dieselbe Rechtsfrage zu
entscheiden. Daran fehlt es nämlich, wenn sich die gesetzlichen Regelungen
grundlegend verändert haben, nach denen über die Rechtsfrage zu entschei-
den ist (BGHZ 7, 339, 342; vgl. auch: Senat, Beschl. v. 5. Juli 1955,
V BLw 79/54, RdL 1955, 251, 253; Beschl. v. 14. Oktober 1993, BLw 33/93,
AgrarR 1995, 34).
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So ist es hier. Die Rechtsfrage, ob für Abfindungsansprüche aus Über-
gabeverträgen nach § 17 HöfeO die regelmäßige oder die besondere Verjäh-
rungsfrist für erbrechtliche Ansprüche gilt, stellte sich nach der bis zum 31. De-
zember 2001 geltenden Rechtslage, über die der Senat zu entscheiden hatte,
nicht. Die dreißigjährige Verjährungsfrist war bis dahin die gesetzliche Regel
(§ 195 BGB a.F.); eine Sondervorschrift für (familien- und) erbrechtliche An-
sprüche gab es nicht.
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Das Beschwerdegericht hatte hingegen auf der Grundlage der seit dem
1. Januar 2002 geltenden Neuregelung zu entscheiden. Die regelmäßige Ver-
jährungsfrist ist mit der Schuldrechtsmodernisierung auf drei Jahre verkürzt
worden (§ 195 BGB). Für die familien- und erbrechtlichen Ansprüche sollte es
nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (dazu BT-Drucks. 14/6040, S. 106;
BGH, Urt. v. 18. April 2007, IV ZR 279/05, NJW 2007, 2174) jedoch bei der bis-
herigen dreißigjährigen Frist bleiben, wofür es einer besonderen Bestimmung
bedurfte (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Erst auf Grund der seit dem 1. Januar 2002
geltenden Rechtslage stellt sich für die in Übergabeverträgen nach § 17 HöfeO
dem Hoferben auferlegten Abfindungen die Rechtsfrage, ob die Ansprüche des
Miterben in der regelmäßigen dreijährigen Frist in § 195 BGB oder wie der ge-
setzliche Abfindungsanspruch nach dem Erbfall gemäß § 12 HöfeO und die
durch Testament oder Erbvertrag bestimmten Ansprüche in der dreißigjährigen
Frist für die erbrechtlichen Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung
des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Krüger
Lemke
Czub
Vorinstanzen:
AG Meppen, Entscheidung vom 10.07.2007 - 28 Lw 78/07 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.09.2007 - 10 W 34/07 -