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BGH Beschluss vom 14.02.2008 – BLw 21/07

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 21/07

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2008

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. Februar

2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter

Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung

ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats

- Senat

für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts

Oldenburg vom 6. September 2007 wird auf Kosten des Antrags-

gegners, der der Antragstellerin auch die außergerichtlichen

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als un-

zulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

30.000 €.

Gründe:

I.

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Mit notariellem Hofübergabevertrag vom 21. Juni 1995 übertrug der Va-

ter der Beteiligten seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorwegge-

nommenen Erbfolge an den Antragsgegner. In dem Vertrag wurde bestimmt,

dass der Antragsgegner an die Antragstellerin, seine Schwester, solange sie

ledig ist, ein freies Wohn- und Beköstigungsrecht im Elternhaus zu gewähren

und einen Betrag von 40.000 DM als Abfindung zu zahlen habe, der bei deren

Heirat, spätestens nach Vollendung des 23. Lebensjahres, fällig sein sollte.

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Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag auf Feststel-

lung des Wohnrechts und auf Zahlung des Abfindungsbetrages stattgegeben.

Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Beschwerde des An-

tragsgegners zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde

verfolgt der Antragsgegner seinen Abweisungsantrag weiter.

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II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenz-

rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es.

Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Be-

schwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden

Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten Gerichtshofes

für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist

und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. Das

Beschwerdegericht muss die gleiche Rechtsfrage abweichend von einer von

der Rechtsbeschwerde zitierten Vergleichsentscheidung beantwortet haben und

die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruhen (Senat, BGHZ

89, 149, 151).

Eine solche Divergenz liegt bei keiner der von der Rechtsbeschwerde zi-

tierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vor.

1. Die eine Entscheidung (BGHZ 113, 310 ff.) ist schon deshalb nicht ge-

eignet, eine Abweichung des Beschwerdegerichts bei der Entscheidung über

die von dem Antragsgegner gegen den Abfindungsanspruch erhobene Verjäh-

rungseinrede aufzuzeigen, weil sich die Vergleichsentscheidung mit Verjäh-

rungsfragen überhaupt nicht befasst.

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Eine Divergenzbeschwerde kann auch nicht mit der von der Rechtsbe-

schwerde erhobenen Rüge begründet werden, dass das Beschwerdegericht

einen in der Vergleichsentscheidung ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz

nicht beachtet habe, hier denjenigen, dass Verträge, mit denen das Vermögen

eines Betriebsinhabers an dessen (künftigen) Erben im Wege der vorwegge-

nommenen Erbfolge übertragen werden soll, sich im Grundsatz nicht nach

Erbrecht, sondern nach den Vorschriften über die Rechtsgeschäfte unter Le-

benden richten (BGHZ 113, 310, 313). Die Divergenzbeschwerde dient der

Wahrung der Rechtseinheit und ist deshalb auf die Fälle beschränkt, in denen

das Beschwerdegericht zu einer bestimmten Rechtsfrage eine andere Rechts-

ansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung; allein die Nichtanwendung eines

in der Rechtsprechung herausgearbeiteten allgemeinen Grundsatzes führt noch

nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 6. November

1997, BLw 20/97, NJW-RR 1998, 278).

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2. Es besteht auch keine Divergenz zu dem Beschluss des Senats vom

24. April 1986 (BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014 ff. = AgrarR 1986, 319 ff.). Der

Senat und das Beschwerdegericht hatten nicht über dieselbe Rechtsfrage zu

entscheiden. Daran fehlt es nämlich, wenn sich die gesetzlichen Regelungen

grundlegend verändert haben, nach denen über die Rechtsfrage zu entschei-

den ist (BGHZ 7, 339, 342; vgl. auch: Senat, Beschl. v. 5. Juli 1955,

V BLw 79/54, RdL 1955, 251, 253; Beschl. v. 14. Oktober 1993, BLw 33/93,

AgrarR 1995, 34).

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So ist es hier. Die Rechtsfrage, ob für Abfindungsansprüche aus Über-

gabeverträgen nach § 17 HöfeO die regelmäßige oder die besondere Verjäh-

rungsfrist für erbrechtliche Ansprüche gilt, stellte sich nach der bis zum 31. De-

zember 2001 geltenden Rechtslage, über die der Senat zu entscheiden hatte,

nicht. Die dreißigjährige Verjährungsfrist war bis dahin die gesetzliche Regel

(§ 195 BGB a.F.); eine Sondervorschrift für (familien- und) erbrechtliche An-

sprüche gab es nicht.

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Das Beschwerdegericht hatte hingegen auf der Grundlage der seit dem

1. Januar 2002 geltenden Neuregelung zu entscheiden. Die regelmäßige Ver-

jährungsfrist ist mit der Schuldrechtsmodernisierung auf drei Jahre verkürzt

worden (§ 195 BGB). Für die familien- und erbrechtlichen Ansprüche sollte es

nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (dazu BT-Drucks. 14/6040, S. 106;

BGH, Urt. v. 18. April 2007, IV ZR 279/05, NJW 2007, 2174) jedoch bei der bis-

herigen dreißigjährigen Frist bleiben, wofür es einer besonderen Bestimmung

bedurfte (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Erst auf Grund der seit dem 1. Januar 2002

geltenden Rechtslage stellt sich für die in Übergabeverträgen nach § 17 HöfeO

dem Hoferben auferlegten Abfindungen die Rechtsfrage, ob die Ansprüche des

Miterben in der regelmäßigen dreijährigen Frist in § 195 BGB oder wie der ge-

setzliche Abfindungsanspruch nach dem Erbfall gemäß § 12 HöfeO und die

durch Testament oder Erbvertrag bestimmten Ansprüche in der dreißigjährigen

Frist für die erbrechtlichen Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung

des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.

Krüger

Lemke

Czub

Vorinstanzen:

AG Meppen, Entscheidung vom 10.07.2007 - 28 Lw 78/07 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.09.2007 - 10 W 34/07 -