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BGH Urteil vom 18.04.2007 – IV ZR 279/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 18. April 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt für alle Ansprüche aus dem Buch 5 "Erbrecht" des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 2218 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 666 BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

BGH, Urteil vom 18. April 2007 - IV ZR 279/05 - OLG Karlsruhe LG Mannheim

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 18. April 2007

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

20. Oktober 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte, Onkel des Klägers, hat aufgrund eines Testaments

des Großvaters des Klägers die Testamentsvollstreckung über dessen

Erbteil bis zu dessen 25. Geburtstag am 4. August 1998 ausgeübt. Mit

der im April 2005 eingegangenen Klage verlangt der Kläger eine geord-

nete Abrechnung über die vom Beklagten in der Zeit seit dem Tod seiner

Mutter, die als Vorerbin eingesetzt war, getätigten Geschäfte sowie Aus-

kunft über den Bestand des ihm zustehenden Nachlasses.

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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der auf

§§ 2218, 666 BGB beruhende Anspruch gemäß § 195 BGB verjährt sei.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil in ZEV 2006,

317 veröffentlicht ist, trifft die ratio legis des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB hier

nicht zu. Dass eine Klärung der Erbfolge, des Inhalts oder der Gültigkeit

einer Verfügung von Todes wegen unter Umständen erst nach langer

Zeit möglich sei, spiele in Fällen der vorliegenden Art keine Rolle. Die

Beteiligten seien sich vielmehr bekannt und könnten wie bei einer Ge-

schäftsbesorgung unter Lebenden ohne längere Überlegungsfrist ein-

schätzen, ob und welche Rechte gerichtlich geltend gemacht werden sol-

len. Infolge Anordnung von Vor- und Nacherbschaft komme es allenfalls

zu einer langfristigen Abwicklung der Erbfolge. Strukturell sei der geltend

gemachte Anspruch aber ein schuldrechtlicher und kein genuin erbrecht-

licher Anspruch. Das gelte auch, soweit der Kläger in dem geltend ge-

machten Auskunftsanspruch einen Hilfsanspruch zum Schadensersatz-

anspruch aus § 2219 BGB sehe. Mithin richte sich die Verjährung im vor-

liegenden Fall nach § 195 BGB. Die danach geltende Dreijahresfrist lau-

fe vom 1. Januar 2002 an (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB) und sei bei

Eingang der Klage verstrichen gewesen.

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2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

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a) Der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung und

Auskunft verjährte vor dem 1. Januar 2002 in dreißig Jahren (§ 195 BGB

a.F.). Diese Verjährungsfrist wird in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB für familien-

und erbrechtliche Ansprüche aufrechterhalten. In der Begründung des

Entwurfs dieser Vorschrift wird ausgeführt (BT-Drucks. 14/6040, S. 106):

"Auch für Ansprüche aus dem Erb- und Familienrecht soll es bei der bisher geltenden Verjährungsfrist von 30 Jahren bleiben. Dieser Entscheidung des Entwurfs liegt zugrunde, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse mitunter erst lan- ge Zeit nach der Anspruchsentstehung klären lassen (z.B. im Erbrecht infolge späten Auffindens eines Testaments). Wie der Eingangshalbsatz "soweit nicht ein anderes be- stimmt ist" von Absatz 1 klarstellt, bleiben die im vierten und fünften Buch enthaltenen besonderen Verjährungsbe- stimmungen oder auch die Unverjährbarkeit nach § 194 Abs. 2 RE [Regierungsentwurf] unberührt."

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Danach ist die unverändert Gesetz gewordene Vorschrift des § 197

Abs. 1 Nr. 2 BGB dahin zu verstehen, dass mit "erbrechtlichen Ansprü-

chen" alle Ansprüche gemeint sind, die sich "aus" dem mit "Erbrecht"

überschriebenen Buch 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben. Der

Gesetzgeber verwendet in der zitierten Begründung die Begriffe Erb- und

Familienrecht im Sinne des Inhalts des vierten und fünften Buches, wie

der letzte Satz des Textes zeigt. Das spricht dafür, dass auch in § 197

Abs. 1 Nr. 2 BGB nichts anderes gemeint ist. In diesem Sinne ist die Ent-

wurfsbegründung nicht nur von Vertretern der Meinung verstanden wor-

den, die § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf alle im fünften Buch geregelten An-

sprüche beziehen (vgl. Sarres, ZEV 2002, 96 f.; Bonefeld, ZErb 2003,

247, 248 f.). Auch Baldus (FamRZ 2003, 308) räumt ein, den Materialien

liege anscheinend die Vorstellung zugrunde, Ansprüche aus dem Famili-

en- und Erbrecht definierten sich durch ihre formale Zugehörigkeit zu

den Büchern 4 und 5 des BGB.

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b) Als Motiv für die Beibehaltung der bisherigen Verjährung im ge-

samten Bereich des Familien- und Erbrechts nennt der Entwurf die Auf-

fassung, die maßgeblichen Verhältnisse ließen sich "mitunter" erst lange

nach Anspruchsentstehung klären. Soweit als Beispiel für den Bereich

des Erbrechts das späte Auffinden eines Testaments erwähnt wird, kann

in der damit angesprochenen Problematik schon deshalb nicht der einzig

maßgebende Grund für die Regelung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gese-

hen werden, weil sie keine Bedeutung für das Familienrecht hat. Viel-

mehr ist die Entwurfsbegründung dahin zu verstehen, dass den Parteien

anders als in anderen Rechtsbereichen auf den Gebieten des Erb- und

Familienrechts die ihnen bisher im Verjährungsrecht zugebilligte Zeit zur

gerichtlichen Geltendmachung grundsätzlich auch in Zukunft zur Verfü-

gung stehen solle, und zwar selbst dann, wenn die maßgeblichen Ver-

hältnisse schneller hätten geklärt werden können. In der Begründung

wird durchaus erkannt, dass die Klärung keineswegs immer, sondern nur

"mitunter" lange Zeit benötigt, gleichwohl aber nicht darauf abgehoben,

dass eine Klärung etwa bei bestimmten Ansprüchen typischerweise oder

im Einzelfall nicht innerhalb der neuen Regelverjährungsfrist von drei

Jahren möglich sei. Andererseits sprach für die Beibehaltung der bisher

im Erb- und Familienrecht geltenden 30jährigen Verjährungsfrist, dass

bei Ansprüchen unter Verwandten oder mit Auswirkungen auf Verwandte

persönliche Rücksichten darauf, ob und gegebenenfalls wann die ge-

richtliche Klärung eines Anspruchs sinnvoll und erfolgversprechend er-

scheint, eher Anerkennung verdienen als im Bereich geschäftlicher Be-

ziehungen.

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c) Demgegenüber möchten insbesondere Otte (ZEV 2002, 500 f.)

und Baldus (FamRZ 2003, 308; Baldus/Roland, ZEV 2006, 318) der Ent-

wurfsbegründung entnehmen, die Herausnahme erbrechtlicher Ansprü-

che aus der dreijährigen Regelverjährung beziehe sich nur auf Ansprü-

che, die etwa durch das späte Auffinden eines Testaments beeinflusst

werden könnten. Diese spezifisch testamentsrechtliche Begründung tref-

fe ohne weiteres zu auf Ansprüche, deren Durchsetzbarkeit von der Klä-

rung der Erbfolge, des Inhalts oder der Gültigkeit einer Verfügung von

Todes wegen abhänge. Insoweit gehe es um genuin oder strukturell erb-

rechtliche Ansprüche, für die es außerhalb des Erbrechts keine Parallele

gebe. Anders liege es dagegen bei Ansprüchen, die zwar aus erbrechtli-

chen Verhältnissen entstehen, sich inhaltlich aber nach Auftrags- oder

Geschäftsbesorgungsrecht, nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht

oder nach der kaufrechtlichen Mängelhaftung richteten. Insoweit handle

es sich um schuldrechtliche Ansprüche, auch wenn Anspruchsgrundlage

eine Vorschrift aus dem fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs sei.

§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB müsse im Wege der teleologischen Reduktion

auf genuin erbrechtliche Ansprüche beschränkt werden. Zumindest sei

§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB als Ausnahme von der Regel des § 195 BGB eng

auszulegen. Selbst wenn eine Klärung nur auf lange Sicht möglich sei,

könne die Interessenlage für die Anwendung der kurzen Regelverjährung

sprechen. Dieser Argumentation stimmen jedenfalls im Ergebnis auch

andere Autoren zu (vgl. Staudinger/Peters, BGB [2004] § 197 Rdn. 20;

MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl. § 197 Rdn. 11).

10

Sie beruht indessen auf einem Missverständnis der Begründung,

die der Gesetzgeber für § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben hat. Wie dar-

gelegt, lässt sich sein Motiv nicht auf den Gesichtspunkt beschränken,

der in dem Beispiel des späten Auffindens eines Testaments anklingt.

Darüber hinaus ist weder aus dem Wortlaut noch aus der Begründung

des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu entnehmen, dass die im Buch 5 Erbrecht

erwähnten Ansprüche allein aus Anlass des neuen Verjährungsrechts in

Zukunft danach unterschieden werden müssten, ob sie als genuin erb-

rechtlich oder aber als strukturell schuldrechtlich einzuordnen sind. Der

Gesetzgeber hat als Ziele seiner Neuregelung vielmehr unter anderem

die Einheitlichkeit und Klarheit der Verjährungsfristen betont (BT-Drucks.

14/6040, S. 100); neue Abgrenzungsprobleme sollten mithin nicht ge-

schaffen werden. Ob der Anspruch aus § 2218 BGB in Verbindung mit

Vorschriften des Auftragsrechts ein genuin erbrechtlicher Anspruch sei

oder nicht, ist streitig (dafür: Krug, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

und Erbrecht, X. 9. Rdn. 121; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. Bd. 2 a

§ 197 Rdn. 18; dagegen: Löhnig, ZEV 2004, 267, 271 f.; Baldus/Roland,

ZEV 2006, 318; Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. § 2218 Rdn. 1; Stau-

dinger/Reimann, BGB [2003] § 2221 Rdn. 14). Soweit auf den Anspruch

aus § 2219 BGB abgestellt wird, dessen Vorbereitung der Anspruch aus

§§ 2218, 666 BGB (über die Vorbereitung eines Herausgabeanspruchs

aus §§ 2218, 667 BGB hinaus) dienen könne, stehen sich ebenfalls un-

terschiedliche Auffassungen gegenüber (für eine schuldrechtliche Sicht

außer Otte, Baldus, Peters - aaO in Rdn. 21 - und Grothe - aaO - auch

Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. § 2219 Rdn. 10; anders dagegen Bam-

berger/Roth/J. Mayer, BGB § 2219 Rdn. 13; Staudinger/Reimann aaO §

2219 Rdn. 22; MünchKomm-BGB/Zimmermann, 4. Aufl. § 2219 Rdn. 15;

Bonefeld in Praxiskommentar Erbrecht § 2218 Rdn. 35; AnwK-BGB/

Mansel/Stürner, § 197 Rdn. 40; AnwK-BGB/Weidlich, § 2219 Rdn. 21;

Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl. § 197 Rdn. 7; Erman/M. Schmidt,

aaO § 2219 Rdn. 7; Leipold, Erbrecht 16. Aufl. Rdn. 806). Die Revision

meint, Ansprüche aus § 2218 BGB folgten ebenso wie die als genuin

erbrechtlich anerkannten Ansprüche der §§ 2018, 2130 BGB unmittelbar

aus der Rechtsstellung des Erben als des Gesamtrechtsnachfolgers des

Erblassers und könnten daher nicht anders als die in § 197 Abs. 1 Nr. 1

BGB genannten Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen ding-

lichen Rechten behandelt werden. Jedenfalls sei nicht verständlich, wes-

halb Ansprüche aus §§ 2218, 666 BGB oder § 2219 BGB wegen ihrer

Nähe zu Ansprüchen des Auftragsrechts einer dreijährigen Verjährung

unterliegen, der schuldrechtliche Anspruch des Vermächtnisnehmers aus

§ 2174 BGB aber als genuin erbrechtliche Besonderheit in dreißig Jahren

verjähren soll (so aber Otte, Grothe und Staudinger/Peters, aaO). Von

der Prüfung derartiger dogmatischer Feinheiten für jeden einzelnen in

Betracht kommenden Anspruch aus dem Buch 5 Erbrecht kann die Dauer

der Verjährungsfrist nicht abhängen. Dadurch würde die Rechtsverfol-

gung mit unerträglichen Unsicherheiten belastet.

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d) § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist zwar eine Ausnahme von der Regel

des § 195 BGB; das ändert aber nichts daran, dass sie für den ausge-

nommenen Regelungsbereich uneingeschränkt gilt. Für die Auslegung

von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann schließlich der vom Berufungsgericht

herangezogene Gesichtspunkt keine Rolle spielen, dass die Verjährung

eines im Buch 5 geregelten Anspruchs, wenn man ihn der Regelverjäh-

rung des § 195 BGB unterstellen würde, gleichwohl erst mit der Kenntnis

(oder grobfahrlässigen Unkenntnis) des Gläubigers von den anspruchs-

begründenden Umständen und von der Person des Schuldners beginnt,

die Entstehung des Anspruchs allein also nicht ausreicht (§§ 199 Abs. 1

Nr. 2, 200 BGB).

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e) Danach hält der Senat an seiner bereits

im Urteil vom

18. September 2002 (IV ZR 287/01 - NJW 2002, 3773 unter 2 a) beiläufig

geäußerten Meinung fest, dass die bis zum 31. Dezember 2001 geltende

regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren für Ansprüche aus dem

Buch 5 Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch § 197 Abs. 1 Nr. 2

BGB grundsätzlich aufrechterhalten worden ist. Mithin greift die Verjäh-

rungseinrede im vorliegenden Fall nicht durch. Die Sache war zur Klä-

rung der weiteren Streitpunkte an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 14.06.2005 - 8 O 118/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.10.2005 - 8 U 155/05 -