BGH Beschluss vom 14.02.2008 – I ZB 106/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 406 01 9940
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Senats
(Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des
Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten
des Anmelders als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird ab-
gelehnt.
Gründe
Gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007,
der den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückweist, ist die
Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 24 Satz 3 GeschmMG, § 135 Abs. 3 Satz 1
2. Halbsatz PatG. Sie ist daher ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu
verwerfen.
Entsprechend ist der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.10.2007 - 10 W(pat) 701/07 -