Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.02.2008 – I ZB 106/07

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2008

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 406 01 9940

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,

Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Senats

(Juristischen Beschwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des

Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten

des Anmelders als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird ab-

gelehnt.

Gründe

1

Gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 11. Oktober 2007,

der den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückweist, ist die

Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 24 Satz 3 GeschmMG, § 135 Abs. 3 Satz 1

2. Halbsatz PatG. Sie ist daher ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu

verwerfen.

2

Entsprechend ist der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen.

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.10.2007 - 10 W(pat) 701/07 -