BGH Beschluss vom 14.02.2008 – I ZB 107/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 304 73 685.6
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 33. Senats
(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom
18. September 2007 wird auf Kosten des Anmelders als unzu-
lässig verworfen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird ab-
gelehnt.
Gründe
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 86 Satz 2 MarkenG ohne weitere
Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen. Sie ist bereits nicht statthaft im Sinne
des § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MarkenG. Zudem ist sie nicht innerhalb der Frist
des § 85 Abs. 1 MarkenG eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss wur-
de dem Anmelder am 9. Oktober 2007 wirksam zugestellt, die Rechtsbe-
schwerde ist erst am 12. November 2007 beim Bundesgerichtshof eingegan-
gen. Schließlich wurde die Rechtsbeschwerde auch nicht von einem beim Bun-
desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 85 Abs. 5 MarkenG).
2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist entsprechend
mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 18.09.2007 - 33 W(pat) 93/07 -