BGH Beschluss vom 14.02.2008 – IX ZA 31/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2008
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 14. Februar 2008
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivil-
kammer des Landgerichts Fulda vom 1. November 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
ZPO). Die Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über sein Vermögen ist zwar nach § 34 Abs. 2, § 7 InsO statt-
haft. Grundsätzlich können Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen den Er-
öffnungsbeschluss auch mit dem Ziel der Abweisung des Eröffnungsantrags
mangels Masse (§ 26 InsO) eingelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli
2004 – IX ZB 172/03, WM 2004, 1785 f). Die besonderen Zulässigkeitsvoraus-
setzungen einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde sind jedoch we-
der dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanz:
LG Fulda, Entscheidung vom 01.11.2007 - 5 T 323/07 -