Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.02.2008 – IX ZA 31/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2008

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 14. Februar 2008

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivil-

kammer des Landgerichts Fulda vom 1. November 2007 wird zu-

rückgewiesen.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114

ZPO). Die Rechtsbeschwerde eines Schuldners gegen die Eröffnung des Insol-

venzverfahrens über sein Vermögen ist zwar nach § 34 Abs. 2, § 7 InsO statt-

haft. Grundsätzlich können Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen den Er-

öffnungsbeschluss auch mit dem Ziel der Abweisung des Eröffnungsantrags

mangels Masse (§ 26 InsO) eingelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli

2004 – IX ZB 172/03, WM 2004, 1785 f). Die besonderen Zulässigkeitsvoraus-

setzungen einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde sind jedoch we-

der dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche

Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanz:

LG Fulda, Entscheidung vom 01.11.2007 - 5 T 323/07 -