Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.02.2008 – V ZR 134/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Koblenz vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch

nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Beru-

fungsgericht hat sich zwar in seinem Urteil nicht mit dem Einwand

der Beklagten befasst, die Feuchtigkeitserscheinungen beruhten

nicht auf der fehlerhaften Abdichtung, sondern auf einem Wasser-

einbruch nach Übergabe des Grundstücks. Es hat ihn damit aber

in der Sache nicht übergangen, sondern nur versehentlich nicht

erwähnt. Dieser Einwand

ist dem Gerichtssachverständigen

S. nämlich bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht

ausdrücklich vorgehalten und von ihm zurückgewiesen worden

(GA 756, 757). Das Berufungsgericht hat die Parteien in seinem

Hinweisbeschluss vom 24. Mai 2007 (GA 771) darauf hingewie-

sen, dass die Würdigung der Beweisaufnahme im Senat umstrit-

ten sei, sich die Chancen der Beklagten aber durch die Anhörung

des Sachverständigen verschlechtert hätten. Das schließt ein

Übergehen dieses Vortrags durch das Berufungsgericht aus.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

76.693,78 €.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 07.04.2006 - 5 O 479/01 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.07.2007 - 5 U 684/06 -