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BGH Beschluss vom 14.02.2008 – VII ZR 151/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Rich-

terin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

5. Juli 2007 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gegenstandswert: 15.000 €

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Kläger haben nicht dargelegt,

dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 €

übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Kläger begehren Nacherfüllung hinsichtlich der ihrer Meinung nach

mangelhaften Gründungsarbeiten der Beklagten. Sie haben in den Instanzen

vorgetragen, die Kosten der von ihnen im Einzelnen beschriebenen Mängelbe-

seitigungsarbeiten beliefen sich auf 15.000 €. Dementsprechend haben Land-

gericht und Berufungsgericht den Streitwert - von den Klägern unbeanstandet -

jeweils auf 15.000 € festgesetzt. Unter diesen Umständen reicht es zur Darle-

gung eines 20.000 € übersteigenden Wertes der Beschwer nicht aus vorzutra-

gen, der gerichtliche Sachverständige habe "zur Kostensituation" einen Betrag

von 37.000 € ermittelt. Der Sachverständige hat mit diesem Betrag gerade nicht

die von den Klägern begehrten Mängelbeseitigungsarbeiten bewertet.

Dressler

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:

LG Verden, Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 O 242/05 -

OLG Celle, Entscheidung vom 05.07.2007 - 5 U 24/06 -