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BGH Beschluss vom 14.02.2008 – VII ZR 86/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin

Safari Chabestari und den Richter Halfmeier

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg

vom 4. April 2007 wird zurückgewiesen.

Prozessrechtliche Bedenken gegen die Beurteilung des Berufungs-

gerichts, die frühere Parteistellung der Inhaber der Beklagten zu 2

habe auch schon vor deren Ausscheiden aus dem Rechtsstreit ihrer

Benennung als Zeugen nicht entgegengestanden, verletzt die

Klägerin nicht

in

ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf

rechtliches Gehör und veranlasst die Zulassung nicht. Hinsichtlich

der übrigen von der Klägerin benannten, vom Berufungsgericht mit

Hinweis auf § 531 Abs. 2 ZPO nicht gehörten Beweispersonen

bestehen schon in prozessrechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden

Bedenken; erst recht ist kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543

Abs. 2 ZPO gegeben.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Klägerin

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 675.757,50 €

Dressler

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Halfmeier

Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 22.06.2006 - 11 O 1809/05 (003) - OLG Naumburg, Entscheidung vom 04.04.2007 - 12 U 118/06 -