BGH Beschluss vom 14.02.2008 – VII ZR 86/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin
Safari Chabestari und den Richter Halfmeier
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg
vom 4. April 2007 wird zurückgewiesen.
Prozessrechtliche Bedenken gegen die Beurteilung des Berufungs-
gerichts, die frühere Parteistellung der Inhaber der Beklagten zu 2
habe auch schon vor deren Ausscheiden aus dem Rechtsstreit ihrer
Benennung als Zeugen nicht entgegengestanden, verletzt die
Klägerin nicht
in
ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf
rechtliches Gehör und veranlasst die Zulassung nicht. Hinsichtlich
der übrigen von der Klägerin benannten, vom Berufungsgericht mit
Hinweis auf § 531 Abs. 2 ZPO nicht gehörten Beweispersonen
bestehen schon in prozessrechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden
Bedenken; erst recht ist kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543
Abs. 2 ZPO gegeben.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Klägerin
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 675.757,50 €
Dressler
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Halfmeier
Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 22.06.2006 - 11 O 1809/05 (003) - OLG Naumburg, Entscheidung vom 04.04.2007 - 12 U 118/06 -