BGH Urteil vom 18.02.2008 – II ZR 132/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL und TEILVERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
Verkündet am: 18. Februar 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
"Rheinmöve"
a) Eine verdeckte gemischte Sacheinlage (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2007
- II ZR 62/06, "Lurgi", ZIP 2007, 1751; z.V.b. in BGHZ) liegt auch dann vor, wenn
eine insolvente Gesellschaft sich zum Zweck ihrer "übertragenden Sanierung" an
dem erhöhten Kapital einer Aktiengesellschaft als Auffanggesellschaft mit dem
Ziel beteiligt, dass diese ihre Aktiva und Passiva übernimmt. Das gilt auch dann,
wenn die Aktiengesellschaft ein Nachgründungsverfahren (§ 52 AktG) durchführt.
b) Das gemäß § 183 Abs. 2 Satz 1 AktG unwirksame Austauschgeschäft ist, soweit
nicht dingliche Ansprüche eingreifen, nach Bereicherungsrecht (§§ 812, 818
sind hier nicht anwendbar (vgl. BGH aaO). Unberührt bleibt der Anspruch der AG
auf
(erneute)
Zahlung
des
Ausgabebetrages
der
Aktien (§ 183 Abs. 2 Satz 3 AktG).
c) Schuldhaft handelnde Verwaltungsmitglieder der Auffang-AG haften ggf. gemäß
nommenen Aktiva und den Passiva sowie gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 4, § 116 AktG
für die nicht wirksam erbrachte Einlage.
BGH, Urteil und Teilversäumnisurteil vom 18. Februar 2008 - II ZR 132/06 -
OLG Koblenz
LG Mainz
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 18. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. April 2006 im Kostenpunkt
- mit Ausnahme der Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten
zu 5 - sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers im
Verhältnis zu den Beklagten zu 1 bis 4 zurückgewiesen worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, soweit darüber durch den
Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2007 nicht erkannt ist, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Vermögens der R.
(nachfolgend: R.-AG), die im Januar 2000 als Vorratsgesellschaft entstanden
und später als Auffanggesellschaft für die "übertragende Sanierung" der
R. GmbH & Co. KG (nachfolgend: KG) eingesetzt wor-
den ist. Diese KG betrieb einen Möbelhandel mit zahlreichen Filialen; ihre Be-
triebsimmobilien wurden von ihrer Komplementär-GmbH (im Folgenden: GmbH)
gehalten. Beide Gesellschaften gerieten im Jahr 1999 in Insolvenz; als Insol-
venzverwalter wurde zunächst der - im Mai 2002 durch den Beklagten zu 1 als
Insolvenzverwalter abgelöste - Beklagte zu 2 bestellt. Er entwickelte nach er-
folglosem Versuch des Verkaufs von Unternehmensteilen der KG für diese ein
Fortführungsmodell, dem gemäß die KG am 18. Juli 2000 57 % und ihr ehema-
liger Geschäftsführer, der Beklagte zu 3, 43 % des Grundkapitals (50.000,00 €)
der damals noch als Vorratsgesellschaft firmierenden R.-AG übernahmen. Der
Beklagte zu 2 wurde zum Aufsichtsratsvorsitzenden, die Beklagten zu 3 und 4
wurden zu Vorständen der R.-AG bestellt. Im Zuge einer am 14. August 2000
beschlossenen Barkapitalerhöhung um 1,7 Mio. € zeichnete die KG neue Aktien
im Nennbetrag von 971.500,00 € und der Beklagte zu 3 neue Aktien im Nenn-
betrag von 728.500,00 €. Im Mai und August 2001 folgten zwei weitere Kapital-
erhöhungen, an denen sich dann auch der Beklagte zu 4 beteiligte. Zuletzt be-
trug das Grundkapital der R.-AG 2,125 Mio. €, wovon 1,125 Mio. € auf die KG,
750.000,00 € auf den Beklagten zu 3 und 250.000,00 € auf den Beklagten zu 4
entfielen.
Bereits ab Mitte August 2000 hatte die R.-AG faktisch den Betrieb der in-
solventen KG übernommen. Am 22. Dezember 2000 schloss die dabei durch
die Beklagten zu 3 und 4 vertretene R.-AG mit dem Beklagten zu 2 als damali-
gem Insolvenzverwalter der KG einen Kaufvertrag, nach dem sie - rückwirkend
zum 15. August 2000 - das Anlagevermögen der KG einschließlich ihrer sog.
"Mietereinbauten" sowie ihren gesamten ab 18. Juni 1999 eingegangenen Wa-
renvorrat zum Preis von 1,00 DM erwerben, im Gegenzuge aber Verbindlichkei-
ten der KG in Höhe von 17,4 Mio. DM übernehmen sollte. Diesen unter eine
Bedingung gestellten Kaufvertrag behandelten die Beteiligten einvernehmlich
als Nachgründungsgeschäft der R.-AG (§ 52 AktG). Als Nachgründungsprüferin
wurde die am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte Beklagte zu 5 gerichtlich
bestellt. Nachdem diese die im Kaufvertrag enthaltenen Wertansätze gebilligt
hatte, stimmten am 13. September 2001 der Aufsichtsrat und die Hauptver-
sammlung der R.-AG dem Abschluss des Kaufvertrages zu. Die entsprechen-
den Beschlüsse wurden am 2. Oktober 2001 im Handelsregister eingetragen.
In der Folgezeit entwickelte sich der Umsatz der R.-AG negativ, worauf-
hin ihre Hausbank, die zuvor auch schon die Hausbank der KG war, die ge-
währten Kredite fällig stellte. Auf Antrag der R.-AG vom 18. Januar 2002 wurde
am 1. März 2002 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und zu-
nächst der Beklagte zu 2 zu ihrem Insolvenzverwalter bestellt, der im Mai 2002
durch den Kläger (als Insolvenzverwalter der R.-AG) abgelöst wurde.
Mit seiner Teilklage hat der Kläger die Beklagten zu 1 bis 5 gesamt-
schuldnerisch auf Zahlung von 1.412.351,78 € und darüber hinaus die Beklag-
ten zu 2 bis 4 gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 3.587.648,22 € in An-
spruch genommen. Er meint, der Kaufvertrag vom 22. Dezember 2000 sei ein
unzulässiges Nachgründungsgeschäft gewesen und zudem auch mangels
wirksamen Verzichts auf die in dem Vertrag vereinbarte Bedingung des Ab-
schlusses langfristiger Mietverträge für die Betriebsimmobilien nicht wirksam
zustande gekommen. Es bestünden daher Bereicherungs- und Schadenser-
satzansprüche der R.-AG wegen unwirksamer Übernahme der Verbindlichkei-
ten der KG, denen auch keine entsprechenden Aktiva gegenüberstünden. Die
Mietereinbauten seien wertlos; bei den übernommenen Warenvorräten habe
sich ein erheblicher Minderbestand gegenüber den Ansätzen der Übernahmebi-
lanz ergeben. Seitens der KG liege auch eine verdeckte Sacheinlage vor, weil
ihre Bareinlage auf das erhöhte Kapital der R.-AG in Form der Schuldbefreiung
gegenüber ihrer Hausbank und anderen Gläubigern wieder an die KG zurück-
geflossen sei.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit seiner Revision, die
der erkennende Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers nur im
Verhältnis zu den Beklagten zu 1 bis 4 zugelassen hat, verfolgt der Kläger ih-
nen gegenüber die bisher geltend gemachten Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt (im Umfang ihrer Zulassung) zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I. Da der Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer
Ladung nicht vertreten war, ist über die Revision insoweit durch Versäumnisur-
teil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer
Sachprüfung beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
II. Das Berufungsgericht (AG 2007, 242 ff.) hält den Unternehmenskauf-
vertrag vom 22. Dezember 2000 für wirksam. Bereicherungsansprüche gegen-
über dem Beklagten zu 1 bestünden nicht. Die im Kaufvertrag vorgesehene Be-
dingung sei auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme als einge-
treten zu behandeln. Ebenso wenig stehe dem Kläger ein Anspruch aus § 62
AktG zu. Das erforderliche Nachgründungsverfahren sei ordnungsgemäß
durchgeführt worden, insbesondere seien im Kaufvertrag angemessene Werte
für den Warenbestand und die Mietereinbauten in Ansatz gebracht worden.
Dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf nochmalige Erbringung der
Kapitaleinlage unter dem Gesichtspunkt einer verdeckten Sacheinlage stehe
entgegen, dass aufgrund der konkreten Gestaltung der Zahlungsströme sowie
der außerordentlich großen Diskrepanz zwischen der geschuldeten Bareinlage
und der Schuldbefreiung die Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage un-
anwendbar seien. Anspruchsbegründende Pflichtverletzungen der Beklagten
zu 2 bis 5 seien nicht feststellbar.
III. Das Berufungsurteil hält, soweit es Ansprüche des Klägers gegenüber
den Beklagten zu 1 bis 4 betrifft, revisionsrechtlicher Nachprüfung in entschei-
denden Punkten nicht stand.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es für etwaige
Bereicherungsansprüche (§ 812 Abs. 1 BGB) des Klägers gegen den Beklagten
zu 1 (als gegenwärtigem Insolvenzverwalter der KG) nicht entscheidend darauf
an, ob die R.-AG auf die in dem Kaufvertrag zwischen ihr und dem Beklagten
zu 2 (als damaligem Insolvenzverwalter der KG) vereinbarten Bedingungen
wirksam verzichtet hat. Von Rechtsirrtum beeinflusst ist nämlich die Auffassung
des Berufungsgerichts, Ansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer
verdeckten Sacheinlage seitens der KG (als Gesellschafterin der R.-AG) be-
stünden nicht. Das Berufungsgericht lässt dabei außer Acht, dass die Beteili-
gung der KG an der R.-AG von vornherein darauf abzielte, die Aktiva und Pas-
siva der KG auf die R.-AG zu übertragen, und dass somit der Abschluss des
Kaufvertrages vom 22. Dezember 2000 im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung vom
14. August 2000 bereits vor-abgesprochen war, der zur Folge hatte, dass der
Gegenwert des seitens der KG eingezahlten Einlagebetrages von 971.500,00 €
in Form eines Teils der in dem Kaufvertrag vereinbarten Übernahme der Ver-
bindlichkeiten der KG wieder an diese zurückgeflossen ist. Das erfüllt den Tat-
bestand einer verdeckten Sacheinlage
(vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2007
- II ZR 62/06, ZIP 2007, 1751 Tz. 13 "LURGI"; v. 20. November 2006
- II ZR 176/05, BGHZ 170, 47 Tz. 11 f.), der vorliegt, wenn die gesetzlichen Re-
geln für Sacheinlagen objektiv dadurch unterlaufen werden, dass zwar - wie
hier - eine Bareinlage vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher
Betrachtung von dem Einleger aufgrund eines vor oder bei Übernahme der Ein-
lage abgeschlossenen Gegengeschäfts einen Sachwert erhalten soll. Bei einer
solchen Aufspaltung des wirtschaftlich zusammengehörigen Vorgangs in eine
Barzeichnung und in ein Erwerbsgeschäft wird der Gesellschaft zwar formal
Bargeld als Einlage zugeführt, dieses jedoch im Zusammenhang mit einem
zweiten Rechtsgeschäft gegen die Zuführung eines anderen Gegenstandes
zurückgewährt, mit dem die Gesellschaft im wirtschaftlichen Ergebnis keine
Bar- sondern eine Sacheinlage erhält (vgl. BGHZ 170, 43, 51 f. Tz. 11 f.).
a) Die genannten Grundsätze der verdeckten Sacheinlage gelten nach
ständiger Rechtsprechung des Senats auch im Rahmen einer Kapitalerhöhung
(§§ 182 ff. AktG) und werden durch die Vorschriften über die Nachgründung
(§§ 52 f. AktG) nicht verdrängt (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 14
m.w.Nachw.). Das gilt auch, wenn - wie hier - tatsächlich eine Nachgründungs-
prüfung (§ 52 AktG) durchgeführt worden ist; denn diese bezieht sich nicht auf
die Ordnungsmäßigkeit der Kapitalerhöhung und auf die bei der Einlageleistung
auf das erhöhte Kapital zu beachtenden Kautelen, sondern bezweckt einen
Umgehungsschutz dagegen, dass die bei der Gründung zu beachtenden Vor-
schriften des § 27 AktG durch der Gründung nachgelagerte Austauschgeschäf-
te innerhalb der Zweijahresfrist des § 52 Abs. 1 AktG unterlaufen werden (vgl.
Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 18). Es geht dabei um die Vermeidung einer
verdeckten Sachgründung, nicht einer verdeckten Sachkapitalerhöhung. Auf die
im Schrifttum umstrittene Frage, ob bei einer offen gelegten Sachkapitalerhö-
hung innerhalb der Zweijahresfrist des § 52 Abs. 1 Satz 1 AktG diese Vorschrift
- neben § 183 Abs. 3 AktG - entsprechend heranzuziehen ist (vgl. dazu Hüffer,
AktG 7. Aufl. § 52 Rdn. 11 m.w.Nachw.; offen gelassen im Sen.Urt. v. 9. Juli
2007 aaO Tz. 19), kommt es insoweit auch hier nicht an.
b) Ebenso wenig scheitert die Anwendung der Grundsätze der verdeck-
ten Sacheinlage hier - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (BU 24 f.) -
an § 52 Abs. 10 AktG in entsprechender Anwendung, die der Senat für das
GmbH-Recht bereits abgelehnt hat (BGHZ 132, 141, 148 f.). Die Vorschrift stellt
- als Reaktion auf eine anders lautende Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ
121, 99, 102 f.) - lediglich klar, dass ein bei der Gründung gemäß § 27 Abs. 3
Satz 1 AktG unwirksam abgeschlossenes Geschäft im Rahmen des § 52 AktG
wirksam neu abgeschlossen werden kann (vgl. MünchKommAktG/Pentz 2. Aufl.
§ 52 Rdn. 69; Großkomm.z.AktG/Priester 4. Aufl. § 52 Rdn. 103). Das legiti-
miert nicht eine verdeckte Sacheinlage bei einer Kapitalerhöhung.
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (BU 26 f.) und der Revi-
sionserwiderung des Beklagten zu 2 fehlt es hier an den Voraussetzungen einer
verdeckten Sacheinlage nicht deshalb, weil die Beteiligten einen Einlagenrück-
fluss an die KG nicht ausdrücklich vereinbart haben und das laufende Konto der
R.-AG ein die Einlage auf die Kapitalerhöhung vom 14. August 2000 damals
weit übersteigendes Guthaben von ca. 7,2 Mio. DM aufwies. Ein Einlagenrück-
fluss muss nicht ausdrücklich verabredet werden; es genügt die Verabredung
eines darauf hinauslaufenden Gegengeschäfts. Wie schon erwähnt, war bereits
vor dem Kapitalerhöhungsbeschluss vom 14. August 2000 allen Beteiligten klar,
dass die R.-AG entsprechend dem Fortführungsmodell des Beklagten zu 2 als
Auffanggesellschaft eingesetzt werden und den Betrieb sowie die Aktiva und
Passiva der KG übernehmen sollte, was zur Qualifizierung der Bareinlage der
KG als verdeckte Sacheinlage führt. Ein enger zeitlicher und sachlicher Zu-
sammenhang zwischen dem Zu- und Rückfluss der Einlage begründet lediglich
die Vermutung einer Vorabsprache (BGHZ 152, 37, 44 f.; 153, 107, 109), er ist
aber für deren Feststellung nicht konstitutiv. Ebenso wenig kommt es
- entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - darauf an, dass die Einlagemit-
tel zunächst einem separaten Festgeldkonto zugeführt wurden und die R.-KG
daneben über erhebliche Bankguthaben verfügte. Ein Einlagenrückfluss bzw.
eine verdeckte Sacheinlage erfordern keine gegenständliche Identität der ein-
und zurückgezahlten Einlagemittel, weshalb es hier auch nicht darauf ankommt,
ob speziell die auf dem Festgeldkonto "geparkten" Einlagemittel zur Schuldbe-
freiung der KG eingesetzt wurden.
d) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (BU 26) scheitert die An-
nahme einer verdeckten Sacheinlage seitens der KG insbesondere auch nicht
an der "außerordentlich großen Diskrepanz" zwischen der aufgrund der Kapi-
talerhöhung vom 14. August 2000 geleisteten Bareinlage von 971.500,00 € und
den als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktiva von der R.-AG über-
nommenen Verbindlichkeiten in Höhe von 17.426.064,14 DM. Vielmehr greifen
insoweit die Grundsätze der gemischten verdeckten Sacheinlage ein, wie der
Senat in einem entsprechenden Fall entschieden hat (Urt. v. 9. Juli 2007 aaO
Tz. 15). Daran hält der Senat fest (nicht überzeugend Martens, AG 2007, 732).
Bei der genannten Art der Kapitalaufbringung liegt eine Kombination von Sach-
einlage und Sachübernahme vor, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Ge-
sellschafter einen den Betrag seiner Einlageverpflichtung übersteigenden
Sachwert zum Teil gegen Gewährung von Aktien, zum Teil gegen ein sonstiges
Entgelt auf die Gesellschaft überträgt (Senat aaO sowie BGHZ 170, 47, 54
Tz. 17). Handelt es sich um eine kraft Parteivereinbarung unteilbare Leistung
- wie hier die Übertragung der den Kern des Unternehmens der KG bildenden
Sach- und Rechtsgesamtheit -, so kann nicht ein Teil davon oder ein der Höhe
nach der geschuldeten Bareinlage entsprechender Teil der Gegenleistung (hier
Schuldbefreiung) ausgegliedert und als isolierte Sacheinlage angesehen wer-
den (vgl. Habersack, ZGR 2008, 48). Vielmehr unterliegt das Rechtsgeschäft
insgesamt den für Sacheinlagen geltenden Regelungen, im Fall einer Kapitaler-
höhung also denjenigen des § 183 AktG, mit der Folge, dass gemäß § 183
Abs. 2 Satz 1 AktG im vorliegenden Fall der gesamte Kaufvertrag zwischen der
R.-AG und der KG sowie die Rechtshandlungen zu seiner Ausführung gegen-
über der R.-AG unwirksam sind. Weitere Rechtsfolge ist gemäß § 183 Abs. 2
Satz 3 AktG, dass die Bareinlage nicht wirksam geleistet und der Aktionär des-
halb verpflichtet ist, den Ausgabebetrag der Aktie (erneut) einzuzahlen
(Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 16).
e) Ansprüche auf (erneute) Einlagenzahlung macht der Kläger nach den
insoweit nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts offenbar nur
hilfsweise geltend. Primär verlangt er von dem Beklagten zu 1 Erstattung eines
Teils des Gegenwerts der Schuldbefreiung der KG. Ein Anspruch aus § 62
AktG besteht insoweit - entgegen der Ansicht der Revision - nicht und käme
auch dann nicht in Betracht, wenn der von der R.-KG als Nachgründungsge-
schäft (§ 52 AktG) gehandhabte Kaufvertrag (auch) wegen Verstoßes gegen
§ 52 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 AktG unwirksam wäre (Sen.Urt. v. 9. Juli 2007
aaO Tz. 18; zust. K. Schmidt/Lutter/Bayer, AktG § 52 Rdn. 42). Auf den verblei-
sog. "Saldotheorie" anzuwenden (vgl. Sen.Urt. v. 9. Juli 2007 aaO Tz. 18, 24),
wobei allerdings hier die Unwirksamkeitsfolgen des § 183 Abs. 2 AktG für die
dinglichen Vollzugsgeschäfte zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet einerseits,
dass dem Kläger Bereicherungsansprüche wegen der (relativ) unwirksamen
Schuldübernahme nur zustehen, soweit die Gläubiger zugestimmt haben (vgl.
worden sind. Insoweit handelt es sich um eine Masseschuld der insolventen KG
(§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 3 InsO). Andererseits steht der KG ein dinglicher Herausga-
beanspruch auf die unwirksam übertragenen, noch vorhandenen Vermögens-
gegenstände zu (vgl. BGHZ 155, 329); darüber hinaus kommen Ansprüche auf
Wertersatz für verbrauchtes Umlaufvermögen (§ 818 Abs. 2 BGB; vgl. Sen.Urt.
v. 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 783) sowie Ansprüche auf Nut-
zungsersatz gemäß § 818 Abs. 1 BGB in Betracht (zur Rückabwicklung eines
Unternehmenskaufvertrages
vgl. BGH, Urt.
v.
10. Februar
- VIII ZR 314/97, NJW 1999, 1181 sowie BGHZ 168, 220).
Das Berufungsgericht hat zu alledem - von seinem Rechtsstandpunkt
aus konsequent - keine Feststellungen getroffen. Allerdings fehlt es bisher sei-
tens des Klägers an der - auch für seine Teilklage erforderlichen - Darlegung
eines Gesamtsaldos, auf den er glaubt Anspruch zu haben (vgl. Sen.Urt. v.
9. Juli 2007 aaO Tz. 24 m.w.Nachw.). Die Klage ist aber - entgegen der Revisi-
onserwiderung des Beklagten zu 2 - gleichwohl nicht aus diesem Grund im
Verhältnis zu dem Beklagten zu 1 abweisungsreif, weil das Berufungsgericht in
seinen zu Protokoll gegebenen Hinweisen vom 22. September 2005 (GA III
728 ff., 730) die Problematik einer Saldierung nur hypothetisch angesprochen
und auf ein vom Kläger vorgelegtes Rechtsgutachten (vgl. Falk/Schäfer
ZIP 2004, 1337), welches eine Saldierungsmöglichkeit aus Rechtsgründen ver-
neint, verwiesen hat. Infolgedessen muss dem Kläger gemäß § 139 Abs. 2 ZPO
Gelegenheit zur Nachholung der erforderlichen Darlegungen gegeben werden.
Zudem muss auch dem Beklagten zu 1 die ihm obliegende Darlegung der zu-
gunsten der KG anzusetzenden Rechnungsposten (vgl. dazu BGH, Urt. v.
10. Februar 1999 aaO) ermöglicht werden.
2. a) In Konsequenz der obigen Ausführungen kann das Berufungsurteil
auch hinsichtlich der Beklagten zu 2 bis 4 keinen Bestand haben, weil das Be-
rufungsgericht die von dem Kläger u.a. auf die Verantwortlichkeit der Beklagten
zu 2 bis 4 (als Organmitglieder der R.-AG) für die verdeckte Sacheinlage (§§ 93
Abs. 3 Nr. 4, 184 Abs. 1 AktG) gestützten Ansprüche mit der unzutreffenden
Begründung zurückgewiesen hat, dass die Bareinlage ordnungsgemäß erbracht
worden sei. Auch hinsichtlich weiterer möglicher Schadensersatzansprüche aus
Standpunkt, dass keine Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2 bis 4 festzustel-
len seien, auf der Grundlage der obigen Ausführungen und der in der Revisi-
onsinstanz gewechselten Schriftsätze erneut zu überprüfen haben.
b) Ob die Beklagten ggf. wegen tatsächlicher Durchführung eines Nach-
gründungsverfahrens auch aus §§ 53, 46 f. AktG in Anspruch genommen wer-
den können, kann offen bleiben, weil nicht ersichtlich ist, dass daraus im vorlie-
genden Fall weitergehende Schadensersatzverpflichtungen als aus den oben
Die Beklagten würden ggf. nach sämtlichen in Betracht kommenden An-
spruchsgrundlagen - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht schlechthin
bis zur Höhe der von der R.-AG übernommenen Verbindlichkeiten
(17.426.064,14 DM = 8.909.805,12 €) haften, sondern nur für einen etwaigen
Differenzschaden im Verhältnis zu dem auf die R.-AG übertragenen Aktivver-
mögen der KG. Soweit das Berufungsgericht einen überhöhten Wertansatz ins-
besondere bei den sog. Mietereinbauten unter Hinweis auf die Werthaltigkeits-
bestätigung der (vormaligen) Beklagten zu 5 für nicht dargetan erachtet, geht
dies zum einen, wie die Revision zu Recht rügt, daran vorbei, dass die genann-
te Bestätigung "unter der Prämisse der Fortführung des Geschäftsbetriebes wie
bisher" stand und auf der in dem Kaufvertrag vereinbarten Bedingung basierte,
dass die R.-AG "in die bestehende Vereinbarung mit den Poolbanken hinsicht-
lich der Mietverträge" eintritt. Zum anderen genügen aber die von dem Kläger
behaupteten Unstimmigkeiten bei einzelnen Wertansätzen (Mietereinbauten,
Warenbestand) ohnehin nicht; vielmehr kommt es auf eine etwaige Differenz
zwischen den übernommenen Verbindlichkeiten und dem - gemäß dem Nach-
gründungsbericht ihren Betrag angeblich übersteigenden - Gesamtwert des Ak-
tivvermögens der KG zur Zeit seiner Übernahme an.
c) Auf die §§ 57, 62 AktG (i.V.m. § 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG; vgl. dazu Hüffer
aaO § 93 Rdn. 22) kann der Kläger weitergehende Ansprüche auch gegenüber
den Beklagten zu 2 bis 4 nicht stützen (vgl. oben III 1 e). Die Unanwendbarkeit
dieser Vorschriften auf einen Fall der vorliegenden Art ist allerdings erst durch
das nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangene Senatsurteil vom 9. Juli
2007 (aaO Tz. 18) geklärt worden, weshalb dem Kläger auch insoweit gemäß
§ 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit zu einer geeigneten Schadensberechnung zu
geben ist.
IV. In dem neu eröffneten Berufungsverfahren sollte das Berufungsge-
richt auf eine Klarstellung seitens des Klägers hinwirken, welchen Anspruch er
gegenüber welchem Beklagten in welcher Höhe geltend machen will und in wel-
chem prozessualen Verhältnis die einzelnen Ansprüche untereinander stehen
sollen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 bis 4 wird es zu klären haben, inwieweit
diesen unter Berücksichtigung eines ihnen einzuräumenden unternehmerischen
Entscheidungsspielraums und auf Grundlage des damaligen Stands der Recht-
sprechung betreffend die Grenzen einer "übertragenden Sanierung" sowie die
Grundsätze der verdeckten gemischten Sacheinlage für aus heutiger Sicht als
Pflichtverletzungen einzustufende Handlungen ein Verschulden zur Last gelegt
werden kann. Ferner wird den Beklagten zu 2 betreffend auch dessen eventuel-
le subsidiäre Haftung nach § 61 InsO zu prüfen sein. Sollte sich eine erneute
Befassung mit der Wirksamkeit des durchgeführten Nachgründungsverfahrens
und/oder des Eintritts der in § 13 f. des Kaufvertrages vorgesehenen Bedingung
als erforderlich erweisen, wird darauf hingewiesen, dass ein formloser Verzicht
auf die vereinbarte aufschiebende Bedingung jedenfalls nicht dem Schriftform-
erfordernis des § 52 Abs. 2 Satz 1 AktG genügt (vgl. BGH, Urt. v. 23. November
1988 - VIII ZR 262/87, NJW-RR 1989, 291) und der im Handelsregister einge-
tragene Vertrag mit einem solchen Verzicht nicht übereinstimmt.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 30.12.2004 - 12 HK.O 57/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.04.2006 - 6 U 120/05 -