BGH Beschluss vom 18.02.2008 – II ZR 65/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Rostock vom 26. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner
der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,
nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit
der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Zwar hat das Berufungsgericht verkannt, dass die Auslegungsre-
gel des § 926 Abs. 1 Satz 2 BGB nach nahezu einhelliger und
- zutreffender - Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl.
Palandt/Bassenge, BGB 67. Aufl. § 926 Rdn. 2; Erman/Lorenz,
BGB 11. Aufl. § 926 Rdn. 6; Bamberger/Roth/Grün, BGB 2. Aufl.
Huhn, BGB 2. Aufl. § 926 Rdn. 4; MünchKommBGB/Kanzleiter
Rdn. 3; Staudinger/Pfeifer, BGB 2004 § 926 Rdn. 16; OLG Düs-
seldorf MDR 1993, 143, 144; LG Saarbrücken NJW-RR 1987,
11 f.; LG Gießen NJW-RR 1999, 1538; a.A. nur Planck/Strecker,
Rdn. 7 und Staudinger/Ertl, BGB 12. Aufl. § 926 Rdn. 7) nur dann
eingreift, wenn der Grundstückseigentümer zugleich Eigentümer
des Zubehörs ist. Ebenso wenig liegen entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts die Voraussetzungen des § 932 Abs. 2
BGB für einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an den her-
ausverlangten Gegenständen vor, wenn die Klägerin - wie das Be-
rufungsgericht festgestellt hat - schon seit dem Jahr 2003 gegen-
über dem Beklagten das Eigentum für sich beanspruchte. Das Be-
rufungsurteil ist jedoch im Ergebnis richtig, weil die Maschinen und
der Slipwagen - wie der Beklagte schon in der Klageerwiderung
geltend gemacht hat - herrenlos waren und die Gründungsmitglie-
der des Beklagten nach § 958 Abs. 1 BGB Eigentum an den Ge-
genständen erworben haben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 64.782,25 € (§ 44 GKG).
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 28.07.2006 - 4 O 456/05 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 26.02.2007 - 3 U 141/06 -