Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.02.2008 – II ZR 65/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Rostock vom 26. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner

der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,

nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit

der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert

er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zwar hat das Berufungsgericht verkannt, dass die Auslegungsre-

gel des § 926 Abs. 1 Satz 2 BGB nach nahezu einhelliger und

- zutreffender - Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl.

Palandt/Bassenge, BGB 67. Aufl. § 926 Rdn. 2; Erman/Lorenz,

BGB 11. Aufl. § 926 Rdn. 6; Bamberger/Roth/Grün, BGB 2. Aufl.

§ 926 Rdn. 6; Jauernig, BGB 12. Aufl. § 926 Rdn. 3; Prütting/

Huhn, BGB 2. Aufl. § 926 Rdn. 4; MünchKommBGB/Kanzleiter

4. Aufl. § 926 Rdn. 4; Soergel/Stürner, BGB 13. Aufl. § 926

Rdn. 3; Staudinger/Pfeifer, BGB 2004 § 926 Rdn. 16; OLG Düs-

seldorf MDR 1993, 143, 144; LG Saarbrücken NJW-RR 1987,

11 f.; LG Gießen NJW-RR 1999, 1538; a.A. nur Planck/Strecker,

BGB 5. Aufl. § 926 2 c; RGRK/Augustin, BGB 12. Aufl. § 926

Rdn. 7 und Staudinger/Ertl, BGB 12. Aufl. § 926 Rdn. 7) nur dann

eingreift, wenn der Grundstückseigentümer zugleich Eigentümer

des Zubehörs ist. Ebenso wenig liegen entgegen der Auffassung

des Berufungsgerichts die Voraussetzungen des § 932 Abs. 2

BGB für einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums an den her-

ausverlangten Gegenständen vor, wenn die Klägerin - wie das Be-

rufungsgericht festgestellt hat - schon seit dem Jahr 2003 gegen-

über dem Beklagten das Eigentum für sich beanspruchte. Das Be-

rufungsurteil ist jedoch im Ergebnis richtig, weil die Maschinen und

der Slipwagen - wie der Beklagte schon in der Klageerwiderung

geltend gemacht hat - herrenlos waren und die Gründungsmitglie-

der des Beklagten nach § 958 Abs. 1 BGB Eigentum an den Ge-

genständen erworben haben.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 64.782,25 € (§ 44 GKG).

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Stralsund, Entscheidung vom 28.07.2006 - 4 O 456/05 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 26.02.2007 - 3 U 141/06 -