Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.02.2008 – II ZR 88/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen die

Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats Oberlan-

desgerichts Köln vom 14. März 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner

der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach

denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Par-

teien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar berechtigt, dass das

Berufungsgericht nicht sämtliche Beweise für die von ihm für entschei-

dungserheblich gehaltene Frage erhoben hat, ob die Parteien ungeach-

tet des entgegenstehenden Wortlauts der Regelung in § 8 des Gesell-

schaftsvertrages davon ausgegangen sind, jeder Sozius - auch wenn er

entgegen der (im Übrigen unwirksamen Klausel in § 7 Abs. 1 GV) vor

einer 30-jährigen Mitgliedschaft aus der Sozietät ausgeschieden ist -

habe persönlich für die Versorgungsansprüche der drei Altsozien ein-

zustehen. Auf diesen, legt man den Rechtsstandpunkt des Berufungs-

gerichts zugrunde, Verstoß gegen Art. 103 GG kommt es indessen für

die Entscheidung des Falles nicht an, vielmehr kann zugunsten der Be-

schwerdeführer unterstellt werden, dass eine vollständig durchgeführte

Beweisaufnahme das von ihnen erwünschte Ergebnis bringen würde.

Eine inhaltlich derart festgestellte Versorgungsregelung verstieße - wie

das Berufungsgericht im Rahmen seiner Auslegung selbst kurz in Er-

wägung zieht (BU 11/12), den Gedanken dann aber fallen lässt - gegen

§ 723 Abs. 3 BGB, weil sie unzulässig in das unverzichtbare Kündi-

gungsrecht der anderen Sozien eingriffe. Diese könnten sich nämlich

von einer Kündigung selbst aus wichtigem Grund abgehalten sehen,

weil nach der von den Beschwerdeführern für richtig gehaltenen Inter-

pretation der Regelung auch ein der Sozietät nicht mehr angehörender

Partner über Jahrzehnte noch der Haftung gegenüber den Altsozien

und gegebenenfalls nach deren Tod gegenüber den durch die Versor-

gungsregelung begünstigten Ehefrauen ausgesetzt wäre, ohne an den

Gewinnen der Sozietät, gegen die sich die Pensionsansprüche in erster

Linie richten, beteiligt zu sein. Eine solche - zu einer Art "lebenslanger

Schuldknechtschaft" führende - Klausel ist rechtlich nicht anzuerken-

nen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten tragen ihre eigenen Kosten

selbst und die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beklagten zu glei-

chen Teilen.

Streitwert: 524.431,36 €

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.12.2005 - 2 O 95/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.03.2007 - 6 U 7/06 -