BGH Beschluss vom 18.02.2008 – II ZR 88/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats Oberlan-
desgerichts Köln vom 14. März 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner
der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach
denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Par-
teien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar berechtigt, dass das
Berufungsgericht nicht sämtliche Beweise für die von ihm für entschei-
dungserheblich gehaltene Frage erhoben hat, ob die Parteien ungeach-
tet des entgegenstehenden Wortlauts der Regelung in § 8 des Gesell-
schaftsvertrages davon ausgegangen sind, jeder Sozius - auch wenn er
entgegen der (im Übrigen unwirksamen Klausel in § 7 Abs. 1 GV) vor
einer 30-jährigen Mitgliedschaft aus der Sozietät ausgeschieden ist -
habe persönlich für die Versorgungsansprüche der drei Altsozien ein-
zustehen. Auf diesen, legt man den Rechtsstandpunkt des Berufungs-
gerichts zugrunde, Verstoß gegen Art. 103 GG kommt es indessen für
die Entscheidung des Falles nicht an, vielmehr kann zugunsten der Be-
schwerdeführer unterstellt werden, dass eine vollständig durchgeführte
Beweisaufnahme das von ihnen erwünschte Ergebnis bringen würde.
Eine inhaltlich derart festgestellte Versorgungsregelung verstieße - wie
das Berufungsgericht im Rahmen seiner Auslegung selbst kurz in Er-
wägung zieht (BU 11/12), den Gedanken dann aber fallen lässt - gegen
§ 723 Abs. 3 BGB, weil sie unzulässig in das unverzichtbare Kündi-
gungsrecht der anderen Sozien eingriffe. Diese könnten sich nämlich
von einer Kündigung selbst aus wichtigem Grund abgehalten sehen,
weil nach der von den Beschwerdeführern für richtig gehaltenen Inter-
pretation der Regelung auch ein der Sozietät nicht mehr angehörender
Partner über Jahrzehnte noch der Haftung gegenüber den Altsozien
und gegebenenfalls nach deren Tod gegenüber den durch die Versor-
gungsregelung begünstigten Ehefrauen ausgesetzt wäre, ohne an den
Gewinnen der Sozietät, gegen die sich die Pensionsansprüche in erster
Linie richten, beteiligt zu sein. Eine solche - zu einer Art "lebenslanger
Schuldknechtschaft" führende - Klausel ist rechtlich nicht anzuerken-
nen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagten tragen ihre eigenen Kosten
selbst und die Gerichtskosten sowie die Kosten der Beklagten zu glei-
chen Teilen.
Streitwert: 524.431,36 €
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart