Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.02.2008 – 1 StR 503/07

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 503/07

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Betruges u.a.

hier: Adhäsionsantrag des J. M. vom 22. Dezember 2007,

Adhäsionsantrag des D. W. vom 4. Januar 2008

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2008 beschlos-

sen:

Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge des J.

M. vom 22. Dezember 2007 und des D. W. vom 4. Januar

2008 wird abgesehen.

Die Antragsteller haben jeweils die insoweit entstandenen gericht-

lichen Auslagen und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

2

Mit Beschlüssen vom heutigen Tag hat der Senat die Revisionen der An-

geklagten verworfen.

Die Adhäsionsanträge sind nicht rechtzeitig gestellt worden und schon

deshalb unzulässig. Ein Adhäsionsantrag kann nicht mehr nach Beginn der

Schlussvorträge in der tatrichterlichen Hauptverhandlung angebracht werden,

soweit sie dem den Rechtszug abschließenden Urteil vorausgehen (BGH

NStZ-RR 2005, 380; Beschl. vom 7. Dezember 2006 - 4 StR 505/06). Daher

war die Antragstellung

im Revisionsverfahren hier verspätet

(vgl.

Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 404 Rdn. 4). Es kommt deshalb nicht darauf

an, dass die Antragsschriften auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen

offensichtlich nicht genügen (vgl. § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO).

3

Von einer Entscheidung über die Anträge war daher gemäß § 406 Abs. 1

Satz 3 StPO abzusehen. Über die Kosten hat der Senat nach billigem Ermes-

sen entschieden (vgl. § 472a Abs. 2 StPO).

Nack

Wahl

Boetticher

Kolz

Elf