BGH Beschluss vom 19.02.2008 – 1 StR 503/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 503/07
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
hier: Adhäsionsantrag des J. M. vom 22. Dezember 2007,
Adhäsionsantrag des D. W. vom 4. Januar 2008
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2008 beschlos-
sen:
Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge des J.
M. vom 22. Dezember 2007 und des D. W. vom 4. Januar
2008 wird abgesehen.
Die Antragsteller haben jeweils die insoweit entstandenen gericht-
lichen Auslagen und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Mit Beschlüssen vom heutigen Tag hat der Senat die Revisionen der An-
geklagten verworfen.
Die Adhäsionsanträge sind nicht rechtzeitig gestellt worden und schon
deshalb unzulässig. Ein Adhäsionsantrag kann nicht mehr nach Beginn der
Schlussvorträge in der tatrichterlichen Hauptverhandlung angebracht werden,
soweit sie dem den Rechtszug abschließenden Urteil vorausgehen (BGH
NStZ-RR 2005, 380; Beschl. vom 7. Dezember 2006 - 4 StR 505/06). Daher
war die Antragstellung
im Revisionsverfahren hier verspätet
(vgl.
Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 404 Rdn. 4). Es kommt deshalb nicht darauf
an, dass die Antragsschriften auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen
offensichtlich nicht genügen (vgl. § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Von einer Entscheidung über die Anträge war daher gemäß § 406 Abs. 1
Satz 3 StPO abzusehen. Über die Kosten hat der Senat nach billigem Ermes-
sen entschieden (vgl. § 472a Abs. 2 StPO).
Nack
Wahl
Boetticher
Kolz
Elf