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BGH Beschluss vom 07.12.2006 – 4 StR 505/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 505/06

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2006

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Detmold vom 14. Juni 2006

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-

klagte des schweren sexuellen Missbrauchs von

Kindern in 14 Fällen sowie des sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in 16 Fällen, davon in sechs

Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von

Schutzbefohlenen schuldig ist,

b)

aufgehoben, soweit den Nebenklägerinnen Lucia-

Maria J. und Melissa V. Schmerzensgeld

zuerkannt wurde; von einer Entscheidung über die

Adhäsionsanträge der Nebenklägerinnen wird ab-

gesehen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die

durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtli-

chen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die

sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Ausla-

gen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von

Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 16 Fällen

in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Einbezie-

hung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Nebenkläge-

rinnen Lucia-Maria J. und Melissa V.

im Adhäsionsverfahren

Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro bzw. 3.000 Euro zugesprochen. Die

gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit er in

den Fällen II. 1 bis 24 wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs

von Schutzbefohlenen sowie im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von Schmer-

zensgeld an die beiden Nebenklägerinnen verurteilt worden ist.

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit Folgen-

des ausgeführt:

"Hinsichtlich der Fälle II. 1 bis 24 der Urteilsgründe muss der Schuldspruch wegen des tateinheitlich mit dem schweren se- xuellen Missbrauch von Kindern (Fälle 11 bis 24) bzw. dem sexuellen Missbrauch eines Kindes (Fälle 1 bis 10) begange- nen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen, ist insoweit von Verfolgungsverjährung auszugehen weil (BGHSt 46, 85, 86). § 174 Abs. 1 StGB droht im höchsten Maß eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren an, die Verjährungs- frist beträgt demnach gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ebenfalls fünf Jahre. Die Taten in den Fällen II. 1 bis 11 fanden im Jahre 1998 statt. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist es möglich, dass auch die Taten in den Fällen II. 12 bis 24 vor dem 1. April 1999 begangen wurden. Die Taten waren dem- nach zum Zeitpunkt der Anzeigenerstattung am 25. April 2005 (Bd. I Bl. 4 d.A.) verjährt. Die § 174 StGB in die Ruhensrege-

lung des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB einbeziehende Gesetzes- änderung ist erst am 1. April 2004 in Kraft getreten, also zu ei- nem Zeitpunkt, zu dem nach altem Recht schon Verjährung eingetreten war. Da es sich um tateinheitlich angeklagte und ausgeurteilte Delikte handelt, ist der Schuldspruch zu berichti- gen. Einer Aufhebung der Einzelstrafaussprüche bedarf es gleichwohl nicht. Die verhängte Strafe ist im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO unter Berücksichtigung der zutreffenden Strafzumessungserwägungen des Landgerichts angemessen.

Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklägerinnen Melissa V. und Lucia-Maria J. verurteilt wurde. Die außerhalb der Hauptverhandlung angebrachten Adhäsionsan- träge dieser Nebenklägerinnen wurden ausweislich der Ver- fahrensakten entgegen § 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht förm- lich zugestellt. Demzufolge fehlt es an einem wirksamen Ad- häsionsantrag, was von Amts wegen zu prüfen ist (BGH NStZ- RR 2006, 380 m.w.N.). Durch die nochmalige Antragstellung in der Hauptverhandlung ist keine Heilung eingetreten, weil die Anträge erst nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft und damit verspätet angebracht wurden (vgl. Bd. III Bl. 626). Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung al- lein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Be- tracht (BGH StraFo 2004, 386)."

Dem schließt sich der Senat an.

3

Im Übrigen weist das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden

Rechtsfehler auf.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 Abs. 1,

§ 472 a Abs. 2 StPO.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible