Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.02.2008 – 1 StR 62/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 62/08

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2008 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Tübingen vom 15. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wie sich auch aus den Feststellungen der Urteilsgründe zum Ver-

fahrensablauf ergibt, liegt ein Verfahrenshindernis wegen überlan-

ger Verfahrensdauer nicht vor. Die erhebliche Dauer des Verfah-

rens hat die Strafkammer berücksichtigt. Soweit Ursachen für die

Verfahrensdauer aus den Urteilsgründen ersichtlich sind, sind sie

nicht von den Strafverfolgungsbehörden zu vertreten. So ist der

Angeklagte wiederholt nicht zu anberaumten Hauptverhandlungs-

terminen erschienen, später war er jahrelang flüchtig. Eine den An-

forderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrens-

rüge ist nicht erhoben.

Der Senat weist darauf hin, dass unter den gegebenen Umständen

eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1

Satz 2 StPO) zweckmäßig erschienen wäre.

- - 3

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf