Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.02.2008 – 3 StR 23/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 23/08

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlichen Bankrotts

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008 ge-

mäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Stade vom 10. Dezember

2007 wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stade vom 16. Oktober 2006 wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

2

Zum Rechtsmittel des Angeklagten und zum Beschluss des Landgerichts

Stade vom 10. Dezember 2007 hat der Generalbundesanwalt folgendes ausge-

führt:

"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-

verkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1

StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte und

sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und nach qualifizierter

Belehrung (vgl. BGH NJW 2005, 1440, 1446) erklärt haben, dass sie auf

Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten (vgl. Bd. IV BI. 115R, 116). Diese Er-

klärung wurde gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt

deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Damit ist der

Rechtsmittelverzicht wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshand-

lung grundsätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zu-

rückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH

NStZ-RR 2002, 114; jeweils m. w. N.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1

Rechtsmittelverzicht 1, 4, 8, 12). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des

Verzichts begründen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Diese ergeben sich auch nicht aus der Behauptung des Angeklagten, er sei

nicht über die strafrechtliche Nebenfolge eines Berufsverbots aufgeklärt wor-

den. Der bloße Irrtum über die Auswirkungen eines Urteils hat keinen Einfluss

auf die Rechtswirksamkeit eines erklärten Rechtsmittelverzichts (vgl. KK-Ruß,

StPO, 5. Aufl., § 302 Rdnr. 15 m. w .N.). Das Urteil ist daher rechtskräftig.

3

Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärten Rechtsmittel-

verzichts kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1

StPO). Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt, weil dessen

Befugnis zur Verwerfung der Revision auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in

denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des

Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346

Abs. 1 StPO). Kann sich die Unzulässigkeit der Revision aus einem anderen

Grunde ergeben, so hat allein das Revisionsgericht zu entscheiden, das sich

nach § 349 Abs. 1 StPO mit dem Gesamtkomplex der Zulässigkeit befassen

muss (vgl. BGH NJW 2007, 165). Der Beschluss des Landgerichts, durch den

die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, muss daher auf-

gehoben werden (st. Rspr.; vgl. BGHSt 16, 115, 118)."

4

Dem schließt sich der Senat an.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer