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BGH Beschluss vom 19.02.2008 – 3 StR 521/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 18. April 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.

10. der Urteilsgründe wegen Besitzes kinderpornografischer

Schriften verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fal-

len die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-

gen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs

von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von

Schutzbefohlenen in vier Fällen, des sexuellen Missbrauchs

von Schutzbefohlenen in zwei Fällen und des sexuellen

Missbrauchs von Jugendlichen in drei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-

tels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das

Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-

klagte im Fall II. 10. der Urteilsgründe (Besitz kinderpornografischer Schriften)

verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuld-

spruchs.

3

Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Ur-

teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auch die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren hat Bestand. Der Senat

kann im Hinblick auf die weiteren Einzelfreiheitsstrafen (sechs Jahre, zweimal

fünf Jahre, vier Jahre, fünfmal drei Jahre und sechs Monate) ausschließen,

dass das Landgericht ohne die für den Fall II. 10. der Urteilsgründe verhängte

Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Becker Miebach von Lienen

Hubert Schäfer