BGH Beschluss vom 19.02.2008 – 3 StR 539/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Flensburg vom 9. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Trotz der insoweit missverständlichen Formulierung im Rahmen der
Strafzumessung (UA S. 30) belegen die Urteilsgründe ausreichend die
Überzeugung des Landgerichts, dass die schweren psychischen Beein-
trächtigungen der Nebenklägerin Folgen der abgeurteilten Taten waren.
Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer