Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.02.2008 – 3 StR 539/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Flensburg vom 9. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Trotz der insoweit missverständlichen Formulierung im Rahmen der

Strafzumessung (UA S. 30) belegen die Urteilsgründe ausreichend die

Überzeugung des Landgerichts, dass die schweren psychischen Beein-

trächtigungen der Nebenklägerin Folgen der abgeurteilten Taten waren.

Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer