Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 19.02.2008 – 3 StR 561/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 7. August 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II. 5. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang
der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von
Kindern in acht Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-
tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das
Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-
klagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen versuchten sexuellen Missbrauchs
von Kindern verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Änderung des
Schuldspruchs.
Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Ur-
teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren hat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die weiteren Ein-
zelfreiheitsstrafen (einmal drei Jahre und sechs Monate, einmal drei Jahre, vier
mal zwei Jahre und sechs Monate, einmal ein Jahr und neun Monate, einmal
ein Jahr und sechs Monate und einmal ein Jahr Freiheitsstrafe) ausschließen,
dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es
die für den Fall II. 5. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von einem Jahr
Freiheitsstrafe nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte.
Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer