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BGH Beschluss vom 19.02.2008 – 3 StR 561/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 7. August 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall

II. 5. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang

der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse

zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte des schweren sexuellen Miss-

brauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von

Kindern in acht Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-

tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das

Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-

klagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen versuchten sexuellen Missbrauchs

von Kindern verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Änderung des

Schuldspruchs.

2

Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Ur-

teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Jahren hat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die weiteren Ein-

zelfreiheitsstrafen (einmal drei Jahre und sechs Monate, einmal drei Jahre, vier

mal zwei Jahre und sechs Monate, einmal ein Jahr und neun Monate, einmal

ein Jahr und sechs Monate und einmal ein Jahr Freiheitsstrafe) ausschließen,

dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es

die für den Fall II. 5. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von einem Jahr

Freiheitsstrafe nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte.

Becker Miebach von Lienen

Hubert Schäfer