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BGH Beschluss vom 19.02.2008 – 4 StR 512/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 512/07

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 1. auf Antrag

- des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008

beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Essen vom 25. Mai 2007 wird mit der Maß-

gabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im

Übrigen freigesprochen wird.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung

des angefochtenen Urteils wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die

Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-

legen (§ 74 JGG). Soweit der Angeklagte freigesprochen

worden ist, fallen seine notwendigen Auslagen der

Staatskasse zur Last.

Gründe:

1

1. Das Landgericht hat die dem Angeklagten mit der zugelassenen An-

klageschrift zur Last gelegte gefährliche Körperverletzung für nicht erwiesen

erachtet. Deswegen bedurfte es insoweit, worauf der Generalbundesanwalt in

seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, eines Teilfreispruchs, um An-

klage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen (BGHSt 44, 196, 202; vgl. auch

Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 13). Dies holt der Senat mit der Kos-

tenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO nach.

2

3

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des ange-

fochtenen Urteils wird verworfen, weil die Entscheidung dem Gesetz entspricht.

Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann im Falle einer Verurteilung nach

§ 74 JGG zwar davon abgesehen werden, ihm die Kosten und Auslagen aufzu-

erlegen; von seinen eigenen notwendigen Auslagen kann er dagegen nicht ent-

lastet werden (vgl. BGHSt 36, 27; vgl. auch Meyer-Goßner aaO § 465 Rdn. 1).

Soweit der Beschwerdeführer die Kostenentscheidung des Landgerichts für

missverständlich hält, verkennt er, dass es darin hinsichtlich der erwachsenen

Mitangeklagten um die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklä-

gers geht.

Maatz Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible