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BGH Beschluss vom 19.02.2008 – 5 StR 4/08

5. Strafsenat

5 StR 4/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. Februar 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2008 beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land- gerichts Göttingen vom 23. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Bei der nach § 67e StGB gebotenen Überprüfung wird auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) besonders Bedacht zu nehmen sein.

Gerhardt Raum Brause

Schaal Jäger