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BGH Beschluss vom 19.02.2008 – 5 StR 512/07

5. Strafsenat

5 StR 512/07

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 19. Februar 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Febru-

ar 2008, an der teilgenommen haben:

Richterin Dr. Gerhardt

als Vorsitzende,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richter Prof. Dr. Jäger

als beisitzende Richter,

Richterin

Rechtsanwalt Kr.

Rechtsanwalt W.

Justizangestellte

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger für den Angeklagten K. ,

als Verteidiger für den Angeklagten G. ,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 30. Mai 2007 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die

dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-

letzung zu Freiheitsstrafen von jeweils fünf Jahren und neun Monaten verur-

teilt. Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten Re-

visionen vor allem gegen die Strafzumessung, wobei der Angeklagte G.

seine Revision wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die

Rechtsmittel, über die der Senat nach Terminsantrag des Generalbundes-

anwalts zu entscheiden hatte, bleiben entsprechend dem Antrag des Gene-

ralbundesanwalts ohne Erfolg.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts feierten die Angeklagten

Silvester 2006 bei einem Bekannten in dessen Wohnung. Im Verlauf der Fei-

er gewann der ebenfalls anwesende Nebenkläger den unzutreffenden Ein-

druck, dass der Angeklagte K. seine Freundin „anmache“. Der Angeklag-

te G. konnte den Nebenkläger zunächst durch intensives Einreden beruhi-

gen. Als sich die Angeklagten später gegen 2.30 Uhr verabschiedeten, strich

der Angeklagte K. dem Kleinkind der Freundin des Nebenklägers, das

diese auf dem Arm trug, über den Kopf. Dies missdeutete der Nebenkläger

und nahm den Angeklagten K. aus Eifersucht und Wut in den „Schwitz-

kasten“. Es entwickelte sich eine Rangelei, in die der Angeklagte G. ein-

griff, um seinem Freund zu Hilfe zu kommen. Durch andere Gäste konnten

die Kämpfenden schließlich getrennt werden. Der Nebenkläger entschloss

sich, die Wohnung zu verlassen, um sich und die Situation zu beruhigen.

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In der Wohnung diskutierten die Angeklagten etwa fünf Minuten lang

über das Geschehene. Dabei wirkte auf den Angeklagten G. eine Blutal-

koholkonzentration von 1,34 Promille, auf den Angeklagten K. eine sol-

che von 2,05 Promille ein. Während der Angeklagte K. zunächst beson-

nen blieb und nach Hause gehen wollte, äußerte der über das Scheitern sei-

nes Schlichtungsversuchs erboste Angeklagte G. : „Ich lasse mir das nicht

gefallen, was der mit meinem Kumpel gemacht hat“. Nunmehr entschloss

sich der Angeklagte K. ebenfalls, es dem Nebenkläger „heimzuzahlen“.

Nachdem sie gemeinsam einige Minuten erfolglos die umliegenden men-

schenleeren Straßen abgesucht hatten, bemerkten sie den Nebenkläger, der

mit dem Rücken zu ihnen die Straße hinunterging. Beide zogen ihre Messer

und liefen zu ihm. Als sie den Nebenkläger erreichten, drohten sie ihm: „Jetzt

machen wir Dich fertig“. Bevor der Nebenkläger sich umdrehen konnte,

drängte G. ihn in einen Hauseingang. Dort versetzten die Angeklagten ihm

mehrere Messerstiche in das Gesäß und in den Oberschenkel. Der Neben-

kläger versuchte, sich durch Abwehrbewegungen zu schützen, weswegen

die Angeklagten erkannten, dass sie nicht mehr nur gezielt Beine oder Ge-

säß treffen können. Dennoch stachen sie beide weiter auf ihn ein und trafen

ihn u. a. in den Rücken in Höhe der Lungenflügel, wodurch er eine lebensbe-

drohliche Verletzung erlitt.

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Die Abwehrbewegungen des Nebenklägers wurden schwächer,

schließlich befand er sich nur noch in einer Hockstellung. Der Angeklagte

G. schrak nun zurück und hörte abrupt auf, während der Angeklagte K.

weiter zustechen wollte. Der Angeklagte G. zog ihn jedoch zurück, was

ihm nur mit „gutem Zureden“ und „nicht unerheblichem Kraftaufwand“ gelang.

Der Angeklagte K. bemerkte abschließend: „So, jetzt sind wir quitt“. Bei-

de verließen schnellen Schrittes den Tatort. Der Nebenkläger konnte nur

durch eine sofortige Operation vor dem Tode gerettet werden.

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Das Landgericht hat das Geschehen als einen Totschlagsversuch ge-

wertet, von dem beide Angeklagten jedoch strafbefreiend zurückgetreten sei-

en. Bei der Begehung der vollendeten gefährlichen Körperverletzung sei die

Schuldfähigkeit bei keinem der Angeklagten erheblich vermindert gewesen.

Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 224 Abs. 1 StGB hat

es abgelehnt. Bei der Strafzumessung innerhalb des Normalstrafrahmens

des § 224 Abs. 1 StGB hat es zu Gunsten der Angeklagten insbesondere

ihre Geständnisse, ihre Bereitschaft zur „Schadenswiedergutmachung“, eine

„leichte alkoholische Enthemmung“ und „eine gewisse affektive Aufladung im

Sinne einer Verärgerung“ über das Verhalten des späteren Opfers gewertet.

Außerdem hat es bedacht, dass es sich um junge Erwachsene handelt.

Straferschwerend hat es hingegen neben der intensiven Vorgehensweise vor

allem berücksichtigt, dass drei Varianten des Tatbestands des § 224 Abs. 1

StGB erfüllt seien, das Verhalten der Erfüllung der vierten Tatbestandsvari-

ante nahe komme, beide Angeklagte – wenn auch in unterschiedlichem Um-

fang – vorbestraft seien und sie „nicht spontan, sondern nach ausführlicher

Überlegung“ zur Befriedigung ihres Rache- bzw. Ehrgefühls gehandelt hät-

ten. Außerdem hat es darauf abgestellt, dass vom Angeklagten G. zwar

die Initiative zum Ablassen vom Nebenkläger ausgegangen, er aber auch die

„treibende Kraft“ bei der Fassung des Tatentschlusses gewesen sei.

2. Die fehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Schuldsprüche.

Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit hält revisionsrechtlicher

Prüfung stand.

a) Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen ei-

ne relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit durch eine schwere seeli-

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sche Abartigkeit bereits deswegen abgelehnt hat, weil bei beiden Angeklag-

ten keine Persönlichkeitsstörung, sondern lediglich eine von latenter Aggres-

sionsbereitschaft mit besonderer Empfindsamkeit gegenüber Kränkungen

geprägte Persönlichkeit bei dem Angeklagten K. und eine selbstunsiche-

re Persönlichkeitsstruktur bei dem Angeklagten G. vorliege, ist dies nicht

zu beanstanden. Die wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen des

Sachverständigen für diesen Befund sind im Urteil in nachvollziehbarer Wei-

se wiedergegeben (vgl. BGH NStZ 2003, 307).

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b) Das Landgericht hat auch geprüft, ob bei den Angeklagten ein Af-

fekt im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vorgelegen haben

könnte. Es hat dies – auch insoweit sachverständig beraten – für beide An-

geklagten aufgrund einer hinreichenden Gesamtbetrachtung der für und ge-

gen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechenden Kriterien in

rechtsfehlerfreier Weise verneint (vgl. BGHR StGB § 20 Bewusstseinsstö-

rung 3 und 5; BGHR StGB § 21 Affekt 4 bis 6). Der Senat besorgt insbeson-

dere nicht, dass das Landgericht wesentliche, für einen affektiven Ausnah-

mezustand sprechende Indizien nicht bedacht oder in ihrer Bedeutung für die

Annahme eines Affekts verkannt haben könnte.

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aa) So hat es gesehen, dass die „höhere alkoholische Beeinflussung“

des Angeklagten K. als konstellativer Faktor einen Affekt begünstigen

kann (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 11; BGH, Beschluss vom

31. Januar 2007 – 5 StR 504/06 Rdn. 14 m.w.N.). Soweit das Landgericht im

Rahmen der Strafzumessung die Alkoholisierung des Angeklagten als „leich-

te alkoholische Enthemmung“ – ersichtlich nur zur Abgrenzung zu einer allein

alkoholbedingten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, die es vertretbar

ausgeschlossen hat – würdigt, zeigt dies hier keinen Wertungsfehler im

Rahmen der Prüfung eines Affektes auf. Denn es erörtert ausdrücklich die

Beeinflussung des Angeklagten durch die Blutalkoholkonzentration von

2,05 Promille (anders der Sachverhalt in BGH StraFo 2007, 501). Demge-

genüber hat es aber den beachtlichen, gegen einen Affekt sprechenden Indi-

zien – vor allem dem Entstehen des Tatentschlusses nach einer Phase der

Besinnung, um sich für die vermeintlich erlittene Ehrkränkung zu rächen, und

die zielstrebige und überlegte Suche nach dem Opfer – ein stärkeres Ge-

wicht beigemessen und so ausgeschlossen, dass die Alkoholisierung im Zu-

sammenwirken mit der „gewissen affektiven Aufladung im Sinne einer Verär-

gerung“ eine die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigende tiefgreifende

Bewusstseinsstörung begründet hat. Dies zeigt auch unter Berücksichtigung

der dargelegten Persönlichkeit des Angeklagten keinen Rechtsfehler auf.

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bb) Das Landgericht durfte in diese Gesamtbetrachtung einstellen,

dass die Angeklagten sich an das Tatgeschehen erinnern. Diesen Aspekt hat

es ersichtlich nicht als Ausschlusskriterium, sondern lediglich als ein Indiz für

eine intakte Steuerungsfähigkeit zugrundegelegt (vgl. BGHR StGB § 20 Be-

wusstseinsstörung 5; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 – 5 StR 504/06

Rdn. 11 m.w.N.). Angesichts des Umstands, dass die Angeklagten den Ne-

benkläger auf offener, aber „menschenleerer“ Straße attackierten und erst

zustachen, nachdem sie ihn in einen Hauseingang gezogen hatten, begegnet

es keinen Bedenken, dass das Landgericht die Tat nicht als ein Handeln oh-

ne Sicherungstendenzen bewertet hat.

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3. Auch die vom Landgericht im Übrigen vorgenommene Bestimmung

der Strafrahmen und die Bemessung der Strafen sind nach Maßgabe der

insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungskompetenz nicht zu

beanstanden.

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Das Landgericht hat die nach § 267 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO be-

stimmenden Erwägungen dargelegt und rechtsfehlerfrei gegeneinander ab-

gewogen. Es ist auszuschließen, dass es einseitig nur strafschärfende Fakto-

ren bedacht hätte, da es ausdrücklich auch die mildernden Gesichtspunkte

– darunter vor allem das Geständnis der Angeklagten und der Umstand,

dass sie noch junge Erwachsene sind – in den Blick genommen und in die

erforderliche und für jeden der beiden Angeklagten auch erfolgte Gesamtbe-

trachtung der individuellen Strafzumessungsgesichtspunkte einbezogen hat.

Dass diese nicht zu einer milderen Strafe geführt haben, ist revisionsrechtlich

nicht zu beanstanden.

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Es ist insbesondere nicht zu besorgen, dass das Landgericht allein die

fehlende Spontaneität als strafschärfenden Umstand gewertet hat (vgl. hierzu

BGH StraFo 2007, 512; StV 1995, 584), vielmehr ergibt sich aus dem Zu-

sammenhang, dass es die „Tatbegehung nach ausführlicher Überlegung“ als

belastenden Faktor berücksichtigt hat. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die

Auswirkungen der Alkoholisierung des Angeklagten K. sind trotz der für

sich genommen bedenklichen Bezeichnung als „leicht“ noch nicht rechtsfeh-

lerhaft unterbewertet. Ersichtlich wollte das Landgericht durch diese Bewer-

tung nur zum Ausdruck bringen, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB

nicht vorliegen, es diesem Umstand aber dennoch schuldminderndes Ge-

wicht beigemessen hat. Die strafschärfende Berücksichtigung der Vorbelas-

tungen begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dass es sich

um nach Jugendrecht geahndete Verfehlungen handelt, denen keine ein-

schlägigen Delikte zugrundelagen, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 24,

198). Mit dem unterschiedlichen Gewicht der Vorbelastungen bei beiden An-

geklagten hat sich das Landgericht in ausreichender Weise auseinanderge-

setzt.

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Auch das – von beiden Revisionsführern mit entgegengesetzter Ziel-

richtung angegriffene – Sanktionsgefüge zwischen den beiden Angeklagten

zeigt keinen Wertungsfehler auf. Hierzu weisen die Urteilsgründe aus, dass

das Landgericht die Strafe für beide Angeklagte nach individueller Würdigung

anhand der jeweils in ihrer Person verwirklichten Strafzumessungsgesichts-

punkte bestimmt hat. Soweit das Landgericht ausführt, dass sich eine Abwei-

chung im Strafmaß „verboten“ habe, stellt es ersichtlich darauf ab, dass

strafschärfende Faktoren bei einem Angeklagten durch die nur in seiner Per-

son verwirklichten Strafmilderungsgesichtspunkte ausgeglichen worden sei-

en, so dass die Schuld bei beiden Angeklagten im Ergebnis gleich schwer

wiege.

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Soweit im Übrigen geltend gemacht wird, das Landgericht habe den

Stellenwert der belastenden Faktoren verkannt, stellt dies den unbeachtli-

chen Versuch dar, die Würdigung des Tatrichters durch eine eigene zu er-

setzen und die für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte

anders zu gewichten.

Gerhardt Raum Brause

Schaal Jäger