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BGH Urteil vom 19.02.2008 – X ZR 186/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 19. Februar 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter

Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und

Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. August 2003 verkünde-

te Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts

abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 1. Oktober 1991 unter Inan-

spruchnahme der Priorität der US-Patentanmeldungen 592 572 und 712 203 vom

5. Oktober 1990 und 7. Juni 1991 angemeldeten europäischen Patents 0 677 379

(Streitpatent), das unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesre-

publik Deutschland erteilt worden ist. Das in englischer Sprache veröffentlichte

Streitpatent betrifft eine Maschine zum Herstellen von Polsterabschnitten aus bahn-

förmigem Material und umfasst 19 Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet:

"1. An apparatus for converting sheet-like stock material into cut sections

of dunnage, said machine comprising:

a) A frame (36) including an end plate (46) having an outlet open-

ing (48);

b) a forming assembly (52), mounted to the frame (36), for forming

a continuous strip of dunnage (30) which travels through the

outlet opening (48) in the end plate (46);

c)

a stock supply assembly (50), located upstream of the forming

assembly (52) which supplies the sheet-like stock material to

the forming assembly (52);

d) a pulling/connecting assembly (54), mounted to the frame (36),

which pulls the sheet-like stock material (22) from the stock

supply assembly (50);

e) a motor (55), which powers the pulling/connecting assembly

(54); and

f)

a cutting assembly (56; 56'), mounted to the frame (36), which

cuts the continuous strip of dunnage into cut sections of a de-

sired length, wherein said cutting assembly (56; 56') includes:

f1) cutting means (162, 289) movably mounted to a downstream

side of the end plate (46) adjacent to the outlet opening (48) to

cut the continuous strip of dunnage as it travels therethrough,

f2) motor means (57, 196) including a motor (57) mounted to the

frame (36) upstream of the end plate (46), said motor means

(57, 196) being, through an opening in the end plate (46) opera-

tively connected with said cutting means to transfer rotational

motion from the motor (57) to the cutting means (162, 289);

wherein

g)

the pulling/connecting assembly motor (55) and the cutting as-

sembly motor (57) are positioned at substantially the same level

as the forming assembly (52) and on respective sides thereof."

5

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei

nicht ursprünglich offenbart, darüber hinaus sei er im Hinblick auf die US-

Patentschriften 4 699 609, 3 465 632 und 2 786 399 nicht patentfähig.

Die Klägerin hat beantragt,

das europäische Patent 0 677 379 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise hat sie das Streitpatent nach Maßgabe der in der mündlichen Ver-

handlung vor dem Bundespatentgericht überreichten Fassung der Patentansprüche

verteidigt, weiter hilfsweise im Umfang der ursprünglichen Unteransprüche.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsge-

biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt,

das Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. August 2003 abzuändern

und die Nichtigkeitsklage abzuweisen.

Sie verteidigt das Streitpatent hilfsweise in der in der mündlichen Verhandlung

vor dem Senat zu Protokoll gegebenen Fassung.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich ergänzend zu ihrem

bisherigen Vorbringen auf die US-Patentschriften 2 882 802, 3 603 216, 3 509 797,

3 613 522, 3 799 039, 4 026 198, 4 181 070, die deutsche Offenlegungsschrift

29 16 518 und Dubbels Taschenbuch für den Maschinenbau, 2. Band, 1953, Sei-

te 666.

11

Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. H. P. ,

eingeholt, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-

, vom 19. September 2006

gänzt hat.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1

des Streitpatents ist patentfähig.

13

I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Maschine, die dazu dient, bahnförmiges Aus-

gangsmaterial, beispielsweise mehrlagiges Papier, in Abschnitte eines Polsterpro-

dukts mit relativ geringer Dichte umzuwandeln, die als Schutzverpackungsmaterial

verwendet werden können und Kunststoffteilchen aus Gründen des Umweltschutzes

ersetzen sollen. Maschinen, mit denen solche Polsterkörper hergestellt werden, wa-

ren nach der Beschreibung am Prioritätstag des Streitpatents in zahlreichen Ausfüh-

rungsformen bekannt (Beschreibung Spalte 2, Zeilen 7 - 17) und wiesen eine Höhe

von ca. 42 Zoll (ca. 107 cm), eine Breite von 36 Zoll (ca. 91 cm) und eine Länge von

67 Zoll (ca. 170 cm; Beschreibung Spalte 2, Zeilen 18 - 26) sowie verschiedene Ar-

ten von Schneidvorrichtungen auf. Das Streitpatent nennt Maschinen mit manuellen

Schneidvorrichtungen, mit hydraulisch mittels Kolbenmotoreinheiten angetriebenen

Schneidvorrichtungen, bei denen die Motoreinheit auf einer stromabwärts der durch

die Maschine laufenden Papierbahn gelegenen Seite der Endwand angebracht ist,

sowie mit Elektromagneten betätigte Schneidvorrichtungen, bei denen der Elektro-

magnet auf der stromaufwärts der durch die Maschine laufenden Papierbahn gele-

genen Seite der Rückwand der Maschine angebracht ist und ein Schneidmittel betä-

tigt, das mit der stromabwärts gelegenen Seite der Rückwand schwenkbar verbun-

den ist (Beschreibung Spalte 2, Zeilen 27 - 54).

14

An allen diesen Maschinen kritisiert das Streitpatent, es fehle in der Ver-

packungsindustrie eine Maschine, die zwar das gleiche Ausgangsmaterial wie die

bekannten Maschinen verwende, jedoch die notwendige Flexibilität aufweise, ver-

schiedenen Verpackungsformen Rechnung zu tragen (Spalte 2, Zeile 55 - Spalte 3,

Zeile 13).

15

2. Zur Lösung dieses Problems ist nach Patentanspruch 1 eine Vorrichtung

zur Umarbeitung von bahnförmigem Ausgangsmaterial zu geschnittenen Polsterab-

schnitten mit folgenden Vorrichtungsteilen auszubilden:

a) mit einem Rahmen, der eine Endplatte mit einer Auslassöffnung

enthält;

b) mit einer an dem Rahmen angebrachten Formvorrichtung zum For-

men eines Endlospolsterstreifens, der durch die Auslassöffnung in

der Endplatte läuft;

c) mit einer sich stromaufwärts der Formvorrichtung befindenden Ver-

sorgungseinrichtung, die der Formvorrichtung das bahnförmige

Ausgangsmaterial zuführt;

d) mit einer an dem Rahmen angebrachten Zieh-/Verbindungs-

vorrichtung, die das bahnförmige Ausgangsmaterial von der Ver-

sorgungsvorrichtung zieht;

e) mit einem Motor, der die Zieh-/Verbindungsvorrichtung antreibt,

und

f)

einer an dem Rahmen angebrachten Schneidvorrichtung, die den

Endlospolsterstreifen in Abschnitte mit einer gewünschten Länge

schneidet, wobei die Schneidvorrichtung folgendes enthält:

f1) ein Schneidmittel, das an einer stromabwärts gelegenen Seite der

Endplatte neben der Auslassöffnung beweglich angebracht ist, um

den Endlospolsterstreifen bei seinem Durchlauf zu schneiden,

f2) ein einen Motor enthaltendes Motormittel, das stromaufwärts der

Endlosplatte an dem Rahmen angebracht ist, wobei das Motormit-

tel durch eine Öffnung der Endlosplatte mit dem Schneidmittel

wirkverbunden ist, so dass eine Drehbewegung von dem Motor auf

das Schneidmittel übertragen wird, wobei

g) der Zieh-/Verbindungsvorrichtungsmotor und der Schneidvorrich-

tungsmotor auf im wesentlichen der gleichen Höhe wie die Form-

vorrichtung und auf ihren jeweiligen Seiten positioniert sind.

16

Mit einer solchen Ausgestaltung wird der Beschreibung zufolge eine kompakte

Bauform der Maschine erreicht, die ausrichtungsmäßig flexibel ist ("orientational fle-

xibility" aufweist). Als von besonderer Bedeutung hierfür nennt das Streitpatent die

Komponenten der Scheidvorrichtung und ihre Anordnung (Spalte 3, Zeilen 14 - 28).

Als erreichbare Abmessungen der Maschine nennt die Beschreibung beispielhaft ei-

ne Länge von ca. 1,41 m, eine Breite von ca. 0,6 m und eine Höhe von ca. 0,30 m

(Spalte 4 - 7). Ab Spalte 16, Zeile 27 (deutsche Übersetzung ab Seite 28, Zeile 22),

wird beschrieben, wie die Umformvorrichtung als modulartiges Bauteil an Gestängen

oder dergleichen so positioniert werden kann, dass das Verpackungssystem ver-

schiedenen Einbausituationen angepasst und die Umformvorrichtung insbesondere

vertikal ausgerichtet werden kann. Daraus ist zu ersehen, dass das Streitpatent unter

"ausrichtungsmäßiger Flexibilität" ("orientational flexibility") versteht, dass die Vor-

richtung ohne weitere Eingriffe in ihre Bauform tauglich ist, die von ihr verarbeiteten

Papierbahnen sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Laufrichtung des Papiers

oder in einem Winkel dazwischen durch die Maschine hindurchzubefördern, dabei

umzuformen und die erzeugten Polsterabschnitte direkt an der Stelle zur Verfügung

zu stellen, an der diese zur Polsterung eines Gegenstandes in seiner Verpackung

benötigt werden, indem die Vorrichtung an der gewünschten Stelle und in der ge-

wünschten Ausrichtung in Verpackungssysteme in der Art eines modulförmigen Bau-

teils integriert werden kann.

17

Dies wird nach Patentanspruch 1 erreicht, indem nicht nur der Motor für die

Zieh-/Verbindungsvorrichtung, sondern auch der Motor für die Schneidvorrichtung in-

nerhalb des Rahmens der Umformvorrichtung angeordnet wird, nämlich im wesentli-

chen auf der gleichen Höhe wie die Formvorrichtung und auf ihren jeweiligen Seiten

(Merkmal g), wobei die Schneidvorrichtung durch einen Motor angetrieben wird, der

eine Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidmittel überträgt (Merkmal f2).

Auf diese Weise wird dafür gesorgt, dass sich alle Teile der Umformvorrichtung bis

auf die Papierrollen und deren Halterungen sowie die Schneidvorrichtung innerhalb

des Rahmens der Umformvorrichtung befinden, die Motoren an der Stelle positioniert

sind, an der durch die Trichterform der Formvorrichtung, die durch das notwendige

Einrollen der Papierbahnen bedingt ist, Raum für die Montage von Antriebsmitteln

zur Verfügung steht, wodurch Raum gespart wird, so dass die Umformvorrichtung für

ihren Zweck, ausrichtungsmäßig flexibel eingesetzt zu werden, eine kompakte Bau-

form erhält. Gleichzeitig wird durch die Wirkverbindung des Motormittels mit der

Schneidvorrichtung durch eine Öffnung der Endplatte und die dadurch bedingte Aus-

richtung des Motors, wie dies aus Figur 3 des Streitpatents ersichtlich ist, die nach

den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen die für das fachmännische

Verständnis naheliegende Ausführungsform der Erfindung zeigt, sichergestellt, dass

die Wirkverbindung zwischen Motor und Schneidvorrichtung in jeder Ausrichtung, in

der die Maschine in einem Verpackungssystem positioniert wird, einwandfrei arbeitet.

18

II. Der Nichtigkeitsgrund des Art. 138 Abs. 1 Buchstabe c EPÜ liegt entgegen

der Auffassung der Klägerin nicht vor. Soweit diese meint, das Merkmal der Übertra-

gung einer Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidemittel sei in den ur-

sprünglichen Unterlagen nicht offenbart, verkennt sie, dass in den ursprünglichen Un-

terlagen (WO 92/05948) Seite 13, Zeilen 22 - 38, im Einzelnen beschrieben wird, wie

die Drehbewegung des Motors (Fig. 3, Bezugszeichen 57) über die Welle (Fig. 3,

Bezugszeichen 196) auf die Scheibe (Fig. 4, Bezugszeichen 194) übertragen wird,

so dass die Schneidvorrichtung über den an einem tangentialen Teil der Scheibe an-

geordneten Arm (Fig. 4, Bezugszeichen 192) angetrieben wird.

19

III. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist neu (Art. 54 EPÜ), da er von

keiner der Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik in der Gesamtheit seiner

Merkmale vorweggenommen ist. Gegenteiliges macht auch die Klägerin nicht gel-

tend. Der Senat kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch nicht

feststellen, dass dieser Gegenstand dem Fachmann durch den Stand der Technik

nahegelegt war (Art. 56 EPÜ).

20

1. Wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, sind auf dem Gebiet

des Streitpatents in Großunternehmen Fachleute mit der Entwicklung von Maschinen

der hier fraglichen Art befasst, die eine Ausbildung zum Ingenieur auf dem Gebiet

des Maschinenbaus oder der Verfahrenstechnik absolviert haben und über hinrei-

chende Berufserfahrung auf dem Gebiet der Herstellung von Verpackungsmaterial

und der zu seiner Herstellung erforderlichen Maschinen verfügen. Typischerweise

sind auf diesem Gebiet jedoch mittelständische Unternehmen tätig, in denen Mitar-

beiter mit der Herstellung und Entwicklung derartiger Maschinen befasst werden, die

eine Lehre absolviert und danach aufgrund langjähriger Berufserfahrung in einer me-

chanischen Werkstatt oder einem Betrieb entsprechende Kenntnisse erworben ha-

ben, die durch eine auch theoretisch ausgerichtete Ausbildung auf einer Berufsaka-

demie ergänzt werden. Hiervon sind auch die Parteien in der mündlichen Verhand-

lung vor dem Senat ausgegangen.

21

2. Technikern dieser Qualifikation war der grundsätzliche Aufbau einer Ma-

schine zur Umwandlung von bahnförmigen Lagen aus Papier in Endlospolsterstreifen

und deren Teilung in einzelne Abschnitte, die für Verpackungszwecke verwendet

werden können, aus dem Stand der Technik bekannt.

22

a) Schon in der US-Patentschrift 2 786 399, die eine Maschine zum Umformen

von bahnförmigem Papier in Papierpellets für Maschinenölfilter betrifft, wird der

grundsätzliche Aufbau einer Papierumformmaschine nach Art des Streitpatents be-

schrieben. Bei der genannten Maschine wird das bahnförmige Material von einer Pa-

pierrolle (Fig. 1, Bezugszeichen 11) abgezogen (Merkmal a) und zunächst einer kon-

vergierenden, in etwa trichterförmigen Formvorrichtung (Fig. 1, Bezugszeichen 14;

Merkmal b) und sodann einer Rollenanordnung (Fig. 1, Bezugszeichen 15; Merkmal

d) zugeführt. Dabei wird die Papierbahn zunächst zu einem Strang geformt und so-

dann mittels der Rollenanordnung gefaltet und verbunden (Spalte 1, Zeilen 41 - 60 =

Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 2, Abs. 2 und 3). Stromabwärts befindet

sich am Ende der Maschine eine Auslassöffnung (Merkmal a) in Form eines Rohres,

durch das der gefaltete Papierstang einer Schneidvorrichtung (Merkmal f, f1) zuge-

führt wird, die den gefalteten Papierstang in Pellets der gewünschten Größe schnei-

det. Die Maschine verfügt über zwei Motoren, von denen einer (Fig. 1, Bezugszei-

chen 29) etwa mittig der Rollenanordnung angeordnet ist und diese antreibt, wodurch

die Papierbahn von der Vorratsrolle abgezogen und durch die Maschine transportiert

wird (Merkmale d, g teilweise). Der zweite Motor (Fig. 1, Bezugszeichen 40) ist

stromaufwärts des Maschinenendes angeordnet und treibt das Schneidwerkzeug an,

durch welches der gefaltete Papierstang nach Austritt aus der Auslassöffnung ge-

schnitten wird (Merkmal g teilweise). Alle Teile der Vorrichtung werden auf einen

Rahmen montiert, der fragmentarisch in Figur 1 bei Bezugszeichen 17 angedeutet

ist. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents unterscheidet sich al-

lerdings dadurch von der aus Fig. 1 der US-Patentschrift 2 786 399 bekannten Ma-

schine, dass dort nicht wie nach der Lehre des Streitpatents sowohl der Motor für

den Transport der Papierbahn und als auch der Motor zum Antrieb der Schneidvor-

richtung auf im wesentlichen der gleichen Höhe wie die Formvorrichtung und auf je-

weiligen Seiten davon positioniert sind (Merkmal g).

23

Die US-Patentschrift 3 509 797 zeigt eine weitere derartige Maschine, bei der

die Papierbahnen sowohl horizontal (Fig. 17) als auch vertikal durch die Umformma-

schine geführt werden können (Fig. 1, 2, 5), bei der Maschine nach der US-

Patentschrift 3 613 522 wird die Schneidvorrichtung manuell bedient und bei der Vor-

richtung nach der US-Patentschrift 3 603 216 über einen Fußschalter. Die Vorrich-

tungen nach den genannten US-Patentschriften liegen daher vom Gegenstand des

Streitpatents weiter entfernt als die Umformvorrichtung nach der US-Patentschrift

2 786 399 und geben demzufolge keine Anregung zur Anordnung der Motoren zum

Antrieb der Zieh-/Verbindungsvorrichtung und der Schneidvorrichtung nach der Leh-

re des Streitpatents. Alle diese Umformvorrichtungen sind, einmal montiert, in ihrer

Arbeitsrichtung festgelegt und daher nicht geeignet, in der Art eines Moduls und in ih-

rer Arbeitsrichtung variabel in ein Verpackungssystem integriert zu werden.

24

Auch die eine Papierknüllvorrichtung betreffende US-Patentschrift 2 882 802

beschreibt eine Vorrichtung der beschriebenen Art. Bei ihr ist der Motor für die

Zieh-/Verbindungsvorrichtung zwar unter der konvergierenden

trichterförmigen

Formvorrichtung angeordnet. Diese Vorrichtung unterscheidet sich aber dadurch vom

Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents, dass nach dessen Lehre auch

der Motor für die Schneidvorrichtung auf im wesentlichen der gleichen Höhe wie die

Formvorrichtung und der Motor für die Schneidvorrichtung und die Zieh-/Ver-

bindungsvorrichtung auf jeweiligen Seiten der Formvorrichtung positioniert sind

(Merkmal g), während die Schneidvorrichtung nach der US-Patentschrift 2 882 802

von Elektromagneten betätigt wird, die unterhalb der Schneidvorrichtung und damit

stromabwärts der Endplatte des Maschinenrahmens angeordnet sind (Fig. 2, Be-

zugszeichen 26).

25

Aus den genannten Schriften und ihrer Zusammenschau ist weiter ersichtlich,

dass mit der Anordnung des Antriebsmotors zum Transport des Papiers unter der

Formvorrichtung Raum gespart und eine kompakte Bauweise der Maschine erreicht

werden kann.

26

b) Allen diesen aus dem Stand der Technik bekannten Papierumformungsma-

schinen ist jedoch gemeinsam, dass sie konstruktiv auf den Einsatzort, an dem sie

aufgestellt werden, ausgelegt sind, also ausrichtungsmäßig im Sinne des Streitpa-

tents unflexibel sind. Zwar wird bereits in der US-Patentschrift 4 026 198 das Prob-

lem eines zu großen Raumbedarfs angesprochen und ein in gewisser Weise "flexib-

ler" Einsatz einer Umformmaschine erwogen, indem diese - wie in den Fig. 16 - 18

dargestellt - zum Zwecke der Raumersparnis um 90 Grad verschwenkt aufgestellt

wird. Diese Maschine ist in der Ausführungsform, bei der die Papierbahn nicht hori-

zontal, sondern vertikal durch die Maschine geführt wird (Ausführungsbeispiel

Fig. 17, 18), ebenso wie im Falle der die Papierbahnen vertikal verarbeitenden Ma-

schinen nach der US-Patentschrift 3 509 797 (Ausführungsform nach Fig. 1, 2, 5) je-

doch konstruktiv auf die jeweilige Verarbeitungsrichtung festgelegt. Weder aus den

Figuren noch aus den Beschreibungen ist zu entnehmen, wie die für die Papierum-

formung und die Herstellung der Posterabschnitte erforderlichen Antriebsmittel aus-

gelegt und positioniert sein müssen, damit die Maschine an beliebigen Stellen eines

Verpackungssystems in der an dieser Stelle erforderlichen Ausrichtung zum Einsatz

gebracht werden können.

27

Die übrigen in das Verfahren eingeführten Druckschriften liegen vom Gegen-

stand der Erfindung weiter ab als der bereits erörterte Stand der Technik und geben

keine Anregungen, wie eine Umformmaschine der hier fraglichen Art für einen flexib-

len Einsatz in Verpackungssystemen konstruktiv auszulegen ist.

28

Demzufolge ist aus dem Stand der Technik zwar zu ersehen, dass durch un-

terschiedliche Anordnung der Antriebsmittel einer Papierumformmaschine eine mehr

oder weniger kompakte Bauweise erreicht werden kann, die auch zu einer Raumer-

sparnis führen kann, wenn eine Maschine nachgefragt wird, die in beengter Umge-

bung aufgestellt werden muss. Alle im Stand der Technik am Prioritätstag bekannten

Maschinen waren jedoch auf die Arbeitsweise in einer durch ihre Konstruktion vorge-

gebenen Ausrichtung an einem bestimmten Aufstellungsort festgelegt. Eine Bauwei-

se, deren konstruktive Mittel in den Merkmalen f2 und g des Streitpatents niederge-

legt sind und die dafür sorgt, dass die Papierumformeinrichtung ohne Eingriffe in die

Anordnung ihrer Komponenten in jeder gewünschten Ausrichtung in einem Ver-

packungssystem zum Einsatz kommen kann, war dem Stand der Technik unbekannt.

Aus ihm sind Anregungen zu einer Gesamtkombination, wie sie mit Patentanspruch 1

unter Schutz gestellt ist, nicht zu entnehmen. Die patentgemäße Bauform, bei der al-

le Antriebsaggregate, insbesondere auch das Antriebsaggregat für die Schneidein-

richtung, in den Raum innerhalb des Rahmens verlegt und so positioniert sind, dass

die montierte Umformmaschine ohne Rücksicht auf die Laufrichtung der Papierbahn

nicht auf eine bestimmte Arbeitsrichtung festgelegt ist, sondern je nach den Erforder-

nissen des Verpackungssystems, in dem die Umformeinrichtung eingesetzt werden

soll, nach der konkreten Einsatzart vertikal, horizontal oder einer sonst gewünschten

Arbeitsrichtung ausgerichtet werden kann, ist im Stand der Technik ohne Vorbild. An-

regungen, in dieser Richtung zu arbeiten, sind nicht ersichtlich. Der Gegenstand

nach Patentanspruch 1 ist daher als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu werten

(Art. 56 EPÜ).

29

Mit Patentanspruch 1 haben auch die übrigen Patenansprüche Bestand.

30

IV. Auf die Berufung ist das angefochtene Urteil daher abzuändern und die

Klage mit der Kostenfolge aus § 121 Abs. 2 PatG, § 91 ZPO abzuweisen.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.08.2003 - 1 Ni 7/02 (EU) -