BGH Urteil vom 19.02.2008 – X ZR 186/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 19. Februar 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. August 2003 verkünde-
te Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 1. Oktober 1991 unter Inan-
spruchnahme der Priorität der US-Patentanmeldungen 592 572 und 712 203 vom
5. Oktober 1990 und 7. Juni 1991 angemeldeten europäischen Patents 0 677 379
(Streitpatent), das unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesre-
publik Deutschland erteilt worden ist. Das in englischer Sprache veröffentlichte
Streitpatent betrifft eine Maschine zum Herstellen von Polsterabschnitten aus bahn-
förmigem Material und umfasst 19 Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet:
"1. An apparatus for converting sheet-like stock material into cut sections
of dunnage, said machine comprising:
a) A frame (36) including an end plate (46) having an outlet open-
ing (48);
b) a forming assembly (52), mounted to the frame (36), for forming
a continuous strip of dunnage (30) which travels through the
outlet opening (48) in the end plate (46);
c)
a stock supply assembly (50), located upstream of the forming
assembly (52) which supplies the sheet-like stock material to
the forming assembly (52);
d) a pulling/connecting assembly (54), mounted to the frame (36),
which pulls the sheet-like stock material (22) from the stock
supply assembly (50);
e) a motor (55), which powers the pulling/connecting assembly
(54); and
f)
a cutting assembly (56; 56'), mounted to the frame (36), which
cuts the continuous strip of dunnage into cut sections of a de-
sired length, wherein said cutting assembly (56; 56') includes:
f1) cutting means (162, 289) movably mounted to a downstream
side of the end plate (46) adjacent to the outlet opening (48) to
cut the continuous strip of dunnage as it travels therethrough,
f2) motor means (57, 196) including a motor (57) mounted to the
frame (36) upstream of the end plate (46), said motor means
(57, 196) being, through an opening in the end plate (46) opera-
tively connected with said cutting means to transfer rotational
motion from the motor (57) to the cutting means (162, 289);
wherein
g)
the pulling/connecting assembly motor (55) and the cutting as-
sembly motor (57) are positioned at substantially the same level
as the forming assembly (52) and on respective sides thereof."
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei
nicht ursprünglich offenbart, darüber hinaus sei er im Hinblick auf die US-
Patentschriften 4 699 609, 3 465 632 und 2 786 399 nicht patentfähig.
Die Klägerin hat beantragt,
das europäische Patent 0 677 379 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise hat sie das Streitpatent nach Maßgabe der in der mündlichen Ver-
handlung vor dem Bundespatentgericht überreichten Fassung der Patentansprüche
verteidigt, weiter hilfsweise im Umfang der ursprünglichen Unteransprüche.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsge-
biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt,
das Urteil des Bundespatentgerichts vom 19. August 2003 abzuändern
und die Nichtigkeitsklage abzuweisen.
Sie verteidigt das Streitpatent hilfsweise in der in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat zu Protokoll gegebenen Fassung.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich ergänzend zu ihrem
bisherigen Vorbringen auf die US-Patentschriften 2 882 802, 3 603 216, 3 509 797,
3 613 522, 3 799 039, 4 026 198, 4 181 070, die deutsche Offenlegungsschrift
29 16 518 und Dubbels Taschenbuch für den Maschinenbau, 2. Band, 1953, Sei-
te 666.
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. H. P. ,
eingeholt, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-
, vom 19. September 2006
gänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1
des Streitpatents ist patentfähig.
I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Maschine, die dazu dient, bahnförmiges Aus-
gangsmaterial, beispielsweise mehrlagiges Papier, in Abschnitte eines Polsterpro-
dukts mit relativ geringer Dichte umzuwandeln, die als Schutzverpackungsmaterial
verwendet werden können und Kunststoffteilchen aus Gründen des Umweltschutzes
ersetzen sollen. Maschinen, mit denen solche Polsterkörper hergestellt werden, wa-
ren nach der Beschreibung am Prioritätstag des Streitpatents in zahlreichen Ausfüh-
rungsformen bekannt (Beschreibung Spalte 2, Zeilen 7 - 17) und wiesen eine Höhe
von ca. 42 Zoll (ca. 107 cm), eine Breite von 36 Zoll (ca. 91 cm) und eine Länge von
67 Zoll (ca. 170 cm; Beschreibung Spalte 2, Zeilen 18 - 26) sowie verschiedene Ar-
ten von Schneidvorrichtungen auf. Das Streitpatent nennt Maschinen mit manuellen
Schneidvorrichtungen, mit hydraulisch mittels Kolbenmotoreinheiten angetriebenen
Schneidvorrichtungen, bei denen die Motoreinheit auf einer stromabwärts der durch
die Maschine laufenden Papierbahn gelegenen Seite der Endwand angebracht ist,
sowie mit Elektromagneten betätigte Schneidvorrichtungen, bei denen der Elektro-
magnet auf der stromaufwärts der durch die Maschine laufenden Papierbahn gele-
genen Seite der Rückwand der Maschine angebracht ist und ein Schneidmittel betä-
tigt, das mit der stromabwärts gelegenen Seite der Rückwand schwenkbar verbun-
den ist (Beschreibung Spalte 2, Zeilen 27 - 54).
An allen diesen Maschinen kritisiert das Streitpatent, es fehle in der Ver-
packungsindustrie eine Maschine, die zwar das gleiche Ausgangsmaterial wie die
bekannten Maschinen verwende, jedoch die notwendige Flexibilität aufweise, ver-
schiedenen Verpackungsformen Rechnung zu tragen (Spalte 2, Zeile 55 - Spalte 3,
Zeile 13).
2. Zur Lösung dieses Problems ist nach Patentanspruch 1 eine Vorrichtung
zur Umarbeitung von bahnförmigem Ausgangsmaterial zu geschnittenen Polsterab-
schnitten mit folgenden Vorrichtungsteilen auszubilden:
a) mit einem Rahmen, der eine Endplatte mit einer Auslassöffnung
enthält;
b) mit einer an dem Rahmen angebrachten Formvorrichtung zum For-
men eines Endlospolsterstreifens, der durch die Auslassöffnung in
der Endplatte läuft;
c) mit einer sich stromaufwärts der Formvorrichtung befindenden Ver-
sorgungseinrichtung, die der Formvorrichtung das bahnförmige
Ausgangsmaterial zuführt;
d) mit einer an dem Rahmen angebrachten Zieh-/Verbindungs-
vorrichtung, die das bahnförmige Ausgangsmaterial von der Ver-
sorgungsvorrichtung zieht;
e) mit einem Motor, der die Zieh-/Verbindungsvorrichtung antreibt,
und
f)
einer an dem Rahmen angebrachten Schneidvorrichtung, die den
Endlospolsterstreifen in Abschnitte mit einer gewünschten Länge
schneidet, wobei die Schneidvorrichtung folgendes enthält:
f1) ein Schneidmittel, das an einer stromabwärts gelegenen Seite der
Endplatte neben der Auslassöffnung beweglich angebracht ist, um
den Endlospolsterstreifen bei seinem Durchlauf zu schneiden,
f2) ein einen Motor enthaltendes Motormittel, das stromaufwärts der
Endlosplatte an dem Rahmen angebracht ist, wobei das Motormit-
tel durch eine Öffnung der Endlosplatte mit dem Schneidmittel
wirkverbunden ist, so dass eine Drehbewegung von dem Motor auf
das Schneidmittel übertragen wird, wobei
g) der Zieh-/Verbindungsvorrichtungsmotor und der Schneidvorrich-
tungsmotor auf im wesentlichen der gleichen Höhe wie die Form-
vorrichtung und auf ihren jeweiligen Seiten positioniert sind.
Mit einer solchen Ausgestaltung wird der Beschreibung zufolge eine kompakte
Bauform der Maschine erreicht, die ausrichtungsmäßig flexibel ist ("orientational fle-
xibility" aufweist). Als von besonderer Bedeutung hierfür nennt das Streitpatent die
Komponenten der Scheidvorrichtung und ihre Anordnung (Spalte 3, Zeilen 14 - 28).
Als erreichbare Abmessungen der Maschine nennt die Beschreibung beispielhaft ei-
ne Länge von ca. 1,41 m, eine Breite von ca. 0,6 m und eine Höhe von ca. 0,30 m
(Spalte 4 - 7). Ab Spalte 16, Zeile 27 (deutsche Übersetzung ab Seite 28, Zeile 22),
wird beschrieben, wie die Umformvorrichtung als modulartiges Bauteil an Gestängen
oder dergleichen so positioniert werden kann, dass das Verpackungssystem ver-
schiedenen Einbausituationen angepasst und die Umformvorrichtung insbesondere
vertikal ausgerichtet werden kann. Daraus ist zu ersehen, dass das Streitpatent unter
"ausrichtungsmäßiger Flexibilität" ("orientational flexibility") versteht, dass die Vor-
richtung ohne weitere Eingriffe in ihre Bauform tauglich ist, die von ihr verarbeiteten
Papierbahnen sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Laufrichtung des Papiers
oder in einem Winkel dazwischen durch die Maschine hindurchzubefördern, dabei
umzuformen und die erzeugten Polsterabschnitte direkt an der Stelle zur Verfügung
zu stellen, an der diese zur Polsterung eines Gegenstandes in seiner Verpackung
benötigt werden, indem die Vorrichtung an der gewünschten Stelle und in der ge-
wünschten Ausrichtung in Verpackungssysteme in der Art eines modulförmigen Bau-
teils integriert werden kann.
Dies wird nach Patentanspruch 1 erreicht, indem nicht nur der Motor für die
Zieh-/Verbindungsvorrichtung, sondern auch der Motor für die Schneidvorrichtung in-
nerhalb des Rahmens der Umformvorrichtung angeordnet wird, nämlich im wesentli-
chen auf der gleichen Höhe wie die Formvorrichtung und auf ihren jeweiligen Seiten
(Merkmal g), wobei die Schneidvorrichtung durch einen Motor angetrieben wird, der
eine Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidmittel überträgt (Merkmal f2).
Auf diese Weise wird dafür gesorgt, dass sich alle Teile der Umformvorrichtung bis
auf die Papierrollen und deren Halterungen sowie die Schneidvorrichtung innerhalb
des Rahmens der Umformvorrichtung befinden, die Motoren an der Stelle positioniert
sind, an der durch die Trichterform der Formvorrichtung, die durch das notwendige
Einrollen der Papierbahnen bedingt ist, Raum für die Montage von Antriebsmitteln
zur Verfügung steht, wodurch Raum gespart wird, so dass die Umformvorrichtung für
ihren Zweck, ausrichtungsmäßig flexibel eingesetzt zu werden, eine kompakte Bau-
form erhält. Gleichzeitig wird durch die Wirkverbindung des Motormittels mit der
Schneidvorrichtung durch eine Öffnung der Endplatte und die dadurch bedingte Aus-
richtung des Motors, wie dies aus Figur 3 des Streitpatents ersichtlich ist, die nach
den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen die für das fachmännische
Verständnis naheliegende Ausführungsform der Erfindung zeigt, sichergestellt, dass
die Wirkverbindung zwischen Motor und Schneidvorrichtung in jeder Ausrichtung, in
der die Maschine in einem Verpackungssystem positioniert wird, einwandfrei arbeitet.
II. Der Nichtigkeitsgrund des Art. 138 Abs. 1 Buchstabe c EPÜ liegt entgegen
der Auffassung der Klägerin nicht vor. Soweit diese meint, das Merkmal der Übertra-
gung einer Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidemittel sei in den ur-
sprünglichen Unterlagen nicht offenbart, verkennt sie, dass in den ursprünglichen Un-
terlagen (WO 92/05948) Seite 13, Zeilen 22 - 38, im Einzelnen beschrieben wird, wie
die Drehbewegung des Motors (Fig. 3, Bezugszeichen 57) über die Welle (Fig. 3,
Bezugszeichen 196) auf die Scheibe (Fig. 4, Bezugszeichen 194) übertragen wird,
so dass die Schneidvorrichtung über den an einem tangentialen Teil der Scheibe an-
geordneten Arm (Fig. 4, Bezugszeichen 192) angetrieben wird.
III. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist neu (Art. 54 EPÜ), da er von
keiner der Entgegenhaltungen aus dem Stand der Technik in der Gesamtheit seiner
Merkmale vorweggenommen ist. Gegenteiliges macht auch die Klägerin nicht gel-
tend. Der Senat kann nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch nicht
feststellen, dass dieser Gegenstand dem Fachmann durch den Stand der Technik
nahegelegt war (Art. 56 EPÜ).
1. Wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, sind auf dem Gebiet
des Streitpatents in Großunternehmen Fachleute mit der Entwicklung von Maschinen
der hier fraglichen Art befasst, die eine Ausbildung zum Ingenieur auf dem Gebiet
des Maschinenbaus oder der Verfahrenstechnik absolviert haben und über hinrei-
chende Berufserfahrung auf dem Gebiet der Herstellung von Verpackungsmaterial
und der zu seiner Herstellung erforderlichen Maschinen verfügen. Typischerweise
sind auf diesem Gebiet jedoch mittelständische Unternehmen tätig, in denen Mitar-
beiter mit der Herstellung und Entwicklung derartiger Maschinen befasst werden, die
eine Lehre absolviert und danach aufgrund langjähriger Berufserfahrung in einer me-
chanischen Werkstatt oder einem Betrieb entsprechende Kenntnisse erworben ha-
ben, die durch eine auch theoretisch ausgerichtete Ausbildung auf einer Berufsaka-
demie ergänzt werden. Hiervon sind auch die Parteien in der mündlichen Verhand-
lung vor dem Senat ausgegangen.
2. Technikern dieser Qualifikation war der grundsätzliche Aufbau einer Ma-
schine zur Umwandlung von bahnförmigen Lagen aus Papier in Endlospolsterstreifen
und deren Teilung in einzelne Abschnitte, die für Verpackungszwecke verwendet
werden können, aus dem Stand der Technik bekannt.
a) Schon in der US-Patentschrift 2 786 399, die eine Maschine zum Umformen
von bahnförmigem Papier in Papierpellets für Maschinenölfilter betrifft, wird der
grundsätzliche Aufbau einer Papierumformmaschine nach Art des Streitpatents be-
schrieben. Bei der genannten Maschine wird das bahnförmige Material von einer Pa-
pierrolle (Fig. 1, Bezugszeichen 11) abgezogen (Merkmal a) und zunächst einer kon-
vergierenden, in etwa trichterförmigen Formvorrichtung (Fig. 1, Bezugszeichen 14;
Merkmal b) und sodann einer Rollenanordnung (Fig. 1, Bezugszeichen 15; Merkmal
d) zugeführt. Dabei wird die Papierbahn zunächst zu einem Strang geformt und so-
dann mittels der Rollenanordnung gefaltet und verbunden (Spalte 1, Zeilen 41 - 60 =
Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 2, Abs. 2 und 3). Stromabwärts befindet
sich am Ende der Maschine eine Auslassöffnung (Merkmal a) in Form eines Rohres,
durch das der gefaltete Papierstang einer Schneidvorrichtung (Merkmal f, f1) zuge-
führt wird, die den gefalteten Papierstang in Pellets der gewünschten Größe schnei-
det. Die Maschine verfügt über zwei Motoren, von denen einer (Fig. 1, Bezugszei-
chen 29) etwa mittig der Rollenanordnung angeordnet ist und diese antreibt, wodurch
die Papierbahn von der Vorratsrolle abgezogen und durch die Maschine transportiert
wird (Merkmale d, g teilweise). Der zweite Motor (Fig. 1, Bezugszeichen 40) ist
stromaufwärts des Maschinenendes angeordnet und treibt das Schneidwerkzeug an,
durch welches der gefaltete Papierstang nach Austritt aus der Auslassöffnung ge-
schnitten wird (Merkmal g teilweise). Alle Teile der Vorrichtung werden auf einen
Rahmen montiert, der fragmentarisch in Figur 1 bei Bezugszeichen 17 angedeutet
ist. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents unterscheidet sich al-
lerdings dadurch von der aus Fig. 1 der US-Patentschrift 2 786 399 bekannten Ma-
schine, dass dort nicht wie nach der Lehre des Streitpatents sowohl der Motor für
den Transport der Papierbahn und als auch der Motor zum Antrieb der Schneidvor-
richtung auf im wesentlichen der gleichen Höhe wie die Formvorrichtung und auf je-
weiligen Seiten davon positioniert sind (Merkmal g).
Die US-Patentschrift 3 509 797 zeigt eine weitere derartige Maschine, bei der
die Papierbahnen sowohl horizontal (Fig. 17) als auch vertikal durch die Umformma-
schine geführt werden können (Fig. 1, 2, 5), bei der Maschine nach der US-
Patentschrift 3 613 522 wird die Schneidvorrichtung manuell bedient und bei der Vor-
richtung nach der US-Patentschrift 3 603 216 über einen Fußschalter. Die Vorrich-
tungen nach den genannten US-Patentschriften liegen daher vom Gegenstand des
Streitpatents weiter entfernt als die Umformvorrichtung nach der US-Patentschrift
2 786 399 und geben demzufolge keine Anregung zur Anordnung der Motoren zum
Antrieb der Zieh-/Verbindungsvorrichtung und der Schneidvorrichtung nach der Leh-
re des Streitpatents. Alle diese Umformvorrichtungen sind, einmal montiert, in ihrer
Arbeitsrichtung festgelegt und daher nicht geeignet, in der Art eines Moduls und in ih-
rer Arbeitsrichtung variabel in ein Verpackungssystem integriert zu werden.
Auch die eine Papierknüllvorrichtung betreffende US-Patentschrift 2 882 802
beschreibt eine Vorrichtung der beschriebenen Art. Bei ihr ist der Motor für die
Zieh-/Verbindungsvorrichtung zwar unter der konvergierenden
trichterförmigen
Formvorrichtung angeordnet. Diese Vorrichtung unterscheidet sich aber dadurch vom
Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents, dass nach dessen Lehre auch
der Motor für die Schneidvorrichtung auf im wesentlichen der gleichen Höhe wie die
Formvorrichtung und der Motor für die Schneidvorrichtung und die Zieh-/Ver-
bindungsvorrichtung auf jeweiligen Seiten der Formvorrichtung positioniert sind
(Merkmal g), während die Schneidvorrichtung nach der US-Patentschrift 2 882 802
von Elektromagneten betätigt wird, die unterhalb der Schneidvorrichtung und damit
stromabwärts der Endplatte des Maschinenrahmens angeordnet sind (Fig. 2, Be-
zugszeichen 26).
Aus den genannten Schriften und ihrer Zusammenschau ist weiter ersichtlich,
dass mit der Anordnung des Antriebsmotors zum Transport des Papiers unter der
Formvorrichtung Raum gespart und eine kompakte Bauweise der Maschine erreicht
werden kann.
b) Allen diesen aus dem Stand der Technik bekannten Papierumformungsma-
schinen ist jedoch gemeinsam, dass sie konstruktiv auf den Einsatzort, an dem sie
aufgestellt werden, ausgelegt sind, also ausrichtungsmäßig im Sinne des Streitpa-
tents unflexibel sind. Zwar wird bereits in der US-Patentschrift 4 026 198 das Prob-
lem eines zu großen Raumbedarfs angesprochen und ein in gewisser Weise "flexib-
ler" Einsatz einer Umformmaschine erwogen, indem diese - wie in den Fig. 16 - 18
dargestellt - zum Zwecke der Raumersparnis um 90 Grad verschwenkt aufgestellt
wird. Diese Maschine ist in der Ausführungsform, bei der die Papierbahn nicht hori-
zontal, sondern vertikal durch die Maschine geführt wird (Ausführungsbeispiel
Fig. 17, 18), ebenso wie im Falle der die Papierbahnen vertikal verarbeitenden Ma-
schinen nach der US-Patentschrift 3 509 797 (Ausführungsform nach Fig. 1, 2, 5) je-
doch konstruktiv auf die jeweilige Verarbeitungsrichtung festgelegt. Weder aus den
Figuren noch aus den Beschreibungen ist zu entnehmen, wie die für die Papierum-
formung und die Herstellung der Posterabschnitte erforderlichen Antriebsmittel aus-
gelegt und positioniert sein müssen, damit die Maschine an beliebigen Stellen eines
Verpackungssystems in der an dieser Stelle erforderlichen Ausrichtung zum Einsatz
gebracht werden können.
Die übrigen in das Verfahren eingeführten Druckschriften liegen vom Gegen-
stand der Erfindung weiter ab als der bereits erörterte Stand der Technik und geben
keine Anregungen, wie eine Umformmaschine der hier fraglichen Art für einen flexib-
len Einsatz in Verpackungssystemen konstruktiv auszulegen ist.
Demzufolge ist aus dem Stand der Technik zwar zu ersehen, dass durch un-
terschiedliche Anordnung der Antriebsmittel einer Papierumformmaschine eine mehr
oder weniger kompakte Bauweise erreicht werden kann, die auch zu einer Raumer-
sparnis führen kann, wenn eine Maschine nachgefragt wird, die in beengter Umge-
bung aufgestellt werden muss. Alle im Stand der Technik am Prioritätstag bekannten
Maschinen waren jedoch auf die Arbeitsweise in einer durch ihre Konstruktion vorge-
gebenen Ausrichtung an einem bestimmten Aufstellungsort festgelegt. Eine Bauwei-
se, deren konstruktive Mittel in den Merkmalen f2 und g des Streitpatents niederge-
legt sind und die dafür sorgt, dass die Papierumformeinrichtung ohne Eingriffe in die
Anordnung ihrer Komponenten in jeder gewünschten Ausrichtung in einem Ver-
packungssystem zum Einsatz kommen kann, war dem Stand der Technik unbekannt.
Aus ihm sind Anregungen zu einer Gesamtkombination, wie sie mit Patentanspruch 1
unter Schutz gestellt ist, nicht zu entnehmen. Die patentgemäße Bauform, bei der al-
le Antriebsaggregate, insbesondere auch das Antriebsaggregat für die Schneidein-
richtung, in den Raum innerhalb des Rahmens verlegt und so positioniert sind, dass
die montierte Umformmaschine ohne Rücksicht auf die Laufrichtung der Papierbahn
nicht auf eine bestimmte Arbeitsrichtung festgelegt ist, sondern je nach den Erforder-
nissen des Verpackungssystems, in dem die Umformeinrichtung eingesetzt werden
soll, nach der konkreten Einsatzart vertikal, horizontal oder einer sonst gewünschten
Arbeitsrichtung ausgerichtet werden kann, ist im Stand der Technik ohne Vorbild. An-
regungen, in dieser Richtung zu arbeiten, sind nicht ersichtlich. Der Gegenstand
nach Patentanspruch 1 ist daher als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu werten
(Art. 56 EPÜ).
Mit Patentanspruch 1 haben auch die übrigen Patenansprüche Bestand.
IV. Auf die Berufung ist das angefochtene Urteil daher abzuändern und die
Klage mit der Kostenfolge aus § 121 Abs. 2 PatG, § 91 ZPO abzuweisen.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.08.2003 - 1 Ni 7/02 (EU) -