BGH Beschluss vom 19.02.2008 – XI ZR 153/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und die Richter Dr. Ellenberger und Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
15. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Die zahlreichen Rügen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG
entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.081,55 €.
Nobbe
Joeres
Mayen
Ellenberger
Maihold
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.04.2006 - 22 O 22266/05 - OLG München, Entscheidung vom 15.02.2007 - 19 U 3383/06 -