Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.02.2008 – XI ZR 153/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen

und die Richter Dr. Ellenberger und Maihold

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

15. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Die zahlreichen Rügen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG

entbehren jeder Grundlage. Von einer näheren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 50.081,55 €.

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Maihold

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 06.04.2006 - 22 O 22266/05 - OLG München, Entscheidung vom 15.02.2007 - 19 U 3383/06 -