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BGH Beschluss vom 20.02.2008 – 2 StR 579/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 579/07

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Verabredung zu einem Verbrechen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Februar 2008 gemäß § 349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil

des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2007 im

Strafausspruch dahingehend gefasst, dass der Angeklagte zu

einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt

ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. sowie

die Revisionen der Angeklagten K. T. und V.

T. werden als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Die Revisionen der Angeklagten K. und V. T.

sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Ur-

teils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil

der Angeklagten ergeben hat. Dasselbe gilt hinsichtlich des Schuldspruchs ge-

gen den Angeklagten A. . Dass das Landgericht das von den Ange-

klagten verabredete Verbrechen des schweren Raubs fehlerhaft und überdies

widersprüchlich den Tatbeständen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder des

§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zugeordnet hat, während auf der Grundlage der Fest-

stellungen ein Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB gegeben war, be-

schwert die Angeklagten nicht, denn das Landgericht hat die Strafe dem nach

§ 30 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB nochmals gemilderten Rahmen des § 250

Abs. 3 StGB entnommen.

2

Der Angeklagte A. ist nach der Urteilsformel zu einer Frei-

heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Be-

währung verurteilt worden (UA S. 3), dagegen beträgt die Strafe nach den Aus-

führungen zur Strafzumessung in der Urteilsbegründung ein Jahr und vier Mo-

nate unter Strafaussetzung zur Bewährung. Weitere Anhaltspunkte dafür, wel-

che der beiden Zahlen vom Landgericht gemeint war, ergeben sich aus dem

Urteil nicht. Der Senat hat aus verfahrensökonomischen Gründen von einer Zu-

rückverweisung abgesehen und in entsprechender Anwendung von §§ 349 Abs.

4, 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und vier Monate unter Straf-

aussetzung zur Bewährung festgesetzt.

3

Eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO hinsichtlich des Angeklag-

ten A. ist insoweit nicht veranlasst.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Schmitt