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BGH Beschluss vom 20.02.2008 – 2 StR 619/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 619/07

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Erfurt vom 22. Oktober 2007 mit den Feststellungen auf-

gehoben

a) im Fall II.5 der Urteilsgründe

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in vier Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schusswaffe und eines sonstigen

Verletzungsgegenstandes in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Verstoß gegen

das Waffengesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit

seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das

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Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe wegen "Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer

Schusswaffe und eines sonstigen Verletzungsgegenstandes" verurteilt worden

ist, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte am 22. Mai 2007 bei

einem polizeilich initiierten Scheingeschäft 9 Gramm Amphetamin verkaufen.

Dabei wurde er festgenommen, in seinem PKW wurden 45,07 Gramm Amphe-

tamin, 1,56 Gramm Kokain und 0,82 Gramm Marihuana sowie unter anderem

eine geladene Schreckschusspistole und ein Teleskopschlagstock sicherge-

stellt. Bei der sich anschließenden Durchsuchung eines von dem Angeklagten

bewohnten Gartenhauses wurden weitere Drogen aufgefunden, nämlich

6,31 Gramm Amphetamin, 0,02 Gramm Kokain und 8,66 Gramm Marihuana.

Alle Rauschgiftarten wiesen jeweils den gleichen Wirkstoffgehalt auf und über-

schritten in der Addition der Wirkstoffmengen knapp die Grenze zur nicht gerin-

gen Menge. Sämtliche Drogen waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf

bestimmt.

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b) Bei dieser Konstellation kommt - was das Landgericht nicht erwogen

und deshalb nicht festgestellt hat - eine Zusammenrechnung aller im Besitz des

Angeklagten befindlicher Drogen und damit die Annahme von bewaffnetem

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nur dann in Be-

tracht, wenn es sich um eine einheitlich erworbene Vorratsmenge handelte.

Mehrere von einem Drogenhändler getätigte bzw. beabsichtigte Rauschgiftver-

käufe werden nur dann zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat im

Rechtssinne zusammengefasst, wenn die gehandelten Drogen zuvor in einem

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Erwerbsakt zum Zwecke der Weiterveräußerung erlangt wurden (BGH BtMG

§ 29 Bewertungseinheit 20). Allein der gleichzeitige Besitz verschiedener Be-

täubungsmittel begründet eine Bewertungseinheit für verschiedene Verkaufs-

geschäfte nicht (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 9).

Die neu entscheidende Strafkammer wird insoweit ergänzende Feststel-

lungen, zum Beispiel durch Befragung des weitgehend geständigen Angeklag-

ten, zu treffen haben.

2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfasst auch die tateinheitliche

Verurteilung wegen "Verstoßes gegen das Waffengesetz". Für die neue Haupt-

verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Straftat im Urteilstenor so ge-

nau wie möglich zu bezeichnen ist, die pauschale Angabe "Verstoß gegen das

Waffengesetz" genügt insoweit nicht (Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Straf-

sachen, 27. Aufl. Rdn. 42).

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3. Schließlich nötigt die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.5 der Ur-

teilsgründe und der damit verbundene Wegfall der dafür verhängten Einsatz-

strafe zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Schmitt