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BGH Beschluss vom 20.02.2008 – 2 StR 9/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 9/08

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2008

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2008 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 14. September 2007 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschul-

digten ergeben hat.

Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat: Die Verlesung der Straf-

anzeige vom 20. August 2006 konnte nicht auf § 251 Abs. 1 StPO

gestützt werden, weil diese Urkunde weder eine Niederschrift ei-

ner Vernehmung der Zeugin B. darstellte noch eine von

dieser Zeugin stammende schriftliche Erklärung enthielt, sondern

eine solche der Polizeibeamtin Bö. . Das Urteil beruht auf die-

sem Verfahrensfehler indes nicht. Angesichts der weiteren Fest-

stellungen zur Krankheitsvorgeschichte und den strafbewehrten

Handlungen des Beschuldigten kann der Senat ausschließen,

dass das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung ab-

gesehen hätte, wenn es den Inhalt der Strafanzeige nicht verwer-

tet hätte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Schmitt