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BGH Urteil vom 20.02.2008 – 5 StR 575/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 20. Februar 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
20. Februar 2008, an der teilgenommen haben:
Richterin Dr. Gerhardt
als Vorsitzende,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
Justizangestellte
als Verteidigerin,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-
richts Bremen vom 24. April 2007 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus angeordnet, dabei aber die Vollstreckung der Maß-
regel zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision ist
unbegründet. Das Rechtsmittel, über das der Senat nach Terminsantrag des
Generalbundesanwalts aufgrund einer Hauptverhandlung zu entscheiden hatte,
bleibt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
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1. Das Landgericht hat zu den Anlasstaten folgende Feststellungen ge-
troffen:
Am 27. Januar 2005 schlug der Beschuldigte, dessen Einsichtsfähigkeit
aufgrund einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aufgehoben war, mit ei-
nem Stein das Schlafzimmerfenster seines ihm nur flüchtig bekannten Woh-
nungsnachbarn ein. Engere Kontakte oder Streitigkeiten gab es zwischen bei-
den nicht. Als der Nachbar ihn zur Rede stellte, holte der Beschuldigte aus sei-
nem Hosenbund ein Messer mit einer 14 Zentimeter langen Klinge hervor. Un-
ter Vorhalt des Messers drohte er seinem Nachbarn, ihn umzubringen. Dieser
entfernte sich daraufhin. Sodann schlug der Beschuldigte mit einem Backstein
die Glasscheibe in dessen Wohnungseingangstür ein.
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Als die alarmierten Polizeibeamten eintrafen, den Beschuldigten befrag-
ten und der Nachbar das bei dem Beschuldigten im Hosenbund steckende
Messer hervorzog, erregte sich dieser sehr. Er ergriff das Messer und hielt es
auf die Polizeibeamten gerichtet, um sie zu bedrohen. Gegen die Versuche, ihm
das Messer zu entwinden, wehrte er sich heftig und trat nach den Beamten,
ohne sie jedoch zu treffen. Nach seiner Festnahme erzählte er den Polizeibe-
amten, er habe in seiner Wohnung noch eine Schusswaffe, CS-Gas, „Molotow-
Cocktails“, die er aus „persönlichen Gründen“ benötige, und Handgranaten.
Tatsächlich wurden in seiner Wohnung eine Gaspistole, CS-Gas und zwei Bier-
flaschen aufgefunden, an denen sich Reste von Motorbenzin befanden. Eine
der beiden Flaschen war zudem teilweise mit Sand gefüllt und mit einem Stoff-
fetzen im Flaschenhals versehen.
2. Die Feststellung der rechtswidrigen Taten und deren Bewertung als
Sachbeschädigung in zwei Fällen, Bedrohung, Bedrohung in Tateinheit mit Wi-
derstand gegen Vollstreckungsbeamte und einen Verstoß gegen das Waffen-
gesetz sind nicht zu beanstanden.
3. Auch der Maßregelausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.
a) Die Feststellungen des Landgerichts zur Schuldunfähigkeit sind noch
ausreichend belegt und weisen eine nachvollziehbare und eindeutige Bewer-
tung des Zustands des Beschuldigten aus.
Das sachverständig beratene Landgericht teilt hierzu – dem Sachver-
ständigen
folgend – mit, dass der Beschuldigte an einer paranoid-
halluzinatorischen Psychose im Sinne einer krankhaften seelischen Störung
leide, die bei den Taten zur Aufhebung der Einsichtsfähigkeit geführt habe. Das
Urteil zeigt die wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen des Sach-
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verständigen für diese Diagnose auf (BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ 2003, 307).
Denn die wichtigsten Ergebnisse der wenige Wochen nach der Tat erfolgten
Exploration werden geschildert, so u. a. dass der Beschuldigte „seinen Halluzi-
nationen ausgeliefert“ gewesen sei, was zudem anschaulich durch die Angaben
des Beschuldigten gegenüber dem Gutachter zu den Anlasstaten belegt wird.
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Den Urteilsgründen lässt sich – jedenfalls im Gesamtzusammenhang –
noch hinreichend entnehmen, wie das Krankheitsbild in der konkreten Tatsitua-
tion auf den Beschuldigten eingewirkt hat. Denn dass sich der Beschuldigte bei
den Taten in einem akuten Schub der psychotischen Störung befunden hat,
wird durch das dargelegte Nachtatverhalten und der unmittelbar anschließen-
den Unterbringung durch das Vormundschaftsgericht sowie der Diagnose der
ihn dort behandelnden Ärzte – die mit der des Sachverständigen überein-
stimmt – ausreichend deutlich. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung
der Revision eine von der Krankheit unbeeinflusste streitige Auseinanderset-
zung zwischen dem Beschuldigten und seinem Nachbarn ausgeschlossen.
Weiterer „Erhebungen“ hierzu bedurfte es nicht.
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b) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Landgericht habe nicht
ausreichend dargelegt, dass in der Zukunft von dem Beschuldigten infolge sei-
nes Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb
für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die auch insoweit sachverständig beratene
Strafkammer ist zu ihrer Gefährlichkeitsprognose aufgrund einer nachvollzieh-
baren Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten und seiner Taten
gelangt. Hierdurch wird die erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades
hinsichtlich neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens
(BGH
NStZ-RR 2006, 136; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16) trotz einzelner miss-
verständlicher Formulierungen noch ausreichend belegt.
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Die Strafkammer hat insoweit auf die sachverständige Prognose abge-
hoben, dass ohne ärztliche und medikamentöse Versorgung ein „Rückfall in das
alte Krankheitsbild“ mit den entsprechenden Symptomen, die auch zu den An-
lasstaten geführt hätten, drohe. Entgegen der Auffassung des Generalbundes-
anwalts ist hiermit nicht nur die bloße Möglichkeit, sondern eine gesteigerte
Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Taten umschrieben. Dies ergibt
sich jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe.
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Das Landgericht hat nämlich festgestellt, dass die schwere psychische
Erkrankung fortdauert (UA S. 11). Durch die Behandlung – zwangsweise Durch-
setzung einer drei Monate währenden stationären Therapie und Gabe von De-
potpräparaten mit engmaschiger Betreuung – habe zwischenzeitlich nur eine
Remission, d. h. eine Rückbildung der Symptome dieser Erkrankung erreicht
werden können (UA S. 10). Hieraus folgt, dass sich ohne die Behandlung auf
dem Boden des fortbestehenden Störungsbildes die Symptome wieder be-
merkbar machen würden, sofern nicht eine freilich äußerst unwahrscheinliche
Heilung eintritt. Demgegenüber tritt der gegen eine Gefährlichkeit sprechende
Umstand, dass es über einen Zeitraum von zwei Jahren und drei Monaten zu
keinen neuen Taten gekommen ist, zurück.
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Ob nach Beendigung der Medikation und dem damit verbundenen Wie-
deraufleben der Symptome sodann abermals – wie bei den Anlasstaten – ein
akuter Schub der Krankheit eintreten wird, kann nur prognostisch beurteilt wer-
den. Vor dem Hintergrund nicht nur der Anlasstaten, sondern auch der mitge-
teilten Taten aus den Jahren 2002 und 2003, bei denen es aufgrund von Wahn-
ideen zu teilweise erheblichen körperlichen Übergriffen gekommen ist, durfte
das Landgericht zu einer negativen Gefährlichkeitsprognose gelangen. Denn
hieraus ergibt sich, dass es bei dem noch jungen Beschuldigten ohne Behand-
lung bereits sehr häufig zu krankheitsbedingten Zuständen, in denen er rechts-
widrige Taten begangen hat, gekommen ist und nur im Jahr 2004 eine gewisse
Beruhigung eingetreten ist. Diese war aber nicht von Dauer, wie durch die Be-
gehung der Anlasstaten dokumentiert wird. Aufgrund dieser Umstände ist be-
legt, dass das Landgericht nicht nur von der Möglichkeit, sondern von einer
Wahrscheinlichkeit höheren Grades (BGH NStZ-RR 2006, 136; BGHR StGB
§ 63 Gefährlichkeit 11, 27) für die Begehung zukünftiger Taten ausgehen durfte
und die Umschreibung als „gewisse Wahrscheinlichkeit“ nur eine unpräzise
Formulierung darstellt.
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c) Das Landgericht hat auch nicht verkannt, dass es für die Entschei-
dung, ob die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen
ist, unerheblich ist, dass die von dem Beschuldigten ausgehende Gefahr für die
Allgemeinheit durch eine konsequente medizinische Behandlung abgewendet
werden kann. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass ein solches täter-
schonendes Mittel Bedeutung erst für die Frage erlangt, ob die Vollstreckung
der Maßregel gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann
(BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6, 28 und Beweiswürdigung 1).
Gerhardt Raum Brause
Schaal Jäger