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BGH Beschluss vom 20.02.2008 – 5 StR 628/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Februar 2008 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Neuruppin vom 11. September 2007 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-
ben, davon ausgenommen sind die Feststellungen zum ob-
jektiven Tatgeschehen. Insoweit wird die Revision gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-
letzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete
Revision hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen
Erfolg. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
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Die Annahme eines Körperverletzungsvorsatzes durch das Landge-
richt begegnet durchgreifenden Bedenken.
Nach den Feststellungen des Landgerichts schoss der Angeklagte aus
seinem Fenster auf den Betonweg vor seinem Haus. Dabei wurde der Ge-
schädigte S. von einer Absplitterung des Projektils oder des Bodenma-
terials getroffen und erlitt hierdurch eine leichte Risswunde über dem Auge.
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Das Landgericht geht von einem bedingten Verletzungsvorsatz aus.
Der Angeklagte habe gewusst, dass der Schuss hätte abprallen und umste-
hende Personen verletzen können. Damit schließt die Strafkammer bei der
Prüfung der subjektiven Tatseite jedoch nicht das Vorliegen einer lediglich
bewussten Fahrlässigkeit aus. Der Angeklagte könnte nämlich den Taterfolg
dann nicht billigend in Kauf genommen haben, wenn er darauf vertraut hat,
dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.). Zu einer
Erörterung einer bloß fahrlässigen Tatbegehung hätte Anlass bestanden,
weil der Angeklagte gerade keine Person treffen wollte und er sich in einer
psychischen Ausnahmesituation befand, die eine zutreffende Bewertung des
Gefährdungspotentials der Schussabgabe möglicherweise erschwert hat. Die
Frage des Körperverletzungsvorsatzes bedarf deshalb neuer tatrichterlicher
Prüfung, was durch die allgemeine Strafkammer zu erfolgen hat.
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Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverlet-
zung macht auch die Aufhebung der Verurteilung wegen des tateinheitlich
hierzu stehenden Waffendelikts erforderlich, obwohl diesbezüglich an sich
kein Rechtsfehler vorliegt.
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Die objektiven Tatumstände sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen
und können aufrechterhalten bleiben, § 353 Abs. 2 StPO.
Gerhardt Raum Brause
Schaal Jäger