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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – 3 StR 552/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2008 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 9. Juli 2007 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl-
len II. B 12 und II. I 33 der Urteilsgründe jeweils wegen Un-
treue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen
des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des Betruges in 28 Fällen, des versuch-
ten Betruges in zwei Fällen, der Untreue in neun Fällen, der
Urkundenfälschung, der Verletzung der Insolvenzantrags-
pflicht und der falschen Versicherung an Eides Statt schuldig
ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 28 Fällen, we-
gen versuchten Betruges in zwei Fällen, wegen Untreue in elf Fällen, wegen
Urkundenfälschung, wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht sowie wegen
falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit
seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens in den Fällen II.
B 12 und II. I 33 der Urteilsgründe und zur entsprechenden Änderung des
Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Wegfall der in den Fällen II. B 12 und II. I 33 der Urteilsgründe ver-
hängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten und von einem
Jahr und sechs Monaten lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe
unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden 42 Einzelstrafen
(Einsatzstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) aus, dass das Landgericht ohne
Einbeziehung der beiden nunmehr weggefallenen Einzelstrafen eine niedrigere
Gesamtstrafe gebildet hätte.
Becker Miebach Pfister
Hubert Schäfer