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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – 3 StR 552/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 552/07

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Februar 2008 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 9. Juli 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fäl-

len II. B 12 und II. I 33 der Urteilsgründe jeweils wegen Un-

treue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen

die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen

des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte des Betruges in 28 Fällen, des versuch-

ten Betruges in zwei Fällen, der Untreue in neun Fällen, der

Urkundenfälschung, der Verletzung der Insolvenzantrags-

pflicht und der falschen Versicherung an Eides Statt schuldig

ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 28 Fällen, we-

gen versuchten Betruges in zwei Fällen, wegen Untreue in elf Fällen, wegen

Urkundenfälschung, wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht sowie wegen

falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren und sechs Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit

seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen

Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens in den Fällen II.

B 12 und II. I 33 der Urteilsgründe und zur entsprechenden Änderung des

Schuldspruchs. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Wegfall der in den Fällen II. B 12 und II. I 33 der Urteilsgründe ver-

hängten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten und von einem

Jahr und sechs Monaten lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe

unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden 42 Einzelstrafen

(Einsatzstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) aus, dass das Landgericht ohne

Einbeziehung der beiden nunmehr weggefallenen Einzelstrafen eine niedrigere

Gesamtstrafe gebildet hätte.

Becker Miebach Pfister

Hubert Schäfer