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BGH Urteil vom 21.02.2008 – 5 StR 511/07

5. Strafsenat

5 StR 511/07

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 21. Februar 2008 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Febru-

ar 2008, an der teilgenommen haben:

Richterin Dr. Gerhardt

als Vorsitzende,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richter Prof. Dr. Jäger

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Bautzen vom 13. Juli 2007 im Strafausspruch auf-

gehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Ju-

gendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ihr Rechtsmittel

dringt mit der Sachrüge zum Strafausspruch durch. Im Übrigen ist es unbe-

gründet.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-

troffen:

Die Angeklagte wurde am 29. Oktober 1992 als nichteheliches Kind

der später Getöteten C. H. geboren. Diese hasste den leiblichen

Vater des Kindes, der sie geschlagen und nach der Geburt der Angeklagten

verlassen hatte. Diese Hassgefühle projizierte sie auf die Angeklagte, was in

einer extremen emotionalen Vernachlässigung des Kindes zum Ausdruck

kam. Mit zunehmendem Alter der Angeklagten wurde das Erziehungsverhal-

ten der Mutter immer strenger. Zeitweise wurde das Wohnzimmer abge-

schlossen, weil C. H. ihre Tochter nicht sehen wollte, die Ange-

klagte durfte ihre Freunde nicht besuchen, sie erhielt kein Taschengeld und

musste die Mahlzeiten allein im Kinderzimmer einnehmen. Wenn die Ange-

klagte zu bestimmten Anlässen Geschenke bekam, wurden ihr diese von der

Mutter vorenthalten.

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Mindestens seit ihrem 12. Lebensjahr wurde die Angeklagte auch re-

gelmäßig geschlagen und an den Haaren gezogen, gelegentlich wurden ihr

auch Büschel aus den Locken geschnitten. Das Strafensystem der Mutter

entwickelte sich zu einer „Tyrannei“ (UA S. 4). C. H. hielt ihre

Tochter nach der Schule praktisch isoliert. Sie demütigte und schikanierte die

Angeklagte; bei Familienfeiern wurde sie in Gespräche nicht einbezogen

oder sogar „räumlich abseits gehalten“ (UA S. 4). Als die Angeklagte bereits

die siebte Klasse besuchte, musste sie auf Geheiß der Mutter kindliche und

zum Teil abgetragene Kleidung anziehen, weshalb sie von ihren Mitschülern

gehänselt wurde. Die altersgerechte Kleidung schloss C. H. weg.

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Im Mai 2006 biss C. H. der Angeklagten in den rechten Un-

terschenkel, weil diese sich trotz mütterlichen Verbots die Beine rasiert hatte.

Einen Tag später schlug sie der Angeklagten mehrfach heftig ins Gesicht und

zerrte an ihrer Jacke, woraufhin die Angeklagte zu Boden stürzte, was die

Mutter zum Anlass nahm, ihrer Tochter in den Bauch zu treten. Die Ange-

klagte flüchtete aus der Wohnung und erstattete eine Strafanzeige gegen

ihre Mutter.

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Die Angeklagte wurde alsdann auf ihren Wunsch durch das Jugend-

amt in eine Einrichtung des betreuten Wohnens eingewiesen, wo sie etwa

fünf Monate mit älteren Jugendlichen zusammenlebte. Da die Angeklagte

nicht gelernt hatte, mit Freiheiten umzugehen, kam es zu vorhersehbaren

Problemen. Sie begann Haschisch und Alkohol zu konsumieren und hatte

sexuelle Kontakte mit jungen Männern. Ihre bis dahin guten bis sehr guten

Schulnoten verschlechterten sich, da sie häufig die Schule schwänzte. Am

29. Oktober 2006, ihrem 14. Geburtstag, kehrte die Angeklagte in den Haus-

halt der Mutter zurück.

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Wenngleich die Mutter unter dem Eindruck des gegen sie eingeleite-

ten Verfahrens wegen Misshandlung Schutzbefohlener die Angeklagte nicht

mehr schlug, fuhr sie doch fort, ihre Tochter zu malträtieren und zu demüti-

gen. Zum Beispiel drückte sie ihre Missachtung dadurch aus, dass sie die

Angeklagte anspuckte. Als die Angeklagte entgegen der mütterlichen Wei-

sung einmal erst nachts nach Hause kam, ließ die Mutter sie nicht in die

Wohnung.

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Allmählich wurde die Angeklagte widerspenstig und wollte sich von ih-

rer Mutter nichts mehr sagen lassen. Nach Auseinandersetzungen begann

sie sich selbst zu verletzen und an den Armen zu ritzen. Als die Mutter ihr mit

Heimeinweisung drohte, lief sie mehrfach von zu Hause weg und schwänzte

die Schule. Am 13. Dezember 2006 – die Angeklagte war wieder ausgeris-

sen – stellte die Mutter einen Antrag auf Heimerziehung. Die Angeklagte

wollte dies nicht, weil sie befürchtete, wegen der räumlichen Entfernung den

Kontakt zu ihrem Freund und zu einer bestimmten Freundin zu verlieren. Als

sie am selbigen Abend von der Polizei nach Hause gebracht wurde, eröffnete

ihr die Mutter, dass das Maß nun voll sei und sie in das Kinderheim müsse.

Um ein erneutes Ausreißen der Tochter zu verhindern, schloss sie im Beisein

der Angeklagten die Wohnungstür ab und versteckte den Schlüssel. Der An-

geklagten befahl sie, ins Kinderzimmer zu gehen und sich schlafen zu legen.

Die Angeklagte befürchtete nun, ihre Freunde nicht mehr sehen zu können

und wollte um jeden Preis die Wohnung verlassen.

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Wütend über ihr Eingesperrtsein verfiel sie auf die Idee, ihre Mutter

mit einem Messer zu bedrohen, um die Herausgabe des Schlüssels zu er-

zwingen. Sie holte aus der Küche ein Messer mit einer Klingenlänge von

18 cm, das sie unter ihre Bettdecke legte. Zwischenzeitlich überlegte sie,

dass sie ihre Mutter allein durch die Drohung mit einem Messer wohl nicht

zur Herausgabe des Wohnungsschlüssels werde zwingen können. Als sich

die Mutter – mit ihrer Freundin telefonierend – dem Kinderzimmer näherte,

ergriff die Angeklagte das Messer und stellte sich unmittelbar hinter die Kin-

derzimmertür. Als die Mutter sie nun zum wiederholten Mal aufforderte, ins

Bett zu gehen, versetzte sie ihr kurz hintereinander zwei wuchtige Stiche in

den Schulter- und Brustbereich. Die Bitte ihrer Mutter, sie solle aufhören, be-

achtete sie nicht. Sie versetzte ihr weitere Stiche, wobei C. H. zu

Fall kam. Im Fallen forderte sie ihre Freundin – die telefonische Verbindung

bestand noch – auf, die Polizei zu alarmieren. Als die Angeklagte dies hörte,

geriet sie noch mehr in „Rage“ (UA S. 9) und entschloss sich spätestens

jetzt, ihre Mutter zu töten, um dem heimischen Gefängnis zu entkommen. Die

Bitte ihrer Mutter „L. , hör’ doch bitte auf“ ließ sie zwar kurz innehalten und

überlegen. Im Bestreben, aus der Wohnung herauszukommen und ihre

Freunde zu behalten, stach sie jedoch wenig später weiter auf ihre Mutter

ein. Insgesamt versetzte sie ihr 26 Stiche, von denen sechs lebenswichtige

Organe trafen. C. H. verstarb noch am Tatort.

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Sachverständig beraten ist die Jugendkammer zu dem Ergebnis ge-

langt, dass viele Umstände – die typische Konfliktentwicklung, die Zuspitzung

der Situation, die Destabilisierung der Angeklagten, die Vielzahl der Messer-

stiche, die Persönlichkeitsfremdheit der Gewalttat, das Fixiertsein auf den

Wunsch, die Wohnung zu verlassen, ohne an die strafrechtlichen Folgen zu

denken – für einen erheblichen schuldmindernden Affekt sprächen. Dennoch

könne in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen insbesondere auf-

grund des Innehaltens und Überlegens während der Tat lediglich von einer

hohen affektiven Erregung der Angeklagten ausgegangen werden, die noch

nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des

§ 21 StGB geführt habe.

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2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

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a) Das Landgericht hat die Verhängung der Jugendstrafe gemäß § 17

Abs. 2 JGG auf die Schwere der Schuld gestützt, obwohl die Angeklagte bei

Begehung der Tat die Grenze zur Strafmündigkeit gerade erst um eineinhalb

Monate überschritten hatte (vgl. Eisenberg, JGG 12. Aufl. § 17 Rdn. 29

m.w.N.). Der Senat schließt vor dem Hintergrund der vom jugendpsychiatri-

schen Sachverständigen plausibel dargelegten Entwicklung der Persönlich-

keit der Angeklagten mit den Auswirkungen auf ihre psychische Verfassung

zur Tatzeit aus, dass die Jugendkammer bei Bejahung der Schwere der

Schuld nicht alle dafür maßgeblichen Umstände bedacht hat.

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b) Durchgreifenden Bedenken begegnen indes die Erwägungen, mit

denen das Landgericht die Höhe der Jugendstrafe begründet hat. Der Viel-

zahl der strafmildernden Faktoren hat es als straferhöhenden Zumessungs-

grund maßgeblich den Umstand gegenübergestellt, dass die Angeklagte mit

der Tötung ihrer Mutter schwere Schuld auf sich geladen habe. Diese Wen-

dung deutet darauf hin, dass die Jugendkammer nicht allein auf die Tötung

eines Menschen, sondern wesentlich auf einen mit der Tötung der eigenen

Mutter gesteigerten Unrechtsgehalt abgestellt hat. Dabei verkennt die Ju-

gendkammer, dass die Gründe, welche die Tötung der eigenen Mutter gene-

rell als besonders verwerflich erscheinen lassen, hier nicht vorliegen; im Ge-

genteil: Gerade die sogar mit Straftaten einhergehenden Erziehungsmetho-

den sind für die Konflikttat der Angeklagten mitursächlich geworden.

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Die Jugendkammer hat eine Jugendstrafe in der verhängten Höhe

auch deshalb für erforderlich gehalten, weil im Blick auf die gravierenden

Mängel der mütterlichen Erziehung ein hoher erzieherischer Nachholbedarf

bestehe. Inwieweit die Verbüßung der Jugendstrafe in dieser Länge zur Be-

hebung des festgestellten Erziehungsdefizits erforderlich ist, erläutert das

Landgericht hingegen nicht. Dies wäre schon wegen des jugendlichen Alters

der Angeklagten erforderlich gewesen. Hierbei hätte insbesondere erwogen

werden müssen, wie die Jugendstrafe mit Blick auf die schulischen Belange

sowie die persönliche Entwicklung der Angeklagten, die nach den Feststel-

lungen des Landgerichts zur Bearbeitung der Tat- und Schuldproblematik

dringend therapeutischer Behandlung bedarf, mit den im Jugendstrafvollzug

zur Verfügung stehenden Mitteln zeitlich zu bemessen ist (vgl. BGHR JGG

§ 18 Abs. 2 Erziehung 3, 8 und 10).

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3. Danach muss die Jugendstrafe neu bestimmt werden. Der Aufhe-

bung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler

nicht. Der neu berufene Tatrichter wird die Jugendstrafe auf der Grundlage

der bisherigen Feststellungen festzusetzen und zusätzlich zu bedenken ha-

ben, welche erzieherischen Wirkungen die seit der Tat vollzogene Untersu-

chungshaft auf die Angeklagte bisher gehabt hat.

Gerhardt Raum Brause

Schaal Jäger