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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – III ZA 2/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Kläger und Antragsteller,
gegen
Beklagte und Antragsgegnerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herr-
mann und Wöstmann
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Revision, die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg
- 5. Zivilsenat - vom 9. Januar 2008 - 5 U 4592/99 - wird abge-
lehnt.
Gründe:
1
2
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist
Die Revision ist nur gegen Endurteile der Berufungsgerichte statthaft
(§ 542 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die
Nichtzulassung der Revision in einem solchen Urteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543
Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss
des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für das
Berufungsverfahren versagt wurde. Auch die beabsichtigte Rechtsbeschwerde
wäre unzulässig, da dieses Rechtsmittel für Entscheidungen der vorliegenden
Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 ZPO).
3
Die vom Kläger hilfsweise erbetenen rechtlichen Hinweise "zum weiteren
Vorgehen in der Streitsache" sind außerhalb eines zulässigen Sachentschei-
dungsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof nicht angezeigt.
Schlick
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 O 9221/98 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.01.2008 - 5 U 4592/99 -