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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – III ZA 2/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZA 2/08

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Kläger und Antragsteller,

gegen

Beklagte und Antragsgegnerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herr-

mann und Wöstmann

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

die Revision, die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg

- 5. Zivilsenat - vom 9. Januar 2008 - 5 U 4592/99 - wird abge-

lehnt.

Gründe:

1

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist

(§ 114 Satz 1 ZPO).

Die Revision ist nur gegen Endurteile der Berufungsgerichte statthaft

(§ 542 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die

Nichtzulassung der Revision in einem solchen Urteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543

Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss

des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für das

Berufungsverfahren versagt wurde. Auch die beabsichtigte Rechtsbeschwerde

wäre unzulässig, da dieses Rechtsmittel für Entscheidungen der vorliegenden

Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1

Nr. 2 ZPO).

3

Die vom Kläger hilfsweise erbetenen rechtlichen Hinweise "zum weiteren

Vorgehen in der Streitsache" sind außerhalb eines zulässigen Sachentschei-

dungsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof nicht angezeigt.

Schlick

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.11.1999 - 12 O 9221/98 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.01.2008 - 5 U 4592/99 -