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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZB 112/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 112/07

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2008

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und

Prof. Dr. Gehrlein

am 21. Februar 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Mönchengladbach vom 9. Mai 2007 wird auf

Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

300 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Am 21. Dezember 2006 beantragte die beteiligte Gläubigerin die Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Zur Be-

gründung machte sie unter anderem geltend, dass dieser als Gesellschafter

und Geschäftsführer einer inzwischen insolventen GmbH eine Bürgschaft über

1 Mio. € übernommen habe, die nach Kreditkündigung gezogen worden sei.

Der Schuldner habe ihr gegenüber schriftlich und mündlich erklärt, seinen Zah-

lungspflichten nicht nachkommen zu können.

2

Durch Beschluss vom 23. April 2007 hat das Insolvenzgericht den weite-

ren Beteiligten zu 2 zum mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalter be-

stellt und weitere Sicherungsmaßnahmen getroffen. Hiergegen hat der Schuld-

ner sofortige Beschwerde eingelegt, der das Insolvenzgericht durch Beschluss

vom 26. April 2007 nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat die sofortige Be-

schwerde durch Beschluss vom 9. Mai 2007 zurückgewiesen. Mit Schreiben

vom 10. Mai 2007 hat die beteiligte Gläubigerin mitgeteilt, dass der Schuldner

ihr am selben Tag eine Höchstbetragsbürgschaft über 1 Mio. € zur Verfügung

gestellt habe. Im Hinblick auf die Besicherung der Bürgschaftsforderung erkläre

sie die Hauptsache für erledigt. Mit Beschluss vom 15. Mai 2007 hat das Insol-

venzgericht die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Mit seiner am 15. Juni

2007 eingereichten Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung

der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts vom 23. sowie 26. April

2007.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7,

21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil ein Fall verfah-

rensrechtlicher Überholung vorliegt und der Schuldner durch die mit der

Rechtsbeschwerde angestrebte Entscheidung nicht bessergestellt werden

kann.

4

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.

BVerfGE 104, 220, 221 f, 110, 77, 85) widerspricht es dem Grundrecht auf ef-

fektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 G) nicht, die Rechtsschutzgewährung von

einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu

machen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutz-

suchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes

praktisches Ziel erreichen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB

34/05, ZInsO 2006, 1212, 1213). Im vorliegenden Fall fehlt dieses Rechts-

schutzinteresse, weil das Insolvenzgericht die Sicherungsmaßnahmen, deren

Anordnung Gegenstand der Beschlüsse des Insolvenzgerichts vom 23. April

2007 und 26. April 2007 sowie der bestätigenden Beschwerdeentscheidung des

Landgerichts waren, vor Einlegung der Rechtsbeschwerde aufgehoben hat. Ei-

ne ersetzende Sachentscheidung hierüber ist nicht mehr möglich. Die mit dem

Hilfsantrag des Schuldners erstrebte Zurückverweisung der Sache an das

Landgericht zur erneuten Entscheidung über die Sicherungsmaßnahmen ist

wegen der eingetretenen prozessualen Überholung ebenfalls ausgeschlossen.

5

Das Rechtsschutzinteresse muss in der Hauptsache bestehen. Liegt

- wie hier - ein Fall prozessualer Überholung vor, kann es nicht aus der im

Streitfall hilfsweise angestrebten Beseitigung einer für den Rechtsbeschwerde-

führer ungünstigen Kostenentscheidung hergeleitet werden (vgl. § 4 InsO, § 99

Abs. 1 ZPO).

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Vorinstanzen:

AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 23.04.2007 - 32 IN 174/06 -

LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 T 210/07 -