Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZR 106/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und

Prof. Dr. Gehrlein

am 21. Februar 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

15. Mai 2007 - berichtigt durch Beschluss vom 29. Juni 2007 - wird

auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

80.001,01 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, aus dem von den Beklagten

unterlassenen Hinweis auf Regressansprüche gegen den im Vorprozess tätig

gewesenen Instanzanwalt sei ein Schaden bereits im Zeitpunkt des rechtskräf-

tigen Abschlusses des Vorprozesses entstanden, könnte dies zwar Bedenken

begegnen. Gegebenenfalls läge jedoch ein bloßer Subsumtionsfehler vor. Im

rechtlichen Ansatz ist das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Senats

gefolgt. Es besteht deshalb kein Anlass, durch eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts die Einheit der Rechtsprechung zu sichern.

Zudem spricht viel dafür, dass die im Senatsurteil vom 29. April 1993

(IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045) bezeichneten Haftungsvoraussetzungen im

Streitfall nicht gegeben waren.

Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

abgesehen.

4

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.07.2005 - 9 O 135/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.05.2007 - 3 U 2/06 -