BGH Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZR 106/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Prof. Dr. Gehrlein
am 21. Februar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
15. Mai 2007 - berichtigt durch Beschluss vom 29. Juni 2007 - wird
auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
80.001,01 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, aus dem von den Beklagten
unterlassenen Hinweis auf Regressansprüche gegen den im Vorprozess tätig
gewesenen Instanzanwalt sei ein Schaden bereits im Zeitpunkt des rechtskräf-
tigen Abschlusses des Vorprozesses entstanden, könnte dies zwar Bedenken
begegnen. Gegebenenfalls läge jedoch ein bloßer Subsumtionsfehler vor. Im
rechtlichen Ansatz ist das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Senats
gefolgt. Es besteht deshalb kein Anlass, durch eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts die Einheit der Rechtsprechung zu sichern.
Zudem spricht viel dafür, dass die im Senatsurteil vom 29. April 1993
(IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045) bezeichneten Haftungsvoraussetzungen im
Streitfall nicht gegeben waren.
Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
abgesehen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.07.2005 - 9 O 135/02 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.05.2007 - 3 U 2/06 -