BGH Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZR 62/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Prof. Dr. Gehrlein
am 21. Februar 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. März
2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 25.926,71 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig. In
der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg.
Zu Unrecht macht die Klägerin eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG
geltend.
1. Das Oberlandesgericht hat entgegen der Darstellung der Klägerin ihr
Vorbringen ersichtlich zur Kenntnis genommen.
a) Das Oberlandesgericht hat den Sachvortrag der Klägerin, zum größ-
ten Teil mit Hilfsorganisationen im Geschäftsverkehr gestanden zu haben, die
zu einer Weiterbelastung der Kosten an deren Kunden berechtigt gewesen sei-
en, nicht übergangen. Tatsächlich hat das Berufungsgericht diesen Vortrag zur
Kenntnis genommen, aber dahin gewürdigt, dass auch solche Kunden nicht
jeden Preis gezahlt, sondern gerade wegen der Notwendigkeit eines Rückgriffs
darauf bedacht genommen hätten, nur einen verkehrsüblichen, marktgerechten
Preis zu entrichten. Die damit in Zusammenhang stehende weitere Darlegung
der Klägerin, im Marktsegment der Ambulanzflüge sei der Flugpreis von unter-
geordneter Bedeutung, weil es für die Kunden auf andere Merkmale wie örtliche
und zeitliche Verfügbarkeit der Flugzeuge, die Zuverlässigkeit des Flugunter-
nehmens und die Preisstabilität ankomme, hat das Berufungsgericht ebenfalls
berücksichtigt. Es hat aus diesem Vorbringen indes nicht die sichere Erkenntnis
gewinnen können, dass die Kunden allein infolge dieser Präferenzen eine
Preiserhöhung von 15 bis 16 % akzeptiert hätten.
b) Bei dieser Sachlage ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG
genügt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das
Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie
selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch
keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu
folgen (BVerfGE 87, 1, 33).
2. Das Berufungsgericht war nicht mit Rücksicht auf Art. 103 Abs. 1 GG
gehalten, die zum Beweis der Tatsache, die bisherigen Preise für Ambulanzflü-
ge nach Bekanntwerden der Rechtsauffassung der Finanzbehörden um die
Umsatzsteuer erhöht zu haben, benannte Zeugin zu hören, weil es diesen
Sachvortrag als richtig unterstellt hat.
3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf einen weiteren Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht ihren Vortrag, ihr sei mangels
eines Finanzierungsbedarfs durch den Aufschub der Umsatzsteuerzahlung kein
Vorteil entstanden, nicht zur Kenntnis genommen habe. In Übereinstimmung
mit dieser Darstellung hat das Oberlandesgericht nicht ersparte Finanzierungs-
kosten, sondern den aus dem nicht abgeführten Umsatzsteuerbetrag erwirt-
schafteten Guthabenzins vorteilsausgleichend in Rechnung gestellt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
abgesehen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 O 622/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 08.03.2007 - 8 U 19/06 -