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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZR 82/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und

Prof. Dr. Gehrlein

am 21. Februar 2008

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion im Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts

in Jena vom 28. März 2007 wird auf Kosten des Klägers zurück-

gewiesen.

Der Streitwert wird auf 156.531,77 € festgesetzt.

Gründe

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg.

1. Die zur Prüfung gestellten Rechtsfragen sind sowohl im Blick auf die

geltend gemachten Gehörsverletzungen (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 139 ZPO)

als auch die Möglichkeit der nachträglichen Vereinbarung eines Rangrücktritts

nicht entscheidungserheblich.

2. Mit der die Entscheidung allein tragenden Erwägung, dass dem Kläger

durch die Pflichtwidrigkeit der Beklagten wegen der ohnehin gegebenen Zah-

lungsunfähigkeit der GmbH kein Schaden entstanden ist, setzt sich die Be-

schwerde nicht unter Darlegung erheblicher Zulassungsgründe auseinander.

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a) Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung bildet die Differenzhypo-

these. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögens-

schaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungs-

begründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die

ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (BGHZ 86, 128, 130). Die Differenzhypo-

these umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungs-

begründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung:

Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis

verursacht ist, d.h. ohne sie nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Scha-

den anzuerkennen (BGHZ 99, 182, 196).

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b) Da die GmbH ohnehin zahlungsunfähig war, ist dem Kläger durch die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen kein Schaden entstan-

den. Die allein verbliebene Möglichkeit, die GmbH durch Zufuhr von Mitteln des

Klägers am Leben zu halten, schließt wegen der gebotenen Saldierung dieses

Vermögensabflusses einen Schaden aus. Für die - von dem Kläger in der Kla-

geschrift zutreffend als notwendig erachtete - Sanierung der GmbH aus eigener

Kraft bestanden keine Aussichten, weil sie nach der Beschwerdebegründung

"ausschließlich" von dem Ingenieurbüro des Klägers übergeleitete Aufträge be-

arbeiten sollte.

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3. Soweit der Kläger aus den Verlusten der GmbH im Jahr 2006 als

Schaden geltend gemachte steuerliche Vorteile für sich herleitet, setzt er sich

mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht auseinander, dass vor dem

Hintergrund der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft und der ihm zur Verfü-

gung stehenden begrenzten Mittel die Möglichkeit einer Fortführung des Unter-

nehmens bis in das Jahr 2006 nicht dargetan sei und etwaige steuerliche Vor-

teile überdies nur der Gesellschaft selbst, aber nicht dem Kläger zustatten ge-

kommen wären. Davon abgesehen ist durch die - nicht nur im vorliegenden Zu-

sammenhang lediglich pauschale - Bezugnahme auf Art. 103 Abs. 1 GG und

vermeintlich fehlerhafte Obersätze ein Zulassungsgrund nicht dargetan.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Vorinstanzen:

LG Meiningen, Entscheidung vom 22.02.2006 - 2 O 689/05 -

OLG Jena, Entscheidung vom 28.03.2007 - 8 U 278/06 -