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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – V ZB 123/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 123/07

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2008

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

WEG § 62 Abs. 1

Verfahren in Zwangsversteigerungssachen sind i.S. von § 62 Abs. 1 WEG ab dem

Erlass des Anordnungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 ZVG) bei Gericht anhängig.

BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - V ZB 123/07 - LG Koblenz

AG Linz am Rhein

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der

2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Oktober 2007

wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

2.921,73 €.

Gründe:

I.

1

Auf Antrag der Stadtsparkasse B. ordnete das Amtsgericht am

16. Mai 2002 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses

bezeichneten Wohnungseigentums des Schuldners an. Die Gläubigerin bean-

tragte am 13. Juli 2007 die Zwangsversteigerung dieses Wohnungseigentums

wegen eines titulierten Anspruchs gegen den Schuldner auf Zahlung von Haus-

geld und Sonderumlagen; sie beansprucht die Berücksichtigung ihrer Forderung

in der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG.

2

Das Amtsgericht hat den Beitritt zu der Zwangsversteigerung zugelassen

und den Anspruch der Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG zugeordnet; den An-

trag auf Zuordnung zu der Rangklasse 2 hat es zurückgewiesen. Die dagegen

gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Land-

gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag

auf Zuordnung des Anspruchs zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG wei-

ter.

II.

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Nach Auffassung des Beschwerdegerichts gehört der Anspruch zwar

nach dem seit dem 1. Juli 2007 geltenden Recht in die Rangklasse 2 des § 10

Abs. 1 ZVG. Aber nach der Übergangsvorschrift des § 62 Abs. 1 WEG müsse

er der Rangklasse 5 zugeordnet werden, weil das Zwangsversteigerungsverfah-

ren am 1. Juli 2007 bereits anhängig gewesen sei. Auf den Zeitpunkt der Zulas-

sung des Beitritts der Gläubigerin nach § 27 ZVG komme es nicht an, weil zwar

jeder Beitrittsgläubiger im Verhältnis zu dem Gläubiger, der die Anordnung der

Zwangsversteigerung erwirkt habe, und zu den anderen Beitrittsgläubigern in

dem Verfahren eine selbständige Stellung einnehme, welche aber ein bereits

anhängiges Verfahren voraussetze.

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Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und im Üb-

rigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht haben die

Vorinstanzen den Anspruch der Gläubigerin nicht der Rangklasse 2 des § 10

Abs. 1 ZVG zugeordnet.

1. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsge-

setzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I 370) ist § 10 Abs. 1

Nr. 2 ZVG neu gefasst worden. Nunmehr sind bei der Vollstreckung in ein Woh-

nungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den

Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigen-

tums, die nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 5 WEG geschuldet werden und aus

dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren stammen, der

Rangklasse 2 zuzuordnen. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist

begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 v.H. des nach § 74a Abs. 5

festgesetzten Wertes. Danach gehört der Anspruch der Gläubigerin in die

Rangklasse 2.

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2. Nach § 62 Abs. 1 WEG sind für die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhän-

gigen Verfahren in Wohnungseigentums- oder Zwangsversteigerungssachen

die durch die Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (aaO) geänderten

Vorschriften des III. Teils des Wohnungseigentumsgesetzes sowie die des Ge-

setzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in ihrer bis

dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Danach ist die Zuordnung des

Anspruchs der Gläubigerin zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG ausge-

schlossen.

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a) Das Zwangsversteigerungsverfahren ist bereits seit Mai 2002 anhän-

gig. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit nämlich der Erlass des Anordnungsbe-

schlusses (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 27 Rdn. 2.3). Dass jeder betreibende Gläu-

biger, also der Anordnungsgläubiger (§ 15 ZVG) und die Beitrittsgläubiger (§ 27

ZVG), in dem Verfahren insoweit eine selbständige Stellung einnimmt, als so-

wohl die Anordnung der Zwangsversteigerung als auch die Zulassung des Bei-

tritts zu einem bereits anhängigen Verfahren zugunsten des jeweiligen Gläubi-

gers als Beschlagnahme des Grundstücks gilt (§§ 20, 27 Abs. 2 ZVG) und

einstweilige Einstellungen (§ 30 ZVG), deren Aufhebung (§ 30 f. ZVG), die Fort-

setzung (§ 31 ZVG) und Aufhebung des Verfahrens (§ 29 ZVG) nur für und ge-

gen den Gläubiger wirken, der den entsprechenden Antrag gestellt hat, führt

nicht dazu, dass für jeden von ihnen ein selbständiges Verfahren anhängig

wird. Es gibt nur ein einziges einheitliches Zwangsversteigerungsverfahren,

welches anhängig ist und innerhalb dessen die Verfahren der einzelnen betrei-

benden Gläubiger getrennt nebeneinander herlaufen. Dieses ist in der Über-

gangsvorschrift des § 62 Abs. 1 WEG gemeint (Böhringer/Hintzen, Rpfleger

2007, 353, 360).

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b) Wollte man das anders sehen und unter "anhängiges Verfahren" i.S.

von § 62 Abs. 1 WEG das Einzelverfahren jedes betreibenden Gläubigers in-

nerhalb des Gesamtverfahrens der Zwangsversteigerung verstehen, müsste

man bis zum Abschluss dieses Verfahrens bei den betreibenden Gläubigern

unterscheiden, ob deren Beitritt vor oder nach dem 1. Juli 2007 zugelassen

worden ist. Das führte, worauf die Vorinstanzen zu Recht hingewiesen haben,

bei der Feststellung des geringsten Gebots (§ 45 ZVG) und der Aufstellung des

Teilungsplans (§ 113 ZVG) zu Problemen (Böhringer/Hintzen, aaO). Diese soll-

ten jedoch, wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, durch die Über-

gangsvorschrift des § 62 Abs. 1 WEG dadurch vermieden werden, dass die im

Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen anhängigen Verfahren

durch die Neuregelung nicht berührt werden (BT-Drs. 16/887 S. 43). Dieser

Zweck ist nur zu erreichen, wenn man das Gesamtverfahren als "anhängiges

Verfahren" i.S. von § 62 Abs. 1 WEG ansieht.

IV.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der

Gläubigerin, die Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine

Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsverstei-

gerungssachen grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21. September 2006,

V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267).

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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich

nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Vorinstanzen:

AG Linz a. Rhein, Entscheidung vom 12.09.2007 - 6 K 33/02 -

LG Koblenz, Entscheidung vom 16.10.2007 - 2 T 691/07 -