Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.02.2008 – V ZR 163/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kob-

lenz vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdegericht hat die Senatsrechtsprechung zur Ausle-

gungsfähigkeit von in Übergabeverträgen enthaltenen Versor-

gungsabreden nicht verkannt; es hat die zwischen dem Beklagten

und seiner Mutter getroffene Vereinbarung ausgelegt. Beides er-

gibt sich aus dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 26. Juni

2007, auf den es in seinem Urteil verwiesen hat.

Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen

Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist

auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Klägerin

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

30.517,10 €.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 O 255/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.09.2007 - 11 U 493/07 -