BGH Beschluss vom 22.02.2008 – IX ZR 234/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 22. Februar 2008
beschlossen:
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
wird auf 641.172,59 € festgesetzt.
Gründe
Nach der Beschwerdebegründung beträgt die mit der erstrebten Revision
geltend zu machende Beschwer 641.172,59 €. Dieser bei Einlegung des
Rechtsmittels gegebene Beschwerdewert bleibt nach § 4 Abs. 1 ZPO, §§ 40, 47
Abs. 3 GKG auch dann maßgebend, wenn - wie hier - durch Eröffnung des In-
solvenzverfahrens über den Nachlass des Beschwerdegegners später das
Interesse des Beschwerdeführers an der Eröffnung der Revision auf die mögli-
che Befriedigungsquote der geltend gemachten Forderung abgesunken ist.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.01.2003 - 13 O 187/02 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 16.07.2004 - 24 U 73/03 -