Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.02.2008 – IX ZR 234/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 22. Februar 2008

beschlossen:

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

wird auf 641.172,59 € festgesetzt.

Gründe

1

Nach der Beschwerdebegründung beträgt die mit der erstrebten Revision

geltend zu machende Beschwer 641.172,59 €. Dieser bei Einlegung des

Rechtsmittels gegebene Beschwerdewert bleibt nach § 4 Abs. 1 ZPO, §§ 40, 47

Abs. 3 GKG auch dann maßgebend, wenn - wie hier - durch Eröffnung des In-

solvenzverfahrens über den Nachlass des Beschwerdegegners später das

Interesse des Beschwerdeführers an der Eröffnung der Revision auf die mögli-

che Befriedigungsquote der geltend gemachten Forderung abgesunken ist.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.01.2003 - 13 O 187/02 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 16.07.2004 - 24 U 73/03 -