Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.02.2008 – 4 StR 15/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 15/08

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2008 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Magdeburg vom 11. Juni 2007 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht eine festgestellte Verletzung des Ge-

bots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK)

in einer der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs (vgl. BGH-Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom

17. Januar 2008 - GSSt 1/07) nicht mehr gerecht werdenden

Weise kompensiert. Dies beschwert den Angeklagten hier aber

nicht. Dieser ist wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen

Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person unter Einbe-

ziehung zahlreicher, rechtskräftig verhängter Einzelstrafen, un-

ter anderem einer solchen von sechs Jahren, anstelle einer ei-

gentlich verwirkten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und

acht Monaten zu einer solchen von neun Jahren und sechs

Monaten verurteilt worden; außerdem wurde die in einer frühe-

ren Verurteilung ausgesprochene Unterbringung in der Siche-

rungsverwahrung aufrechterhalten. Durch eine der neuen

Rechtsprechung entsprechende Kompensation in Form einer

Anrechnung wäre der Angeklagte nicht besser gestellt, weil

auszuschließen ist, dass bei ihm, der bereits vielfach, unter an-

derem wegen Sexualmords zum Nachteil seiner Mutter, vorbe-

straft ist und deswegen seit 1975 keine fünf Jahre in Freiheit

verbracht hat, eine Aussetzung eines Strafrestes zur Bewäh-

rung in Betracht kommt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanović