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BGH Beschluss vom 26.02.2008 – 4 StR 15/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2008 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Magdeburg vom 11. Juni 2007 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht eine festgestellte Verletzung des Ge-
bots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK)
in einer der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs (vgl. BGH-Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom
17. Januar 2008 - GSSt 1/07) nicht mehr gerecht werdenden
Weise kompensiert. Dies beschwert den Angeklagten hier aber
nicht. Dieser ist wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen
Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person unter Einbe-
ziehung zahlreicher, rechtskräftig verhängter Einzelstrafen, un-
ter anderem einer solchen von sechs Jahren, anstelle einer ei-
gentlich verwirkten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und
acht Monaten zu einer solchen von neun Jahren und sechs
Monaten verurteilt worden; außerdem wurde die in einer frühe-
ren Verurteilung ausgesprochene Unterbringung in der Siche-
rungsverwahrung aufrechterhalten. Durch eine der neuen
Rechtsprechung entsprechende Kompensation in Form einer
Anrechnung wäre der Angeklagte nicht besser gestellt, weil
auszuschließen ist, dass bei ihm, der bereits vielfach, unter an-
derem wegen Sexualmords zum Nachteil seiner Mutter, vorbe-
straft ist und deswegen seit 1975 keine fünf Jahre in Freiheit
verbracht hat, eine Aussetzung eines Strafrestes zur Bewäh-
rung in Betracht kommt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanović