BGH Beschluss vom 26.02.2008 – II ZR 50/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe
und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den - seinen Antrag auf
Prozesskostenhilfe ablehnenden - Senatsbeschluss vom 14. Januar
2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Vorbringen des Klägers in seinem - als Gegenvorstellung zu
behandelnden - Schreiben vom 1. Februar 2008 rechtfertigt keine
andere als die in dem angegriffenen Beschluss vom 14. Januar 2008
getroffene Entscheidung. Einer weitergehenden Begründung des
Beschlusses bedurfte es im Hinblick darauf, dass es sich um eine
letztinstanzliche Entscheidung handelt, nicht.
Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat künftig nicht mehr
förmlich bescheiden.
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 31.08.2005 - 4 O 130/03 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.02.2007 - 3 U 136/05 -