Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.02.2008 – II ZR 50/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe

und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den - seinen Antrag auf

Prozesskostenhilfe ablehnenden - Senatsbeschluss vom 14. Januar

2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Vorbringen des Klägers in seinem - als Gegenvorstellung zu

behandelnden - Schreiben vom 1. Februar 2008 rechtfertigt keine

andere als die in dem angegriffenen Beschluss vom 14. Januar 2008

getroffene Entscheidung. Einer weitergehenden Begründung des

Beschlusses bedurfte es im Hinblick darauf, dass es sich um eine

letztinstanzliche Entscheidung handelt, nicht.

2

Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat künftig nicht mehr

förmlich bescheiden.

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 31.08.2005 - 4 O 130/03 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.02.2007 - 3 U 136/05 -