BGH Beschluss vom 26.02.2008 – XI ZR 255/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter
Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts München vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen,
weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die
Rüge, das Berufungsgericht habe die Senatsrechtsprechung
zur widerleglichen Vermutung eines Wissensvorsprungs au-
ßer Acht gelassen, ist substanzlos. Der Kläger, der im
Schriftsatz vom 14. September 2005 (S. 18) ausdrücklich er-
klärt hat, schadensersatzrechtliche Ansprüche seien nicht
Gegenstand des Rechtsstreits, hat eine arglistige Täuschung
erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend ge-
macht. Die Behauptung der Nichtzulassungsbeschwerde,
das Berufungsurteil sei nicht von allen drei Richtern unter-
schrieben worden, ist eine widerlegte Behauptung ins Blaue
hinein. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
77.410,74 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Grüneberg
Maihold
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 22.09.2005 - 4 O 825/05 -
OLG München, Entscheidung vom 27.03.2007 - 5 U 1898/06 -