Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.02.2008 – XI ZR 255/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2008

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter

Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts München vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen,

weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat

und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die

Rüge, das Berufungsgericht habe die Senatsrechtsprechung

zur widerleglichen Vermutung eines Wissensvorsprungs au-

ßer Acht gelassen, ist substanzlos. Der Kläger, der im

Schriftsatz vom 14. September 2005 (S. 18) ausdrücklich er-

klärt hat, schadensersatzrechtliche Ansprüche seien nicht

Gegenstand des Rechtsstreits, hat eine arglistige Täuschung

erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend ge-

macht. Die Behauptung der Nichtzulassungsbeschwerde,

das Berufungsurteil sei nicht von allen drei Richtern unter-

schrieben worden, ist eine widerlegte Behauptung ins Blaue

hinein. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

77.410,74 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Grüneberg

Maihold

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 22.09.2005 - 4 O 825/05 -

OLG München, Entscheidung vom 27.03.2007 - 5 U 1898/06 -