BGH Beschluss vom 26.02.2008 – XI ZR 258/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,
Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Dem Streithelfer der Klägerin wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-
ren Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und
Rechtsanwalt ... beigeordnet.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe
vom 3. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Das Berufungsurteil ist rechtsfehlerfrei. Die mehreren wahllosen
Rügen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG entbehren jeder
Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
354.078,51 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Grüneberg
Maihold
Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2005 - 10 O 302/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.04.2007 - 17 U 292/05 -