Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.02.2008 – XI ZR 258/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres,

Dr. Grüneberg und Maihold

beschlossen:

Dem Streithelfer der Klägerin wird für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-

ren Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und

Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe

vom 3. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts offensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Das Berufungsurteil ist rechtsfehlerfrei. Die mehreren wahllosen

Rügen aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG entbehren jeder

Grundlage. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich

der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Klägerin

(§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

354.078,51 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Grüneberg

Maihold

Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2005 - 10 O 302/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.04.2007 - 17 U 292/05 -