BGH Beschluss vom 26.02.2008 – XI ZR 265/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter
Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger zu 1) und 2) gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April
2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ansicht
des Berufungsgerichts, die zu unterstellenden Falschan-
gaben im Werbeprospekt seien für den Anlageentschluss
nicht kausal geworden, erscheint allerdings problema-
tisch. Indes scheitert ein Schadensersatzanspruch der
Kläger gegen die Beklagte daran, dass angesichts der
fehlenden Zweckbindung des Darlehens und der nicht er-
folgten Abtretung der Fondsbeteiligung nicht von einem
verbundenen Geschäft ausgegangen werden kann. Von
einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger zu 1) und 2) tragen die Kosten des Beschwer-
deverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-
trägt 40.014,12 €.
Nobbe Müller Joeres
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 10.03.2006 - 4 O 115/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 136/06 -