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BGH Beschluss vom 26.02.2008 – XI ZR 265/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2008

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter

Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger zu 1) und 2) gegen die

Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. April

2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ansicht

des Berufungsgerichts, die zu unterstellenden Falschan-

gaben im Werbeprospekt seien für den Anlageentschluss

nicht kausal geworden, erscheint allerdings problema-

tisch. Indes scheitert ein Schadensersatzanspruch der

Kläger gegen die Beklagte daran, dass angesichts der

fehlenden Zweckbindung des Darlehens und der nicht er-

folgten Abtretung der Fondsbeteiligung nicht von einem

verbundenen Geschäft ausgegangen werden kann. Von

einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger zu 1) und 2) tragen die Kosten des Beschwer-

deverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-

trägt 40.014,12 €.

Nobbe Müller Joeres

Grüneberg Maihold

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 10.03.2006 - 4 O 115/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.2007 - 17 U 136/06 -