Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.02.2008 – XI ZR 285/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2008

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter

Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts München vom 26. April 2007 wird zurückgewiesen,

weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat

und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die

tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Nich-

tigkeit der umfassenden Treuhändervollmacht habe die im

Zeichnungsschein enthaltene eigenständige Vollmacht nicht

gemäß § 139 BGB erfasst, ist aus Rechtsgründen ebenso

wenig zu beanstanden wie die Annahme, die Klägerin zu 1)

habe das Vertreterhandeln ihres Ehemannes konkludent ge-

nehmigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

73.504,63 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Grüneberg

Maihold

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 26.09.2006 - 28 O 6020/06 -

OLG München, Entscheidung vom 26.04.2007 - 19 U 4917/06 -