BGH Beschluss vom 26.02.2008 – XI ZR 285/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter
Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts München vom 26. April 2007 wird zurückgewiesen,
weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die
tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Nich-
tigkeit der umfassenden Treuhändervollmacht habe die im
Zeichnungsschein enthaltene eigenständige Vollmacht nicht
gemäß § 139 BGB erfasst, ist aus Rechtsgründen ebenso
wenig zu beanstanden wie die Annahme, die Klägerin zu 1)
habe das Vertreterhandeln ihres Ehemannes konkludent ge-
nehmigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
73.504,63 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Grüneberg
Maihold
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 26.09.2006 - 28 O 6020/06 -
OLG München, Entscheidung vom 26.04.2007 - 19 U 4917/06 -