BGH Beschluss vom 26.02.2008 – XI ZR 428/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter
Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe vom 21. November 2006 wird zu-
rückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob die Zu-
rückweisung des neuen Vorbringens des Beklagten zur sit-
tenwidrigen Überteuerung der beiden Eigentumswohnungen
und zur vom Vermittler angeblich genannten Kaltmiete von
700 DM monatlich durch das Berufungsgericht gemäß
§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO haltbar ist. Das neue Vor-
bringen des Beklagten ist jedenfalls nicht entscheidungser-
heblich. Auch im Falle eines institutionellen Zusammenwir-
kens zwischen Vermittler und kreditgebender Bank gibt es
keine widerlegbare Vermutung der Kenntnis der Bank von
einer sittenwidrigen Überteuerung der finanzierten Eigen-
tumswohnung (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR
167/05, WM 2008, 154, 156 Tz. 16). Für eine arglistige
Täuschung des Beklagten über die bei den Eigentumswoh-
nungen erzielte Kaltmiete fehlt ausreichender Vortrag. Für
die von der Klägerin bestrittene Behauptung, der Vermittler
habe die Kaltmiete mit 700 DM pro Wohnung angegeben,
fehlt ein Beweisantritt. Zu welchem Mietzins die Wohnun-
gen tatsächlich vermietet waren, hat der Beklagte nicht
vorgetragen, geschweige denn dafür Beweis angetreten.
Auf die damals in D. erzielbare durchschnittliche
Miete kommt es nicht an. Außerdem fehlt auch insoweit ein
Beweisantrag. Von einer evidenten arglistigen Täuschung
des Beklagten durch den Vermittler über die tatsächlich er-
zielte Miete kann danach nicht ausgegangen werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
112.730 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Grüneberg
Maihold
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 10.02.2006 - 1 O 321/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2006 - 17 U 90/06 -