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BGH Beschluss vom 26.02.2008 – XI ZR 428/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2008

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter

Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Karlsruhe vom 21. November 2006 wird zu-

rückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche

Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob die Zu-

rückweisung des neuen Vorbringens des Beklagten zur sit-

tenwidrigen Überteuerung der beiden Eigentumswohnungen

und zur vom Vermittler angeblich genannten Kaltmiete von

700 DM monatlich durch das Berufungsgericht gemäß

§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO haltbar ist. Das neue Vor-

bringen des Beklagten ist jedenfalls nicht entscheidungser-

heblich. Auch im Falle eines institutionellen Zusammenwir-

kens zwischen Vermittler und kreditgebender Bank gibt es

keine widerlegbare Vermutung der Kenntnis der Bank von

einer sittenwidrigen Überteuerung der finanzierten Eigen-

tumswohnung (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR

167/05, WM 2008, 154, 156 Tz. 16). Für eine arglistige

Täuschung des Beklagten über die bei den Eigentumswoh-

nungen erzielte Kaltmiete fehlt ausreichender Vortrag. Für

die von der Klägerin bestrittene Behauptung, der Vermittler

habe die Kaltmiete mit 700 DM pro Wohnung angegeben,

fehlt ein Beweisantritt. Zu welchem Mietzins die Wohnun-

gen tatsächlich vermietet waren, hat der Beklagte nicht

vorgetragen, geschweige denn dafür Beweis angetreten.

Auf die damals in D. erzielbare durchschnittliche

Miete kommt es nicht an. Außerdem fehlt auch insoweit ein

Beweisantrag. Von einer evidenten arglistigen Täuschung

des Beklagten durch den Vermittler über die tatsächlich er-

zielte Miete kann danach nicht ausgegangen werden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

112.730 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Grüneberg

Maihold

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 10.02.2006 - 1 O 321/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2006 - 17 U 90/06 -