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BGH Beschluss vom 27.02.2008 – 2 ARs 70/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2008
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 2008 beschlossen:
Von einer Entscheidung über den Antrag des Verurteilten vom
18. Januar 2008 wird abgesehen.
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Gründe:
1. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 hat der zurzeit inhaftierte Verur-
teilte beim Oberlandesgericht Stuttgart die Aufhebung mehrerer amtsgerichtli-
cher Urteile wegen Nichtigkeit beantragt.
Daraufhin hat der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts mit
Schriftsatz vom 7. Dezember 2007 ein Tätigwerden des Senats abgelehnt, weil
es sich insoweit um ein gesetzlich nicht geregeltes Begehren handele. Dagegen
richtet sich das "Rechtsmittel" des Verurteilten vom 18. Januar 2008.
2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache ist nicht
veranlasst. Bei dem Schreiben des Vorsitzenden Richters handelt es sich um
keine beschwerdefähige Entscheidung des Oberlandesgerichts, sondern ledig-
lich um eine Auskunft eines Senatsmitglieds, die der Beurteilung durch den
Bundesgerichtshof nicht unterliegt.
Rissing-van Saan Appl Schmitt