Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.02.2008 – 2 ARs 70/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 70/08 2 AR 27/08

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2008

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Februar 2008 beschlossen:

Von einer Entscheidung über den Antrag des Verurteilten vom

18. Januar 2008 wird abgesehen.

1

2

3

Gründe:

1. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 hat der zurzeit inhaftierte Verur-

teilte beim Oberlandesgericht Stuttgart die Aufhebung mehrerer amtsgerichtli-

cher Urteile wegen Nichtigkeit beantragt.

Daraufhin hat der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts mit

Schriftsatz vom 7. Dezember 2007 ein Tätigwerden des Senats abgelehnt, weil

es sich insoweit um ein gesetzlich nicht geregeltes Begehren handele. Dagegen

richtet sich das "Rechtsmittel" des Verurteilten vom 18. Januar 2008.

2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache ist nicht

veranlasst. Bei dem Schreiben des Vorsitzenden Richters handelt es sich um

keine beschwerdefähige Entscheidung des Oberlandesgerichts, sondern ledig-

lich um eine Auskunft eines Senatsmitglieds, die der Beurteilung durch den

Bundesgerichtshof nicht unterliegt.

Rissing-van Saan Appl Schmitt