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BGH Beschluss vom 27.02.2008 – 2 StR 603/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 603/07

URTEIL

vom

27. Februar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl und

Prof. Dr. Schmitt,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

der Nebenkläger A. in Person,

Rechtsanwalt

als Nebenklägervertreter,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers

wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli

2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurge-

richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wenden sich die vom General-

bundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des

Nebenklägers mit der Sachrüge. Beide Revisionen beanstanden die Verneinung

des Mordmerkmals Heimtücke und die Annahme einer erheblich verminderten

Schuldfähigkeit. Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf die

subjektive Tatseite des Mordmerkmals der Heimtücke und die Bejahung der

Voraussetzungen des § 21 StGB ist unwirksam, weil die bisherigen Urteilsfest-

stellungen eine objektive Heimtückelage nicht tragen (siehe unten unter II. 1.),

so dass schon eine tragfähige Grundlage für die Prüfung der subjektiven Merk-

male der Heimtücke fehlt.

2

Die Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg.

I.

3

4

Das Landgericht hat festgestellt:

Die als Kind pakistanischer Einwanderer in Frankfurt am Main geborene

und aufgewachsene A. heiratete den Angeklagten im August

2004 in Pakistan. Die Ehe war von den Eltern arrangiert worden. Der Angeklag-

te kam im November 2005 nach Deutschland. Die finanzielle Situation des jun-

gen Paares war angespannt, auch kam es im Zusammenleben der beiden zu

Problemen und Streitereien. Der Angeklagte, der ab März 2006 einen Sprach-

und Integrationskurs besuchte, machte die Hausarbeit, während A. an

der Universität Frankfurt Betriebswirtschaft studierte. A. hielt

den Angeklagten für „nicht vorzeigbar“. Sie traf weiterhin ihre Freunde und

nahm heimlich ein intimes Verhältnis mit einem früheren Schulfreund,

N., wieder auf. Der Angeklagte glaubte, dass sich die Eheprobleme lösen wür-

den, wenn er erst einmal Geld verdiene. Am Sonntag, dem 12. November 2006,

nahm er vormittags, als A. unter der Dusche war, deren Mobiltele-

fon zur Hand und schaute sich ihre SMS-Kontakte an. Dabei stellte er fest, dass

seine Ehefrau einen Freund und mit diesem außerehelichen Geschlechtsver-

kehr hatte. Der Angeklagte versuchte, die SMS-Nachrichten als Beweismittel

auf sein eigenes Mobiltelefon zu überspielen, um sie seinem Schwiegervater

zeigen zu können. Das gelang ihm nicht.

5

Am Nachmittag trank der Angeklagte mit seinen Schwiegereltern Tee,

ohne sie über seine Entdeckung zu informieren. Auf dem Rückweg rief er

zweimal bei N. an. Als er um 20.00 Uhr nach Hause kam, saß seine

Ehefrau im Wohnzimmer vor dem Fernseher. Der Angeklagte aß zunächst et-

was, ohne Hunger zu haben, dann sprach er seine Ehefrau auf die SMS-

Nachrichten an. Sie sagte nur „Du hast richtig gelesen: das ist mein Sonnen-

schein und mein Prinz“. Der Angeklagte war wütend und traurig und rang in den

folgenden Stunden mit sich selbst. Er kam auf die Idee, A. mit

einem Baumwollseil, das man in Pakistan als Hosengürtel benutzt, zu erdros-

seln. Da sich in seiner aus Pakistan mitgebrachten Kleidung ein solcher Gürtel

befand, verließ er die Wohnung und ging erst treppabwärts, bis ihm einfiel, dass

die Sachen auf dem Dachboden lagen. Er begab sich nach oben, wo er das

Seil fand und in seiner Hosentasche verbarg. Er ging dann durch das Wohn-

zimmer in das Schlafzimmer und legte sich ins Bett, das Seil legte er unter das

Kopfkissen.

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Als A. gegen 23.00 Uhr ins Bett kam und ihre Schlafmaske

aufsetzte, stellte sich der Angeklagte schlafend. Gegen 6.30 Uhr am Montag-

morgen stand er nach durchwachter Nacht auf, nahm das Seil und ging in das

Wohnzimmer. Er trank etwas Wasser. Aufgrund seiner Übermüdung konnte er

den Impuls zur Tötung seiner Ehefrau kaum mehr kontrollieren. Gegen 7.00 Uhr

nahm er das Seil doppelt, machte eine Schlinge und wollte seine Frau nunmehr

erdrosseln. Er machte sich keine Gedanken über Einzelheiten der Tatbege-

hung. Er öffnete die Schlafzimmertür und machte das Licht an. A. saß

aufrecht im Bett und wandte ihm den Kopf zu. Ihre Schlafmaske hatte sie abge-

legt. Sie fragte, „Warum hast Du das Licht angemacht?“ und dann, als sie das

Seil sah, „Was machst Du mit dem Seil?“. Der Angeklagte ging zu ihr, warf ihr

die Schlinge über den Kopf und zog das Seil von vorne mit voller Kraft zu. Sie

versuchte in letzter Sekunde, die Schlinge abzuwehren, konnte aber nur noch

eine oder mehrere Fingerkuppen zwischen Seil und Hals bekommen. Nach

fünf, spätestens zehn Sekunden wurde sie ohnmächtig und nach fünf, spätes-

tens zehn Minuten trat der Tod ein.

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Der Angeklagte legte den Oberkörper von A. zurück aufs

Bett und nahm das Seil von ihrem Hals. Danach schrieb er mit grünem Filzstift

an die Wand im Wohnzimmer „Putzen, Kochen ja wohl, Ich bin in Deutschland

nicht für die Haus Arbeit gekommen – 0 . Mein Prinz. Mein Son-

nenschein? Ja Wohl!“. Er aß einen Toast, rasierte sich, zog sich an und räumte

die Wohnung auf. Als er die Betten machen wollte, realisierte er, dass

A. tot ist. Er deckte sie zu, weinte, spülte seinen Ehering in der Toilette

herunter und ging zur Polizei, wo er die Tat anzeigte.

8

Das Landgericht hat das Tatgeschehen als Totschlag gewertet. Das Vor-

liegen von Mordmerkmalen, insbesondere von Heimtücke und niedrigen Be-

weggründen, hat es ausgeschlossen. Hinsichtlich des Mordmerkmals der Heim-

tücke hat es ausgeführt, dass der Angeklagte aufgrund eines schwerwiegenden

Affekts die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nicht erkannt und nicht bewusst

ausgenutzt habe. Die affektbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörung habe

seine Fähigkeit, sein Handeln einsichtsgemäß zu steuern, erheblich vermindert.

II.

9

Die Ausführungen zum Mordmerkmal der Heimtücke und die Annahme

einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit halten der revisionsrechtlichen

Nachprüfung nicht stand.

10

1. Das angefochtene Urteil enthält keine abschließende Bewertung der

Frage, ob objektiv eine Heimtückesituation vorlag. Das ist vorliegend fehlerhaft.

Nach den bisherigen Feststellungen ist Heimtücke nicht ohne weiteres anzu-

nehmen. Der Tatrichter hat dies letztlich offen gelassen, weil er meinte, jeden-

falls die subjektive Seite des Mordmerkmals verneinen zu können (UA S. 23).

Da die hierfür gegebene Begründung nicht trägt (siehe unten unter 2.), kommt

es darauf an, ob das Tatopfer bei Beginn des Angriffs noch arglos war. Dage-

gen könnte hier sprechen, dass es das zu einer Schlinge geknotete Seil in den

Händen des Angeklagten gesehen hatte. Heimtückisches Handeln wäre dann

nur zu bejahen, wenn die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und

dem unmittelbaren Angriff so kurz war, dass dem Tatopfer keine Möglichkeit

blieb, dem Angriff irgendwie zu begegnen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2006, 96;

NStZ-RR 2005, 309; NStZ-RR 2004, 14, 16 jeweils m. w. N.). Diese Möglichkeit

hat der Tatrichter lediglich nicht ausgeschlossen (UA S. 20); dies reicht nicht,

um zu Lasten des Angeklagten eine objektive Heimtückesituation zugrunde zu

legen. Möglicherweise hatte die fehlende Klärung der objektiven Heimtückesitu-

ation auch Auswirkungen auf die Bewertung der subjektiven Vorstellungen des

Angeklagten. Der neue Tatrichter wird sich eine Überzeugung vom Vorhanden-

sein einer objektiven Heimtückesituation aufgrund des gesamten Ergebnisses

der Beweisaufnahme zu bilden haben. Angaben des Angeklagten, für deren

Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen und deren Wahrheits-

gehalt fraglich ist, sind nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen und

der Entscheidung zugrunde legen, nur weil es für das Gegenteil keine unmittel-

baren Beweise gibt (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6

und Überzeugungsbildung 29; BGH NStZ 2002, 48).

11

2. Der Tatbestand des Heimtückemordes setzt in subjektiver Hinsicht

voraus, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers erkennt und

sich bewusst ist, dass er diese zur Tat ausnutzt. Hierfür genügt es, dass der

Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilfslose Lage des

Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich

bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff

schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH NStZ 2003, 535; 1999, 506 f.;

NStZ-RR 2000, 166 f.). Dabei steht nicht jede affektive Erregung der Annahme

eines Ausnutzungsbewusstseins in diesem Sinne entgegen. Kommt der Tatrich-

ter zu dem Ergebnis, dass der Täter die für die Heimtücke maßgeblichen Um-

stände aufgrund seiner Erregung nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hat,

so muss er die Beweisanzeichen dafür darlegen und würdigen.

12

Eine solche umfassende Würdigung hat das Landgericht nicht vorge-

nommen. Es hat die Annahme einer affektiv bedingten Erregung ersichtlich al-

lein auf die vorhergehenden Feststellungen zur erheblich verminderten Schuld-

fähigkeit infolge einer affektiv bedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung

gestützt. Für die Annahme der subjektiven Seite des Heimtückemords kommt

es aber nicht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der rechtlichen Vorausset-

zungen des § 21 StGB an, sondern darauf, ob und gegebenenfalls welche tat-

sächlichen Auswirkungen die affektive Erregung auf die Erkenntnisfähigkeit des

Angeklagten in der Tatsituation und auf sein Bewusstsein hatte (BGH NStZ

2003, 535; NStZ-RR 2000, 166 f.). Bei erhaltener Einsichtsfähigkeit ist die Fä-

higkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer

realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt

(vgl. Dannhorn NStZ 2007, 297, 299).

13

Gegen die Annahme der Sachverständigen und ihr folgend des Landge-

richts, das Wahrnehmungsfeld des Angeklagten sei zum Tatzeitpunkt so sehr

eingeschränkt gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, sich Gedanken

über Einzelheiten der Tatbegehung zu machen, spricht bereits der Umstand,

dass der Angeklagte am Tatmorgen das Seil aus dem Schlafzimmer mit ins

Wohnzimmer nahm und dort doppelt zur Schlinge legte.

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Abgesehen davon sind die Feststellungen zur erheblich verminderten

Schuldfähigkeit hier aber auch schon deshalb nicht geeignet, das fehlende

Ausnutzungsbewusstsein zu belegen, weil sie ihrerseits – wie noch auszuführen

ist – die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit nicht tragen. An-

gesichts der vom Landgericht vorgenommenen Verknüpfung zwischen den

Feststellungen zur affektbedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sin-

ne von § 21 StGB und den subjektiven Voraussetzungen des Heimtückemord-

merkmals kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rechtsfehler zum Ausmaß

des Affekts sich auch auf die Beurteilung des affektbedingten Fehlens des Aus-

nutzungsbewusstseins ausgewirkt haben.

15

Der neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob dem Angeklagten

- unabhängig vom Vorhandensein eines Affekts - möglicherweise aufgrund der

sonstigen Umstände das Ausnutzungsbewusstsein gefehlt hat, zumal nach den

jetzigen Feststellungen eine objektive Heimtückesituation nicht sicher festge-

stellt ist.

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3. Eine affektive Erregung stellt bei vorsätzlichen Tötungsdelikten, bei

denen gefühlsmäßige Regungen eine Rolle spielen, eher den Normalfall dar.

Ob die affektive Erregung einen solchen Grad erreicht hat, dass sie zu einer

tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt hat, kann deshalb nur anhand von

tat- und täterbezogenen Merkmalen beurteilt werden, die als Indizien für und

gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können. Diese

Indizien sind dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.;

vgl. BGH NStZ-RR 2004, 234, 235 m. w. N.). Diese Gesamtwürdigung hat das

Landgericht nicht selbst vorgenommen, es ist vielmehr den Ausführungen der

Sachverständigen H. gefolgt, dass der Angeklagte die ihm persönlich-

keitsfremde Tat begangen habe, „nachdem sich bei ihm während der einjähri-

gen konfliktbeladenen Ehe mit A. eine affektive Grundspannung

aufgebaut gehabt habe und dann plötzlich und überraschend sein Lebenskon-

zept zusammengebrochen sei. Getriggert durch die ständige Wiederholung der

auslösenden Worte seiner Ehefrau `Sonnenschein` und `Prinz` habe er den

sich über die Anlaufzeit von mehreren Stunden immer mehr aufstauenden Tat-

impuls auf Grund der Übermüdung nach durchwachter Nacht am frühen Mor-

gen kaum mehr kontrollieren können, so dass der Tatimpuls durchgebrochen

sei und er die Tötung begangen habe“ (UA S. 22).

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Diese Urteilsausführungen lassen besorgen, dass die Sachverständige

und ihr folgend das Landgericht sich nur unvollständig mit den festgestellten

Tatsachen auseinandergesetzt und der Annahme eines Affekts möglicherweise

entgegenstehende Umstände außer acht gelassen haben. Der Angeklagte sah

bis zur Entdeckung des außerehelichen Verhältnisses seiner Ehefrau seine E-

heprobleme als lösbar an. Dass sein Persönlichkeitsgefüge vor der Entdeckung

der verräterischen SMS auf dem Mobiltelefon seiner Ehefrau aufgrund von E-

hekonflikten bereits erschüttert war, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen,

wenn auch möglicherweise der Gewichtsverlust des Angeklagten während der

Ehe dafür sprechen könnte. Der Angeklagte hat versucht, die SMS-Nachrichten

als Beweismittel auf sein eigenes Mobiltelefon zu überspielen und sich die Tele-

fonnummer des N. notiert, was für ein umsichtiges Verhalten spricht,

und hat sich am Nachmittag des Sonntags „normal“ verhalten. Das Seil zur Tö-

tung seiner Ehefrau hat er am Abend vor der Tat vom Dachboden geholt, heim-

lich ins Schlafzimmer gebracht, dort unter seinem Kissen verborgen, am Mor-

gen mit ins Wohnzimmer genommen und dort zur Schlinge geformt. Dies kann

ein Anzeichen dafür sein, dass er die Tat geplant und nicht spontan infolge ei-

ner affektiven Bewusstseinsstörung gehandelt hat. Dass er aufgrund einer Ü-

bermüdung nach einer durchwachten Nacht kaum mehr in der Lage gewesen

sein sollte, den Tatimpuls zu kontrollieren, liegt nicht nahe und hätte näher aus-

geführt werden müssen. Gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung kann

ferner ein rationales und umsichtiges Verhalten nach der Tat sprechen, insbe-

sondere dann, wenn Anzeichen für eine den Affektabbau begleitende schwere

seelische Erschütterung des Täters fehlen. Dazu verhält sich das Urteil nicht.

Auch eine detaillierte Erinnerung kann ein Gegenindiz gegen eine solche Beein-

trächtigung sein.

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4. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter, falls

er erneut Mordmerkmale verneinen und eine erheblich verminderte Schuldfä-

higkeit des Angeklagten bejahen sollte, die Ablehnung eines minder schweren

Falls des Totschlags (§ 213 StGB) ausführlicher als bisher zu begründen haben

wird. Das junge Alter des Tatopfers darf im Übrigen nicht strafschärfend gewer-

tet werden, weil das Leben Wertabstufungen nicht zugänglich ist (BGHR StGB

§ 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 8; BGH, Beschluss vom 15. November 1995 – 2

StR 555/95).

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

RiBGH Dr. Appl ist urlaubsbedingt orts- abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.

Rissing-van Saan

Schmitt