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BGH Urteil vom 27.02.2008 – X ZR 75/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 27. Februar 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 27. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof.

Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats)

des Bundespatentgerichts vom 11. März 2003 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

3

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 6. November 1992 an-

gemeldeten deutschen Patents 42 37 948.

Mit der Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegen-

stand der Ansprüche 1 bis 3 und 7 des Streitpatents sei nicht patentfähig.

Die Beklagte hat Patentanspruch 1 in folgender Fassung verteidigt:

"Eisenbahnkran mit auf einem Unterwagen um eine vertikale Ach- se schwenkbar angeordneten Oberwagen, an dem ein Ausleger und ein in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwa- gens gegenüber diesem bewegbares Gegengewicht angeordnet

ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Gegengewicht (7) über ein Gelenk (8) mit dem Oberwagen (2) verbunden und um dieses verschwenkbar ist und das Gelenk (8) eine parallel zur ver- tikalen Achse (5) ausgerichtete Schwenkachse (9) aufweist."

4

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent unter Klageabweisung im

Übrigen dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 die vorste-

hende Fassung erhalten hat und sich die erteilten Patentansprüche 2, 3 und 7

in ihrer unmittelbaren Rückbeziehung auf diesen Patentanspruch zurückbezie-

hen.

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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, das Streitpatent

im Umfang des Patentanspruchs 1 und der Patentansprüche 2, 3 und 7, soweit

diese unmittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind, für nichtig zu erklä-

ren.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Universitätsprofessor Dr.-Ing. U.

M. , Direktor des Instituts für Eisenbahn- und Verkehrswesen der Uni-

versität S. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen

Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gegenstand des Streitpa-

tents ist in der Fassung, die das angefochtene Urteil Patentanspruch 1 gegeben

hat, patentfähig. Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage daher inso-

weit zu Recht abgewiesen.

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I.

Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 in der Fassung

des erstinstanzlichen Urteils einen Eisenbahnkran.

Den Ausgangspunkt der Erfindung bildet nach der Beschreibung ein aus

der DDR-Patentschrift 224 303 bekannter Auslegerdrehkran mit einem Unter-

wagen und einem darauf schwenkbar angeordneten Oberwagen, an welchem

sich der Ausleger abstützt. Am hinteren Ende des Oberwagens ist ein Gegen-

gewicht angeordnet, das zur Veränderung des Gegengewichtsmoments in Ab-

hängigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwagens in Horizontalrichtung

verschiebbar ausgebildet ist.

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Diese Verschiebebewegung kritisiert die Streitpatentschrift als nachteilig,

da hierdurch die hintere Ausladung des Oberwagens (der Abstand zwischen

der Schwenkachse des Oberwagens und der der Schwenkachse abgewandten

Außenkontur des Gegengewichts) vergrößert werde. Zwar werde hierdurch das

Gegengewichtsmoment und damit die Tragfähigkeit des Krans erhöht. Jedoch

sei ein Einsatz des Krans bei beengten Platzverhältnissen nicht möglich, insbe-

sondere dann nicht, wenn der Arbeitsbereich durch das vorgeschriebene Licht-

raumprofil (nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen wäre

genauer von der den Mindestlichtraumbedarf umschließenden Grenzlinie zu

sprechen) eines parallel verlaufenden zweiten Gleises begrenzt werde.

11

Daraus ergibt sich das in der Streitpatentschrift angegebene Problem,

einen Eisenbahnkran zu schaffen, der eine hohe Tragfähigkeit bei geringer hin-

terer Ausladung aufweist.

12

Dieses Problem soll nach Patentanspruch 1 durch folgende Merkmals-

kombination gelöst werden:

1.

2.

Der Eisenbahnkran weist einen Unterwagen (1) und einen Oberwagen (2) auf.

Der Oberwagen (2) ist auf dem Unterwagen (1) um eine vertikale Achse (5) schwenkbar angeordnet.

3.

Am Oberwagen (2) sind angeordnet:

a)

b)

ein Ausleger (6) und

ein Gegengewicht (7).

4.

Das Gegengewicht (7) ist

a)

b)

über ein Gelenk (8) mit einer parallel zur vertikalen Achse ausgerichteten Schwenkachse (9) mit dem Oberwagen (2) verbunden und

in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwagens (2) diesem gegenüber verschwenkbar.

13

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 der Streitpatentschrift zeigt ein

Ausführungsbeispiel.

14

Durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung wird erreicht, dass die hinte-

re Ausladung des Oberwagens durch ein dort angeordnetes Gegengewicht mit-

tels zum Oberwagen gegenläufigen Verschwenkens des Gegengewichts verrin-

gert werden kann. Zwar verringert sich hierdurch das Gegengewichtsmoment,

da der Schwerpunkt des Gegengewichts nicht mehr in der Verlängerung der

Längsachse des Auslegers liegt. Wie die Streitpatentschrift erläutert, ist jedoch

bei einem Schwenkwinkel des Oberwagens von bis zu 40° das verbleibende

Gegengewichtsmoment ausreichend, um eine Vielzahl von Arbeiten durchzu-

führen.

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Wie bereits das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt hat, verlangt

Merkmal 4 b weder eine Identität oder Proportionalität des Schwenkwinkels,

noch setzt es voraus, dass eine Schwenkbewegung des Oberwagens stets mit

einer bestimmten Schwenkbewegung des Gegengewichts einhergeht. Das wäre

unzweckmäßig, da die von der Erfindung in Kauf genommene Verringerung des

Gegengewichtsmoments nur dann geboten ist, wenn die räumlichen Verhältnis-

se einer Positionierung des Gegengewichts in der Verlängerung der Ausleger-

längsachse entgegenstehen. Die Vorrichtung muss vielmehr lediglich für eine

Betriebsweise eingerichtet sein, bei welcher bei einer Schwenkbewegung des

Oberwagens auch das Gegengewicht in Abhängigkeit von der Schwenkbewe-

gung des Oberwagens diesem gegenüber um einen bestimmten Winkel ver-

schwenkt wird. Es reicht dabei erfindungsgemäß nicht aus, dass das Gegen-

gewicht infolge der Verschwenkung des Oberwagens in eine diesem gegenüber

"abgeknickte" Position gelangt; vielmehr muss das Gegengewicht seinerseits

eine (Schwenk-)Bewegung vollziehen, um einerseits den bis zur Grenzlinie zur

Verfügung stehenden Raum möglichst auszunutzen, andererseits diese Linie

jedoch nicht zu überschreiten.

16

II.

Das Bundespatentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents

für neu erachtet. Verhandlung und Beweisaufnahme im Berufungsverfahren

haben nichts Gegenteiliges ergeben.

17

1.

Bei dem

in der Streitpatentschrift erörterten,

in der DDR-

Patentschrift 224 303 (D 1) beschriebenen Eisenbahnkran wird das am Ober-

wagen angeordnete Gegengewicht in Längsrichtung des Oberwagens verscho-

ben. Für den Fall, dass eine kurze rückwärtige Ausladung des Oberwagens

notwendig ist, lehrt die Schrift, ein bewegliches Gegengewicht am Kranunterteil

(am Unterwagen) anzuordnen und dieses beim Schwenken des Kranoberteils

quer zur Fahrzeuglängsrichtung zu verschieben.

18

2.

Bei dem Eisenbahnkran nach der deutschen Offenlegungsschrift

39 15 771 (D 3) und der britischen Patentanmeldung 2 222 572 (D 2) ist, wie

das Bundespatentgericht zutreffend ausführt, eine Bewegung der mobilen Ge-

genlast in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwagens nicht vor-

gesehen.

19

3.

Die im Berufungsverfahren entgegengehaltene deutsche Offenle-

gungsschrift 1 928 461 (Anl. E 2 = D 14) beschreibt eine fahrbare Vorrichtung

zum Heben von Lasten, die als Eisenbahnkran ausgebildet sein kann. Sie be-

steht aus einem Chassis oder Rahmen zum Tragen eines schwenkbaren Aus-

legers, in der Terminologie des Streitpatents aus Unter- und Oberwagen

(Merkmal 1), wobei der Oberwagen auf dem Unterwagen um eine vertikale

Achse schwenkbar angeordnet ist (Merkmal 2). Am Oberwagen sind ein Ausle-

ger und ein Gegengewicht angeordnet (Merkmal 3); ein weiteres, als Zusatz-

gewicht bezeichnetes Gegengewicht (7x, 30) ist drehbar auf dem Unterwagen

in der Nähe des vorderen Endes angeordnet. Gegengewicht und Zusatzgewicht

sind so miteinander gekuppelt, dass die Gewichte gemeinsam an die dem Aus-

leger abgekehrte Seite verschwenkt werden. Dies entspricht insofern dem

Merkmal 4, als die Getriebeverbindung zwischen Ausleger bzw. Gegengewicht

und Zusatzgewicht notwendigerweise ein Gelenk mit einer parallel zur vertika-

len Achse ausgerichteten Schwenkachse umfasst und das Zusatzgewicht auf

diese Weise in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwagens die-

sem gegenüber verschwenkbar ist.

20

Der vorbekannte Kran unterscheidet sich vom Gegenstand des Streitpa-

tents jedoch dadurch, dass das schwenkbare Gegengewicht nicht am Oberwa-

gen, sondern am Unterwagen angeordnet ist.

21

4.

Ähnliches gilt für den Eisenbahndrehkran nach der deutschen Pa-

tentschrift 554 265 (Anl. E 3 = D 15). Auch hier sind die drehbar mit dem Ober-

wagen verbundenen Gegengewichte am Unterwagen angeordnet.

22

5.

Das Kranfahrzeug nach der Schweizer Patentschrift 302 259

(Anl. E 4 = D 16) betrifft weder einen Eisenbahnkran noch einen Kran mit

schwenkbar auf dem Unterwagen angeordneten Oberwagen; die Schrift befasst

sich mit Problemen der Standsicherheit bei Kranfahrzeugen ohne schwenkba-

ren Wagenoberteil, aber mit an einem Festpunkt des Kranfahrgestells seitlich

ausschwenkbarem Kranausleger.

23

6.

Aufgrund der Lieferung des in den Anlagen E 13 - 15 beschriebe-

nen Eisenbahnkrans an die Belgischen Staatsbahnen durch die Rechtsvorgän-

gerin der Beklagten gehört zum maßgeblichen Stand der Technik ein Eisen-

bahnkran mit Unter- und Oberwagen, bei dem dieser um jenen um eine vertika-

le Achse geschwenkt werden kann (Merkmale 1 und 2). Am Oberwagen ist ein

Kranausleger angeordnet (Merkmal 3 a). Neben einem fest am Oberwagen an-

geordneten Gegengewicht ist ein weiteres, als mobil bezeichnetes Gegenge-

wicht drehbar zwischen Ober- und Unterwagen angeordnet. Die Verbindung mit

dem Oberwagen erfolgt über ein Drehgelenk, dessen Vertikalachse mit der

Ober- und Unterwagen verbindenden Vertikalachse zusammenfällt und daher

Merkmal 4 a entspricht. Dies ermöglicht es, das mobile Gegengewicht entweder

am Oberwagen zu verriegeln und mit diesem zu verschwenken, es in seiner

parallel zur Fahrzeuglängsachse verlaufenden Fahrtstellung zu belassen, wenn

der Oberwagen verschwenkt wird, oder es seinerseits in eine gegenüber der

Fahrtstellung um 180° gedrehte Position zu verschwenken.

24

Es ist jedoch nicht erkennbar, dass eine Einrichtung vorgesehen ist, mit-

tels derer das mobile Gegengewicht in Abhängigkeit von der Schwenkbewe-

gung des Oberwagens diesem gegenüber verschwenkbar wäre. Vielmehr wird

das mobile Gegengewicht in Arbeitsstellung des Krans entweder mit dem Ober-

oder mit dem Unterwagen verriegelt.

25

III.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch keine zu-

reichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Stand der Technik dem

Fachmann den Gegenstand des Streitpatents nahegelegt hat.

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1.

Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Beurteilung des

Bundespatentgerichts, es führe von der Lösung des Streitpatents weg, wenn in

der DDR-Patentschrift 224 303 (D 1) vorgeschlagen werde, zur Lösung des

Problems eines zu weit auskragenden Gegengewichts am Oberwagen das Ge-

gengewicht zur Fahrzeuglängsrichtung querverschiebbar am Unterwagen an-

zuordnen.

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Richtig ist zwar, dass auch beim Streitpatent idealerweise (vgl. Fig. 3 und

4) eine "Querverschiebung" des Gegengewichts insofern stattfindet, als dieses

um seine Schwenkachse derart verschwenkt wird, dass seine Längsachse in

Parallellage zur Fahrzeuglängsachse verbleibt und seine Aussenkante auf der

Grenzlinie des ausnutzbaren Lichtraumprofils verläuft. Das ändert jedoch nichts

daran, dass die Entgegenhaltung das Problem des zu weit auskragenden Ge-

gengewichts weder mit einer schwenkbaren Anlenkung des Gegengewichts

noch überhaupt mit einer Anlenkung am Oberwagen löst, sondern den in der

Tat von der erfindungsgemäßen Lösung wegführenden Weg geht, das Gegen-

gewicht am Unterwagen anzuordnen.

28

2.

Auch die deutsche Offenlegungsschrift 1 928 461 (D 14) führt

nicht weiter. Der dort beschriebene Eisenbahnkran arbeitet gleichfalls mit einem

am Unterwagen angeordneten Gegengewicht, das zunächst als schwenkbares

Gegengewicht beschrieben wird, aber auch – wie bei der Druckschrift 1 – ver-

schiebbar ausgebildet sein kann (S. 11 letzte Zeile – S. 12). Das betreffende

Gegengewicht ist ein Zusatzgewicht, dessen Bewegung an die Drehbewegung

des am Oberwagen angeordneten Ausgleichsgewichts gekuppelt wird. Das Zu-

satzgewicht dient dem gleichen Zweck, dem bei der Druckschrift 1 die Anord-

nung des Gegengewichts am Unterwagen dient: Der Schwenkradius des Aus-

legers, der sich aus der Anordnung des Gegengewichts am Oberwagen ergibt,

soll – in diesem Fall durch eine Aufteilung des Gegengewichts in ein Aus-

gleichsgewicht am Oberwagen und ein zusätzliches Gegengewicht am Unter-

wagen – reduziert werden.

29

3.

Ebenso soll durch die Konstruktion des Eisenbahndrehkrans nach

der deutschen Patentschrift 554 265 (D 15) vermieden werden, dass durch die

Gegengewichte am drehbaren Teil (Oberwagen) viel Platz versperrt und eine

unerwünscht große Ausladung nach rückwärts erzwungen wird (S. 1 Z. 28-42).

Daher werden auch hier die Gegengewichte drehbar auf dem Unterwagen an-

geordnet. Weder für sich noch in Zusammenhang mit einer der beiden anderen

erörterten Schriften kann dies aus der Sicht des Fachmanns – der nach den

Feststellungen des Bundespatentgerichts, die mit dem Vortrag der Parteien und

den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen übereinstimmen, über

die Qualifikation eines Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau ver-

fügt und mit den technischen Anforderungen und Einsatzbedingungen eines

Eisenbahnkrans vertraut ist – Veranlassung zu einer schwenkbaren Anordnung

des Gegengewichts am Oberwagen geben.

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4.

Noch weniger kann sich eine solche Veranlassung aus der Kon-

struktion des Kranfahrzeugs nach der Schweizer Patentschrift 302 259 (D 16)

ergeben, die über gar keinen Oberwagen verfügt und zudem das Gegengewicht

gerade in Richtung der Verlängerung der Auslegerlängsachse verlagert.

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5.

Bei dem vorbenutzten Eisenbahndrehkran ist das Gegengewicht

wie bei den Druckschriften 14 und 15 in ein am Oberwagen angeordnetes Aus-

gleichsgewicht und ein mobiles Gegengewicht aufgeteilt. Die Anordnung des

mobilen Gegengewichts zwischen Ober- und Unterwagen lässt es zwar nicht

ausgeschlossen erscheinen, das mobile Gegengewicht dem Oberwagen zuzu-

ordnen. Jedoch ist nicht erkennbar, was aus fachmännischer Sicht dazu Veran-

lassung geben sollte, das mobile Gegengewicht in Abhängigkeit von der

Schwenkbewegung des Oberwagens diesem gegenüber verschwenkbar aus-

zugestalten. Denn das mobile Gegengewicht kann mit dem Oberwagen verrie-

gelt und dementsprechend mit diesem verschwenkt werden. Dadurch ergibt

sich keine unerwünscht weite Auskragung, da das mobile Gegengewicht in

Längsrichtung des Auslegers nicht über diesen bzw. das an diesem angeordne-

te Ausgleichsgewicht hinausragt. Alternativ kann das mobile Gegengewicht in

Längsrichtung des Unterwagens ausgerichtet und mit diesem verriegelt werden.

Dagegen ist es weder vorgesehen noch ergäbe es einen technischen Sinn, das

mobile Gegengewicht in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des Ober-

wagens diesem gegenüber zu verschwenken, da das Gegengewichtsmoment

infolgedessen notwendigerweise stets geringer wäre als bei mit dem Oberwa-

gen verriegeltem mobilen Gegengewicht.

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IV. Mit Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils

haben auch die ihm untergeordneten Patentansprüche 2, 3 und 7 Bestand.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97

Abs. 1 ZPO.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Richter am BGH Asendorf ist urlaubsbedingt ortsab- wesend und daher an der Unterschrift gehindert.

Melullis

Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.03.2003 - 1 Ni 22/01 -