BGH Urteil vom 27.02.2008 – X ZR 75/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 27. Februar 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 27. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof.
Dr. Meier-Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats)
des Bundespatentgerichts vom 11. März 2003 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 6. November 1992 an-
gemeldeten deutschen Patents 42 37 948.
Mit der Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegen-
stand der Ansprüche 1 bis 3 und 7 des Streitpatents sei nicht patentfähig.
Die Beklagte hat Patentanspruch 1 in folgender Fassung verteidigt:
"Eisenbahnkran mit auf einem Unterwagen um eine vertikale Ach- se schwenkbar angeordneten Oberwagen, an dem ein Ausleger und ein in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwa- gens gegenüber diesem bewegbares Gegengewicht angeordnet
ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das Gegengewicht (7) über ein Gelenk (8) mit dem Oberwagen (2) verbunden und um dieses verschwenkbar ist und das Gelenk (8) eine parallel zur ver- tikalen Achse (5) ausgerichtete Schwenkachse (9) aufweist."
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent unter Klageabweisung im
Übrigen dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass Patentanspruch 1 die vorste-
hende Fassung erhalten hat und sich die erteilten Patentansprüche 2, 3 und 7
in ihrer unmittelbaren Rückbeziehung auf diesen Patentanspruch zurückbezie-
hen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, das Streitpatent
im Umfang des Patentanspruchs 1 und der Patentansprüche 2, 3 und 7, soweit
diese unmittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind, für nichtig zu erklä-
ren.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Universitätsprofessor Dr.-Ing. U.
M. , Direktor des Instituts für Eisenbahn- und Verkehrswesen der Uni-
versität S. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen
Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gegenstand des Streitpa-
tents ist in der Fassung, die das angefochtene Urteil Patentanspruch 1 gegeben
hat, patentfähig. Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage daher inso-
weit zu Recht abgewiesen.
I.
Das Streitpatent betrifft nach Patentanspruch 1 in der Fassung
des erstinstanzlichen Urteils einen Eisenbahnkran.
Den Ausgangspunkt der Erfindung bildet nach der Beschreibung ein aus
der DDR-Patentschrift 224 303 bekannter Auslegerdrehkran mit einem Unter-
wagen und einem darauf schwenkbar angeordneten Oberwagen, an welchem
sich der Ausleger abstützt. Am hinteren Ende des Oberwagens ist ein Gegen-
gewicht angeordnet, das zur Veränderung des Gegengewichtsmoments in Ab-
hängigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwagens in Horizontalrichtung
verschiebbar ausgebildet ist.
Diese Verschiebebewegung kritisiert die Streitpatentschrift als nachteilig,
da hierdurch die hintere Ausladung des Oberwagens (der Abstand zwischen
der Schwenkachse des Oberwagens und der der Schwenkachse abgewandten
Außenkontur des Gegengewichts) vergrößert werde. Zwar werde hierdurch das
Gegengewichtsmoment und damit die Tragfähigkeit des Krans erhöht. Jedoch
sei ein Einsatz des Krans bei beengten Platzverhältnissen nicht möglich, insbe-
sondere dann nicht, wenn der Arbeitsbereich durch das vorgeschriebene Licht-
raumprofil (nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen wäre
genauer von der den Mindestlichtraumbedarf umschließenden Grenzlinie zu
sprechen) eines parallel verlaufenden zweiten Gleises begrenzt werde.
Daraus ergibt sich das in der Streitpatentschrift angegebene Problem,
einen Eisenbahnkran zu schaffen, der eine hohe Tragfähigkeit bei geringer hin-
terer Ausladung aufweist.
Dieses Problem soll nach Patentanspruch 1 durch folgende Merkmals-
kombination gelöst werden:
1.
2.
Der Eisenbahnkran weist einen Unterwagen (1) und einen Oberwagen (2) auf.
Der Oberwagen (2) ist auf dem Unterwagen (1) um eine vertikale Achse (5) schwenkbar angeordnet.
3.
Am Oberwagen (2) sind angeordnet:
a)
b)
ein Ausleger (6) und
ein Gegengewicht (7).
4.
Das Gegengewicht (7) ist
a)
b)
über ein Gelenk (8) mit einer parallel zur vertikalen Achse ausgerichteten Schwenkachse (9) mit dem Oberwagen (2) verbunden und
in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwagens (2) diesem gegenüber verschwenkbar.
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 der Streitpatentschrift zeigt ein
Ausführungsbeispiel.
Durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung wird erreicht, dass die hinte-
re Ausladung des Oberwagens durch ein dort angeordnetes Gegengewicht mit-
tels zum Oberwagen gegenläufigen Verschwenkens des Gegengewichts verrin-
gert werden kann. Zwar verringert sich hierdurch das Gegengewichtsmoment,
da der Schwerpunkt des Gegengewichts nicht mehr in der Verlängerung der
Längsachse des Auslegers liegt. Wie die Streitpatentschrift erläutert, ist jedoch
bei einem Schwenkwinkel des Oberwagens von bis zu 40° das verbleibende
Gegengewichtsmoment ausreichend, um eine Vielzahl von Arbeiten durchzu-
führen.
Wie bereits das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt hat, verlangt
Merkmal 4 b weder eine Identität oder Proportionalität des Schwenkwinkels,
noch setzt es voraus, dass eine Schwenkbewegung des Oberwagens stets mit
einer bestimmten Schwenkbewegung des Gegengewichts einhergeht. Das wäre
unzweckmäßig, da die von der Erfindung in Kauf genommene Verringerung des
Gegengewichtsmoments nur dann geboten ist, wenn die räumlichen Verhältnis-
se einer Positionierung des Gegengewichts in der Verlängerung der Ausleger-
längsachse entgegenstehen. Die Vorrichtung muss vielmehr lediglich für eine
Betriebsweise eingerichtet sein, bei welcher bei einer Schwenkbewegung des
Oberwagens auch das Gegengewicht in Abhängigkeit von der Schwenkbewe-
gung des Oberwagens diesem gegenüber um einen bestimmten Winkel ver-
schwenkt wird. Es reicht dabei erfindungsgemäß nicht aus, dass das Gegen-
gewicht infolge der Verschwenkung des Oberwagens in eine diesem gegenüber
"abgeknickte" Position gelangt; vielmehr muss das Gegengewicht seinerseits
eine (Schwenk-)Bewegung vollziehen, um einerseits den bis zur Grenzlinie zur
Verfügung stehenden Raum möglichst auszunutzen, andererseits diese Linie
jedoch nicht zu überschreiten.
II.
Das Bundespatentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents
für neu erachtet. Verhandlung und Beweisaufnahme im Berufungsverfahren
haben nichts Gegenteiliges ergeben.
1.
Bei dem
in der Streitpatentschrift erörterten,
in der DDR-
Patentschrift 224 303 (D 1) beschriebenen Eisenbahnkran wird das am Ober-
wagen angeordnete Gegengewicht in Längsrichtung des Oberwagens verscho-
ben. Für den Fall, dass eine kurze rückwärtige Ausladung des Oberwagens
notwendig ist, lehrt die Schrift, ein bewegliches Gegengewicht am Kranunterteil
(am Unterwagen) anzuordnen und dieses beim Schwenken des Kranoberteils
quer zur Fahrzeuglängsrichtung zu verschieben.
2.
Bei dem Eisenbahnkran nach der deutschen Offenlegungsschrift
39 15 771 (D 3) und der britischen Patentanmeldung 2 222 572 (D 2) ist, wie
das Bundespatentgericht zutreffend ausführt, eine Bewegung der mobilen Ge-
genlast in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwagens nicht vor-
gesehen.
3.
Die im Berufungsverfahren entgegengehaltene deutsche Offenle-
gungsschrift 1 928 461 (Anl. E 2 = D 14) beschreibt eine fahrbare Vorrichtung
zum Heben von Lasten, die als Eisenbahnkran ausgebildet sein kann. Sie be-
steht aus einem Chassis oder Rahmen zum Tragen eines schwenkbaren Aus-
legers, in der Terminologie des Streitpatents aus Unter- und Oberwagen
(Merkmal 1), wobei der Oberwagen auf dem Unterwagen um eine vertikale
Achse schwenkbar angeordnet ist (Merkmal 2). Am Oberwagen sind ein Ausle-
ger und ein Gegengewicht angeordnet (Merkmal 3); ein weiteres, als Zusatz-
gewicht bezeichnetes Gegengewicht (7x, 30) ist drehbar auf dem Unterwagen
in der Nähe des vorderen Endes angeordnet. Gegengewicht und Zusatzgewicht
sind so miteinander gekuppelt, dass die Gewichte gemeinsam an die dem Aus-
leger abgekehrte Seite verschwenkt werden. Dies entspricht insofern dem
Merkmal 4, als die Getriebeverbindung zwischen Ausleger bzw. Gegengewicht
und Zusatzgewicht notwendigerweise ein Gelenk mit einer parallel zur vertika-
len Achse ausgerichteten Schwenkachse umfasst und das Zusatzgewicht auf
diese Weise in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des Oberwagens die-
sem gegenüber verschwenkbar ist.
Der vorbekannte Kran unterscheidet sich vom Gegenstand des Streitpa-
tents jedoch dadurch, dass das schwenkbare Gegengewicht nicht am Oberwa-
gen, sondern am Unterwagen angeordnet ist.
4.
Ähnliches gilt für den Eisenbahndrehkran nach der deutschen Pa-
tentschrift 554 265 (Anl. E 3 = D 15). Auch hier sind die drehbar mit dem Ober-
wagen verbundenen Gegengewichte am Unterwagen angeordnet.
5.
Das Kranfahrzeug nach der Schweizer Patentschrift 302 259
(Anl. E 4 = D 16) betrifft weder einen Eisenbahnkran noch einen Kran mit
schwenkbar auf dem Unterwagen angeordneten Oberwagen; die Schrift befasst
sich mit Problemen der Standsicherheit bei Kranfahrzeugen ohne schwenkba-
ren Wagenoberteil, aber mit an einem Festpunkt des Kranfahrgestells seitlich
ausschwenkbarem Kranausleger.
6.
Aufgrund der Lieferung des in den Anlagen E 13 - 15 beschriebe-
nen Eisenbahnkrans an die Belgischen Staatsbahnen durch die Rechtsvorgän-
gerin der Beklagten gehört zum maßgeblichen Stand der Technik ein Eisen-
bahnkran mit Unter- und Oberwagen, bei dem dieser um jenen um eine vertika-
le Achse geschwenkt werden kann (Merkmale 1 und 2). Am Oberwagen ist ein
Kranausleger angeordnet (Merkmal 3 a). Neben einem fest am Oberwagen an-
geordneten Gegengewicht ist ein weiteres, als mobil bezeichnetes Gegenge-
wicht drehbar zwischen Ober- und Unterwagen angeordnet. Die Verbindung mit
dem Oberwagen erfolgt über ein Drehgelenk, dessen Vertikalachse mit der
Ober- und Unterwagen verbindenden Vertikalachse zusammenfällt und daher
Merkmal 4 a entspricht. Dies ermöglicht es, das mobile Gegengewicht entweder
am Oberwagen zu verriegeln und mit diesem zu verschwenken, es in seiner
parallel zur Fahrzeuglängsachse verlaufenden Fahrtstellung zu belassen, wenn
der Oberwagen verschwenkt wird, oder es seinerseits in eine gegenüber der
Fahrtstellung um 180° gedrehte Position zu verschwenken.
Es ist jedoch nicht erkennbar, dass eine Einrichtung vorgesehen ist, mit-
tels derer das mobile Gegengewicht in Abhängigkeit von der Schwenkbewe-
gung des Oberwagens diesem gegenüber verschwenkbar wäre. Vielmehr wird
das mobile Gegengewicht in Arbeitsstellung des Krans entweder mit dem Ober-
oder mit dem Unterwagen verriegelt.
III.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch keine zu-
reichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Stand der Technik dem
Fachmann den Gegenstand des Streitpatents nahegelegt hat.
1.
Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Beurteilung des
Bundespatentgerichts, es führe von der Lösung des Streitpatents weg, wenn in
der DDR-Patentschrift 224 303 (D 1) vorgeschlagen werde, zur Lösung des
Problems eines zu weit auskragenden Gegengewichts am Oberwagen das Ge-
gengewicht zur Fahrzeuglängsrichtung querverschiebbar am Unterwagen an-
zuordnen.
Richtig ist zwar, dass auch beim Streitpatent idealerweise (vgl. Fig. 3 und
4) eine "Querverschiebung" des Gegengewichts insofern stattfindet, als dieses
um seine Schwenkachse derart verschwenkt wird, dass seine Längsachse in
Parallellage zur Fahrzeuglängsachse verbleibt und seine Aussenkante auf der
Grenzlinie des ausnutzbaren Lichtraumprofils verläuft. Das ändert jedoch nichts
daran, dass die Entgegenhaltung das Problem des zu weit auskragenden Ge-
gengewichts weder mit einer schwenkbaren Anlenkung des Gegengewichts
noch überhaupt mit einer Anlenkung am Oberwagen löst, sondern den in der
Tat von der erfindungsgemäßen Lösung wegführenden Weg geht, das Gegen-
gewicht am Unterwagen anzuordnen.
2.
Auch die deutsche Offenlegungsschrift 1 928 461 (D 14) führt
nicht weiter. Der dort beschriebene Eisenbahnkran arbeitet gleichfalls mit einem
am Unterwagen angeordneten Gegengewicht, das zunächst als schwenkbares
Gegengewicht beschrieben wird, aber auch – wie bei der Druckschrift 1 – ver-
schiebbar ausgebildet sein kann (S. 11 letzte Zeile – S. 12). Das betreffende
Gegengewicht ist ein Zusatzgewicht, dessen Bewegung an die Drehbewegung
des am Oberwagen angeordneten Ausgleichsgewichts gekuppelt wird. Das Zu-
satzgewicht dient dem gleichen Zweck, dem bei der Druckschrift 1 die Anord-
nung des Gegengewichts am Unterwagen dient: Der Schwenkradius des Aus-
legers, der sich aus der Anordnung des Gegengewichts am Oberwagen ergibt,
soll – in diesem Fall durch eine Aufteilung des Gegengewichts in ein Aus-
gleichsgewicht am Oberwagen und ein zusätzliches Gegengewicht am Unter-
wagen – reduziert werden.
3.
Ebenso soll durch die Konstruktion des Eisenbahndrehkrans nach
der deutschen Patentschrift 554 265 (D 15) vermieden werden, dass durch die
Gegengewichte am drehbaren Teil (Oberwagen) viel Platz versperrt und eine
unerwünscht große Ausladung nach rückwärts erzwungen wird (S. 1 Z. 28-42).
Daher werden auch hier die Gegengewichte drehbar auf dem Unterwagen an-
geordnet. Weder für sich noch in Zusammenhang mit einer der beiden anderen
erörterten Schriften kann dies aus der Sicht des Fachmanns – der nach den
Feststellungen des Bundespatentgerichts, die mit dem Vortrag der Parteien und
den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen übereinstimmen, über
die Qualifikation eines Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau ver-
fügt und mit den technischen Anforderungen und Einsatzbedingungen eines
Eisenbahnkrans vertraut ist – Veranlassung zu einer schwenkbaren Anordnung
des Gegengewichts am Oberwagen geben.
4.
Noch weniger kann sich eine solche Veranlassung aus der Kon-
struktion des Kranfahrzeugs nach der Schweizer Patentschrift 302 259 (D 16)
ergeben, die über gar keinen Oberwagen verfügt und zudem das Gegengewicht
gerade in Richtung der Verlängerung der Auslegerlängsachse verlagert.
5.
Bei dem vorbenutzten Eisenbahndrehkran ist das Gegengewicht
wie bei den Druckschriften 14 und 15 in ein am Oberwagen angeordnetes Aus-
gleichsgewicht und ein mobiles Gegengewicht aufgeteilt. Die Anordnung des
mobilen Gegengewichts zwischen Ober- und Unterwagen lässt es zwar nicht
ausgeschlossen erscheinen, das mobile Gegengewicht dem Oberwagen zuzu-
ordnen. Jedoch ist nicht erkennbar, was aus fachmännischer Sicht dazu Veran-
lassung geben sollte, das mobile Gegengewicht in Abhängigkeit von der
Schwenkbewegung des Oberwagens diesem gegenüber verschwenkbar aus-
zugestalten. Denn das mobile Gegengewicht kann mit dem Oberwagen verrie-
gelt und dementsprechend mit diesem verschwenkt werden. Dadurch ergibt
sich keine unerwünscht weite Auskragung, da das mobile Gegengewicht in
Längsrichtung des Auslegers nicht über diesen bzw. das an diesem angeordne-
te Ausgleichsgewicht hinausragt. Alternativ kann das mobile Gegengewicht in
Längsrichtung des Unterwagens ausgerichtet und mit diesem verriegelt werden.
Dagegen ist es weder vorgesehen noch ergäbe es einen technischen Sinn, das
mobile Gegengewicht in Abhängigkeit von der Schwenkbewegung des Ober-
wagens diesem gegenüber zu verschwenken, da das Gegengewichtsmoment
infolgedessen notwendigerweise stets geringer wäre als bei mit dem Oberwa-
gen verriegeltem mobilen Gegengewicht.
IV. Mit Patentanspruch 1 in der Fassung des angefochtenen Urteils
haben auch die ihm untergeordneten Patentansprüche 2, 3 und 7 Bestand.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V.m. § 97
Abs. 1 ZPO.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Richter am BGH Asendorf ist urlaubsbedingt ortsab- wesend und daher an der Unterschrift gehindert.
Melullis
Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.03.2003 - 1 Ni 22/01 -